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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1902
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- 1902-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1902
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8658 Nichtamtlicher Teil. 249. 25. Oktober 1902. Promenade» deshalb ohne weiteres als einen tatsächlichen ansieht, weil ec sich auf die Anwendung des Gesetzes be zogen habe. Es bezeichnet ihn als thalsächlichen Irrtum, weil über das Verhältnis zwischen der Nachbildung und dem Text geirrt worden sei. Es fügt aber, um jedes Mißverständnis auszuschließen, gleich die nähere Begründung bei, daß der Nachbildner nicht die Bedeutung dieses Verhältnisses in abstracto, sondern die Bedeutung der konkreten thatsächlicheu Umstände verkannt und deshalb aus ihnen die Befreiung von dem Verbot der Nachbildung gefolgert hätte. Danach ist die Vorinstanz bei der Qualfikation des Irrtums von einem rechtlich zutreffenden Gesichtspunkt ausgegangen. Auch das Ergebnis ihrer Beurteilung läßt sich nicht beanstanden. Der von dem Beklagten behauptete Irrtum, den das Berufungsgericht für unwiderleglich erklärt hat, betras die Frage, ob die Nachbildung der -Brunnenpromenade» nach ihrem Verhältnis zu dem S.'scheu Aufsatz, dem sie bei gegeben war, und nach der Art ihrer Ausführung und Ausstattung noch als eine nach dem schon erwähnten ß 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 nicht verbotene Nachbildung anzusehen sei, weil das Schriftwerk als die Hauptsache erscheine und die Ab bildung nur zur Erläuterung des Textes gedient habe. Im Vorprozeß ist die Frage verneint worden; das Urteil der zweiten Instanz hat damals sowohl einen genügenden inner» Zusammenhang zwischen dem Text und der Nachbildung vermißt, als auch angenommen, daß die Nachbildung neben dem Crläute- rungszweck zugleich den Zweck der Ausschmückung erfüllt habe. Allein es liegt auf der Hand, daß zur Beurteilung dieser Frage nicht nur das richtige Verständnis der Gesetzcsvorschrift notwendig ist, sondern daß auch, um die maßgebenden litterarischen und künst lerischen Gesichtspunkte zutreffend zu würdigen, Erwägungen und Ueberlegungen angestellt werden müssen, die sich auf thatsächlichem Boden bewegen und die gerade in dem vorliegenden Fall keines wegs so einfach und zweifelsfrei waren. Wenn das Berufungs gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Irrtum des Nach bildners sich auf dieses thatsächliche Gebiet bezogen habe, so über schreitet es damit nicht die Grenzen der ihm zuftehenden Würdigung des Streitstoffs. Die Revision glaubt aber, daß aus einem andern Grunde der Irrtum jedenfalls als Rechtsirrtum sich herausstelle. Das Berufungsurteil im Vorprozeß hat den Zweifel aufgeworfen, aber nicht entschieden, ob nicht schon deshalb eine verbotene Nachbildung vorliege, weil das nicht in den Text cingefügte, sondern nur zwischen dem Text und dem Umschläge des Hefts cingeklebte Bild der für den Begriff der -Aufnahme- in ein Schriftwerk erforder lichen festen äußern Verbindung mit diesem entbehre. Die Revision will dies bejaht rrnsscn und meint daher, daß, wenn auch im übrigen der Irrtum thatsächlicher Natur gewesen sein sollte, doch hierüber nur bei der Annahme, daß das Gesetz die Untrennbarkeit der Verbindung nicht verlange, also nur bei falscher Gesetzes auslegung habe geirrt werden können. Auch dieser Angriff führt nicht zum Ziel. Das zwar steht nicht entgegen, daß der Kläger dieses Bedenken in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht hat. Denn wenn es an sich richtig wäre, so würde sich ergeben, daß