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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1902
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- Deutsch
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^ 24S 25. Oktober 1902 Nichtamtlicher Teil. 8657 teiligten gleichmäßig Rechnung getragen werde. Das ist denn in der Hauptsache auch gelungen. Was nun die Form der Ucbersetzung betrifft, so kann dieser das Zeugnis gegeben werden, daß sie mit feinem Verständnis in die Intentionen des deutschen Gesetzgebers eingedrungen ist. Die Ucbersetzung der technischen Ausdrücke ist in der Hauptsache eine sehr glückliche, und der deutsche Interessent wird nicht ohne Vergnügen die knappe und doch elegante Formulierung der ein zelnen Vorschriften in der französischen Sprache lesen, deren emi nente Verwertbarkeit für gesetzgeberische Zwecke sich auch hierbei wieder deutlich zeigt. Der Uebersetzer hat die Begriffe »Vervielfältigung« und »Ver breitring« mit »Nrlltipli ation« und »Oiü'usion« wiedergegeben. Ob dies der französischen Rechtsterminologie durchaus entspricht, muß allerdings dahingestellt bleiben, und wir möchten bezüglich der Bedeutung des Wortes »viüusion« bezweifeln, daß dieses in der französischen Ncchtssprache in einem unser», »Verbreiten« ent sprechenden Sinne gebraucht wird. Herr Carpentier hat auch selbst gefühlt, daß der Gebrauch der beiden Worte im verlags- rechtlichcn Sinne für den französischen Leser eine Neuerung be deutet; aber er hat sich dazu entschlossen, weil das in den fran zösischen Verlagsverträgcn am häufigsten sich findende Wort »Lubli- cation« nicht präzis genug sei und dem Gedanken des deutschen Gesetzgebers nicht vollinhaltlich Rechnung trage. Indessen ist natürlich auch in Frankreich der Verleger zu der Vervielfältigung und Verbreitung des Verlagsartikels verpflichtet, und, soweit er sichtlich, hat bisher kein französisches Gericht Bedenken getragen, den Verleger für verpflichtet zu erklären, sich auch der Verbreitung in pflichtmüßiger Weise zu widmen, auch dann, wenn in dem Vertrag nur von der pubiication die Rede ist. Deutsche Autoren, die mit französischen Verlegern einen Verlagsvertrag abschlicßen, brauchen also an dem Ausdruck »publicatron« keinen Anstoß zu nehmen. Es dürfte ihnen sogar zu empfehlen sein, auf die Worte multiplication und dillusion zu verzichten, weil es doch noch sehr dahingestellt bleiben muß, ob die Rechtssprache sich dem Wunsche des Herrn Carpentier anschließen und beide Ausdrücke ihrem Sprachschätze einverleiben wird. Bei der Ucbersetzung des Artikels 14 nimmt Carpentier Stellung zu der Frage, ob der Verleger befugt ist, das Verlags werk ohne vorherige Zustimmung des Urhebers mit textlichen Illustrationen zu versehen. Die Berechtigung des Verlegers, Form und Ausstattung zu bestimmen, wird in der Weise zum Ausdruck gebracht: »Uo torwat ot la condition des oiswplairss ssront dütcrrninös psr I'autsur«. Der Ausdruck »condition« hat einen weitergehendcn Inhalt als der Ausdruck »Ausstattung«, und es ist mindestens fraglich, ob nicht die textliche Illustrierung auch unter die »condition« fällt. In einer Anmerkung ist daher hinzugefügt worden, daß der Verleger nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Urhebers eine illustrierte Ausgabe herzustellen, worüber im Hinblick auf die Kommissionsverhandlungen nicht ge stritten werden kann. Uebrigcns wird dies auch in Frankreich trotz des Fehlens eines besonder» Verlagsgesetzes angenommen. Besonders glücklich ist der Uebersetzer bei der Uebertragung derjenigen Bestimmungen gewesen, die sich auf die Verlagsver hältnisse an den in Zeitungen und Zeitschriften veröffenlichten Artikeln beziehen. Zeitung, Zeitschrift und sonstiges periodisches Sammelwerk werden mit journal, rsvus und rccusil pöriodigus wiedergegeben. Die drei Begriffe werden in Frankreich scharf auseinandergehalten. Zwischen journal und rcvus unterscheidet man viel bestimmter als zwischen »Zeitung« und »Zeitschrift« in Deutschland, so daß auch dort die Anwendung der urheberrecht lichen Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen der Pariser Zusatzakte zur Berner Konvention kaum nennenswerte Schwierig keiten gemacht hat. Es genügt die Anführung der vorgenannten Proben, um die Aufmerksamkeit auf diese Ucbersetzung des deutschen Verlagsge setzes zu lenken, die bei der Beurteilung internationaler Verlags- Börsenblatt für de» deutschen Buchhandel K9. Jahrgang. Verträge von Wert sein lann. Die Kodifikation des deutschen Verlagsrechts wird wohl den Anstoß dazu geben, daß man sich auch in Frankreich damit beschäftigt Es darf als wahrschein lich erachtet werden, daß das deutsche