das Berufungsgericht die Entschuldigung des Nachbildners auf Grund eines Irrtums hat eintreten lassen, der nicht den ganzen Thatbestand der erlaubten Nachbildung deckt. Es kann aber der Revision nicht zugegeben werden, daß das Gesetz bei dem Begriff der -Aufnahme- in ein Schriftwerk in dem von ihr behaupteten Umfang von dicsenr rein formalen Standpunkt aus gehe. Inwiefern eine äußere Verbindung der Nachbildung mit dem Schriftwerk erforderlich ist, braucht hier nicht geprüft zu werden; denn eine solche Verbindung hat unzweifelhaft stattge sunden. Dafür aber, daß die Verbindung untrennbar sein müsse, bietet weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes hinreichen den Anhalt, umsoweniger, als der Begriff der Untrennbarkeit, da die Möglichkeit der physischen Trennung fast niemals ausgeschlossen sein wird, keinen brauchbaren Maßstab für die praktische Beur teilung abgeben würde. Eine bestimmte Form für die äußere Verbindung fordert das Gesetz nicht. Daß die Form der Ver bindung im vorliegenden Fall den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprochen habe, ist nicht festgestellt. Ein etwaiger Irrtum des Nachbildners über diesen Punkt würde daher ohne Bedeutung sein. Bei diesem Ergebnis kann es auf sich beruhen bleiben, ob der Ansicht, von der die beiden Vorinstanzen ausgegangen zu sein scheinen, und die dem Revisionsangriff zu Grunde liegt, daß zum Ausschluß der Fahrlässigkeit nur der thatsächliche Irrtum geeignet fei, beizutrcten wäre oder nicht. Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß der thatsächliche Irrtum des Nachbildners entschuldbar gewesen sei. Es berücksichtigt den Inhalt der Prospekte und die Entstehungsgeschichte des Dezemberheftcs 189ö der Zeitschrift, kommt aber zu dem Ergebnis, daß daraus sich nicht folgern lasse, der Nach bildner hätte iv concreto die erforderliche Achtsamkeit und Vorsicht nicht angewendet, und findet dafür, daß sie aus der thatsächlicheu Gestalt des fertigen Heftes in entschuldbarer Weise den Schluß auf die Zulässigkeit der Nachbildung hätte ziehen dürfen, eine gewichtige Unterstützung in dem Umstand, daß auch der litterarische Sachverständigenverein zu ganz dem gleichen Resultat gelangt sei. Das Berufungsgericht hält es für nicht gerechtfertigt, dem Nachbildner die Vermeidung eines Irrtums anzusinnen, welchem dieser zur Beurteilung der Frage an sich geeignete rechts- und sachkundige Verein nicht entgangen sei. In diesen Ausführungen ist ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken. Die Revision meint freilich, daß aus dem Inhalt der Prospekte und der Entstehungsgeschichte der Menzel-Nummer ganz andre Folgerungen hätten gezogen werden müssen. Die Bedeutung dieser Momente, wie sie die Revision auffaßt, würde in der Konsequenz dahin führen, daß der Nachbildner das klägerische Urheberrecht vorsätzlich, mindestens mit eventuellem Dolus, verletzt hätte Allein in dieser Richtung könnte der Angriff keinen Erfolg haben, da nach dem früher Ausgeführten die Vorsätzlichkeit von dem Berufungsgericht in einer für die Revision unzugänglichen Weise verneint worden ist. Daß aber unter Voraussetzung des von dem Beklagten behaupteten Irrtums aus den Prospekten und der Vorgeschichte der Menzel-Nummer nichts Entscheidendes gegen dessen Entschuldbarkeit abgeleitet werden kann, ist von dem Berufungsgericht in genügender und zutreffender Ausführung begründet worden. Als positivem Argument aber für die Annahme der Ent schuldbarkeit hat das angefochtene Urteil mit Recht dem Gutachten des litterarischen Sachverständigenvereins entscheidendes Gewicht beigelegt. Wenn die Revision