Recht sich hierbei als ein einflußreicher Faktor bewähren wird. Kleine Mitteilungen. Urheberrecht an Werken der bildenden KUn st e. Gesetz vom 9. Januar 1876. tz 6 Ziffer 4. Die Art der Ein fügung einer Nachbildung in den Text des Schrift werks. Unterschied zwischen thatsächlichem oder rechtlichem Irrtum hinsichtlich der Frage nach der Aufnahme der Nachbildung eines Kunstwerks in ein Schriftwerk. — Der Beklagte ist Verleger einer Zeitschrift, in deren Dezemberheft, vom Jahre 1895 ein Aufsatz veröffentlicht worden ist, dem unter andern Illustrationen auch eine in Helio gravüre hergestellte Nachbildung des von Adolf von Menzel herrührenden Bildes .Brunnenpromenade in Kissingen« bei gegeben war, und zwar in der Weise, daß sie zwischen dem dem Umschläge des Heftes und dem Text eingeklebt war. An dem Originalbild steht nun dem Kläger das Urheberrecht zu, und nachdem er in cinein Cwilprozeß die rechtskräftige Entscheidung erzielt hatte, daß der Beklagte nicht befugt sei, die erwähnte Nach bildung weiter herzustcllen und zu verbreiten, und daß die vor rätigen Exemplare der Nachbildung einzuziehcn seien, erhebt er nunmehr den Anspruch auf Schadenersatz, da die Nachbildung und die dadurch bewirkte Verletzung seines Urheberrechts auf Vorsatz, mindestens aber auf grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zurückzuführen sei. Der Beklagte bestreitet zwar nicht mehr, daß ein objektiver Eingriff in die Rechtssphärc des Klägers vorliege, er giebt aber nicht zu, diese wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit be gangen zu haben, und beruft sich hierfür auf den Umstand, daß in dem Civilprozeß der litterarischc Sachvcrständigenverein in Leipzig die Nachbildung als eine Unzulässigkeit nicht anerkannt habe. Wenn auch das Gericht damals zu einer gegenteiligen Aus- iaffung gelangt sei, so lasse doch das erwähnte Gutachten er kennen, daß man im gegebenen Fall sehr wohl auch andrer Meinung sein könne. Liege daher auf seiner Seite eine unbefugte Nachbildung vor, so müsse diese jedenfalls als entschuldbar angesehen werden, und cs könne ihn deshalb die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz nicht treffen. Seine eigne Auf fassung stütze sich auf die Auslegung des Gesetzes; er habe sich zu der Nachbildung für berechtigt gehalten, weil die Abbildung nur zur Erläuterung eines Aussatzes über Adolf von Menzel, der in demselben Heft erschienen sei, gedient habe. Die Borinstanzen haben in der Sache abweichend voneinander geurteilt, das Landgericht nämlich die Klage in vollem Umfange abgewiesen, das Oberlandesgerichl den Beklagten zuni Ersatz des entstehenden Schadens bis zur Höhe der Bereicherung schuldig gesprochen, und zugleich die Sache zwecks Festellung des von dem Beklagten daraufhin zu zahlenden Betrages an das Landgericht zurückgewiesen. Die hiergegen vom Kläger aufgebrachte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Das Gesetz verpflichtet im Falle einer un befugten Nachbildung zu einem Ersätze, der weiter geht, als die Höhe der Bereicherung, nur dann, wenn die verbotene Nachbildung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit hergestcllt worden ist. Das Berufungsgericht vermißt nun eine genügend sickere Unter lage für die Angabe, der Beklagte habe sich in dem Bewußtsein befunden, ein fremdes Urheberrecht zu verletzen, verneint aber auch das Vorhandensein einer groben Fahrlässigkeit, und gerade hierauf gründet sich die Beschwerde des Klägers. Der Vorderrichter hat einen entschuldbaren thatsächlichen Irr tum auf seiten des Beklagten angenommen, und die Erwägungen, aus denen er hierzu gelangt ist, vermag der Kläger nicht zu er schüttern. Zunächst hat die Revision geltend gemacht, daß es sich bei dem angeblichen Irrtum des Nachbildners um einen Rechts irrtum, nicht um einen thatsächlichen Irrtum gehandelt habe, indem auch derjenige rechtlich irre, der konkrete thatsächliche Umstände in unzutreffender Weise unter einen Rechtssatz subsumiere. Es muß der Revision zugegeben werden, daß der Irrtum in der Subsumtion nicht immer ein thatsächlicher Irrtum ist. Ander seits ist es aber auch nicht immer ein Rechtsirrtum, sondern es kommt darauf an, worüber im einzelnen Fall geirrt worden ist, ob über die Bedeutung der gesetzlichen Vorschrift bei an sich klaren thatsächlichen Verhältnissen oder unter richtigem Ver ständnis des Gesetzes über die Bedeutung des danach zu beurtei lenden faktischen Substrats (Entsch. des Reichsgerichts in Cioil- sachen, Bd. 3 S. 427). Das Berufungsgericht steht nun keineswegs auf dem Boden, daß es den Irrtum bei der Nachbildung der -Brunnen- 1140
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