die Berücksichtigung dieses Gut achtens aus dem Grunde angreist, weil für die begutachtete Frage nicht der nach H 31 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 für Fragen des Autorrechts bestellte litterarische Sachverständigenverein, sondern ausschließlich der nach 8 16 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 bestellte künstlerische Sachverständigenverein in Dresden zu ständig gewesen wäre, so ist dieser Angriff verfehlt. Es handelt sich nicht darum, jenes Gutachten als Beweismittel für die Ent scheidung der Frage zu verwerten, ob eine verbotene oder eine erlaubte Nachbildung oorliege, sondern aus der Thatsache, daß bei eingehender Prüfung des objektiven Thatbestands der lilte- rarische Sachverständigenverein, dessen vom Berufungsgericht angenommene Rechts- und Sachkunde trotz formeller Inkompetenz keinem Zweifel begegnet, in eingehend motivierter Ausführung zu der Ansicht gelangt ist, daß die Nachbildung eine nach ß 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 erlaubte gewesen sei, wird für die gleiche Ansicht des Nachbildners, wenn sie auch objektiv irrig war, der Schluß gezogen, daß sie entschuldbar gewesen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch darauf kann kein Bedenken gestützt werden, daß, wie die Revision geltend macht, dem Sachverständigenverein die Prospekte und der die Vorgeschichte des Menzel-Heftes betreffende Srreit- stoff nicht Vorgelegen habe. Der Sachverständigenverein ist bei Prüfung des fertig hergestellten Heftes, wie es zur Ausgabe ge laugt ist, zu der Ueberzeugung gelangt, daß objektiv ein Fall er laubter Nachbildung gegeben sei. Es ist nicht ersichtlich, wie hier für die Kenntnis des weitern Materials hätte erheblich sein können, eines Materials, das nach der, wie bereits ausgeführt ist, zu billigenden Beurteilung des Berufungsgerichts selbst nicht bei dem Nachbildner der Annahme des guten Glaubens entgegensteht. Demnach ist die Revision des Klägers in allen Punkten ver fehlt und muß zurückgewiesen werden. Bei diesem Ergebnis er übrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanzen, wie auch die Parteien selbst, mit Recht von der Ansicht ausgegangen sind, daß nn Vorprozeß das Vorhandensein einer objektiven Verletzung des klägerischen Urheberrechts rechtskräftig ausgesprochen sei, ob gleich die darin ergangenen Entscheidungen zwar in der Be gründung, nicht aber in dem Urteilstenor eine Feststellung darüber getroffen haben. — Urteil des Reichsgerichts, 1. Cwilsenat, vom ö. Oktober 1901. (Sächsisches Archiv für Bürgerliches Recht und Prozeß. Bd. 12, S. 469—475) (mitgeteilt durch L. in Osterrieths Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1902, Nr. 9). Post. Türkei. — Postfrachtstücke mit und ohne Wertangabe nach den deutschen Postanstalten in der Türkei, sowie nach den kleinasiatischen Hasenplätzen Alexandrette und Mersina werden vom 1. November ab zur Beförderung über Hamburg angenommen. Das Höchstgewicht ist 20 leg, der Meistbelrag der Wertangabe 1000 Nachnahme (bis 800 ^t) ist nur zulässig bei Paketen nach Beirut, Konstantinopel, Jaffa, Jerusalem und Smyrna. Zoll inhaltserklärungen sind nach den deutschen Postanstatten 2 und nach Alexandrette und Mersina 3 (n> französischer Sprache) beizu fügen. Die Sendungen nach den beiden letztgenannten Orten müssen vom Absender frankiert sein. An diesen beiden Orten, ebenso auch in Adrtanopel und Jerusalem sind die Sendungen von den Adressaten auf den Zollämtern abzuholen. Die Benachrichtigung der Adressaten vom Eingang der Sendungen erfolgt durch die Post.
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