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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1902
- Sprache
- Deutsch
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Für Jerusalem ist zu beachten, daß auf Antrag der Empfänger die Verzollung auch schon in Jaffa durch Beamte des deutschen Post amtes erfolgen kann. Dafür wird eine Gebühr von 1 Piaster für jedes Paket erhoben. Die Weiterbeförderung dieser Sendungen vo» Jaffa nach Jerusalem erfolgt portofrei. An Porto wird be rechnet: Das Gewichtsporto und die Versicherungsgebühr bis Ham burg, sowie an fremdem Porto bis 1 kg 60 »), über 1 bis 5 kg 1 ^ rc. Zum letztgenannten Porto wird noch die Versicherungs gebühr von 12 bezw. 8H für je 240 ^ des angegebenen Wertes zuge- schlagcn. Die Ersatzleistung in Verlust- und Beschädigungsfällen regelt sich im allgemeinen nach den Bestimmungen für den deutschen Verkehr; nur einige Sonderbestimmungen sind Vorbehalten. Nickel-Zwanzigpfennigstücke. — Die vom 22. Oktober ab zur Ausgabe gelangende Nummer 42 des -Reichs-Gesetzblatts» enthält unter Nr. 2898 die Bekanntmachung, betreffend die Außer kurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Nickel, vom 16. Ok tober 1902: Auf Grund des Artikels III Absatz 2 des Gesetzes, betreffend Aendcrungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesttzbl. S. 250) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen ge troffen: K 1. Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel gelten vom 1. Ja nuar 1903 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kaffen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 8 2. Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel werden bis zum 31. Dezember 1903 bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen. 8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhn lichen Umlauf im Gewichte verringerte, sowie auf verfälschte Münzslücke keine Anwendung. Berlin, den 16. Oktober 1902. — Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez.) Freiherr von Thielmann. Zur irischen Litteratur. — Die Engländer beginnen jetzt, wie von einem Mitarbeiter N. in der Beilage zur -Allgemeinen Zeitg.» mitgetcilt wird, einer berechtigten Eigentümlichkeit des irischen Volkes, seiner Liebe zu der alten heimischen, romantischen Litteratur, auch Interesse zu gewähren. So kommt jetzt bei Nutt in London eine ganze -irische Saga-Bibliothek« in englischer Ueber- setzung heraus. Zunächst wird -Nbs Oourtsbip ok korb», eine Ein leitungserzählung zu dem hervorragendsten erhaltenen irischen Erzählungsgedicht, dem -Naiv bö Oualgus- veröffentlicht werden. Die Uebersctzung von A. H. Leahtz ist frei, doch ist das Charakte ristische dieser Erzählungsgattung, die Mischung von Poesie und Prosa, welche das Altertum nach Menipps Vorgang nur für die Satire kannte, genau eingehalten. Zum Vergleich sind auch Stücke in wörtlicher Uebersetzung angefügt. Ll. Universitätsjubiläum. — Die Universität Breslau konnte am 21. d. M. die Feier ihres zweihundertjährigen Bestehens be gehen. Aus der Geschichte dieser Hochschule wird folgendes berichtet: Schon am 20. Juli 1505 erließ König Wladis- laus von Böhmen und Ungarn einen Stistungsbrief, der die Errichtung dieser Universität betraf. Die Gründung kam da mals aus politischen Gründen nicht zu stände, obwohl in dem Stiftungsbrief bereits ein Kanzler und Ober-Aufseher der Uni versität in der Person des Bischofs von Breslau ernannt wurde; dieser sollte insbesondere darüber wachen, daß kein Doctor oder Scholar der Ketzerei verdächtige Bücher lese und die Glaubens artikel der Kirche verletze. Dagegen wurde am 27. April 1506 die Universität Frankfurt an der Oder gestiftet und diese am 21. Ok tober 1702 von Kaiser Leopold I. mit der neuen katholischen Uni versität -Leopoldina- in Breslau vereinigt. Frankfurt an der Oder war demnach die wissenschaftliche Vorgängerin Breslaus; die Frei-, heitsbricse, Ordnungen und Statuten wurden auf diese Hochschule übertragen, und die alte -IViaclrina- hörte auf zu bestehen. Kaiser Max milian I. hatte schon auf dem Reichstag zu Worms an die Kurfürsten die Ermahnung gerichtet, Universitäten zu gründen; mittelst Urkunde vom 26. Oktober 1500 hatte es der selbe Monarch für seine kaiserliche Pflicht erklärt, für die Pflege der Wissenschaften und besonders die des römischen Rechts zu sorgen; ferner erteilte Papst Julius II. am 15. März 1500 der in Frankfurt an der Oder zu gründenden Universität ein Privileg. Die Stadt Breslau, die vor 200 Jahren das Erbe Frankfurts an der Oder angetreten hat, hat derzeit eine evangelisch-theologische, eine katholisch-theologische, eine juridische, medizinische und philo sophische Fakultät. Verein der ö st erreichisch-ungarischen Buchhändler. — Am Sonntag, den 26. Oktober findet, wie hier wiederholt mit geteilt sei, die Hauptversammlung des Vereins der österreichisch ungarischen Buchhändler statt (vormittags 10 Uhr, im Saale des Kaufmännischen Vereins, Wien, I, Johanncsgasse 4). Ein ge meinsames Mittagsmahl wird um 2 Uhr im Hotel -Oesterreichi- scher Hof-, Rotenthurmstraße, gehalten werden. — Nachdem jetzt die Tagesordnung bekannt gegeben ist, teilen wir daraus das für weitere Kreise Wissenswerte nachstehend mit: 4. Anträge des Vorstandes. a) Abänderung der Verkaufsbestimmungen für den Buch handel; 1. Bei Verkäufen an das Publikum sind die vom Verleger festgesetzten Ladenpreise einzuhalten. <8 3, Ziffer 6 der Satzungen.) 2. Jedes Anerbieten von Rabatt an das Publikum in ziffer mäßiger oder unbestimmter Fassung, durch offene oder ge schlossene Rundschreiben, in Schaufenstern rc., sowie die Zusicherung von anderweitigen Vorteilen, welche den Ra batt ersetzen sollen, ist unzulässig. (8 3, Ziffer 5 der Satzungen.) 3. Als Ausnahme zu Punkt I ist zulässig: a) Den Käufern, jedoch nur auf deren bestimmtes Verlangen, sofern die Kaufsumme mindestens 20 Kro nen beträgt, einen Skonto von 5 Prozent einzuräumen, aber nur, wenn der Betrag bar aus einmal erlegt wird oder innerhalb eines Jahres in Teilbeträgen, deren Höhe dem Ladenpreis der jeweilig entnommenen Bücher entspricht und die ordnungsmäßig auf Konto verbucht worden sind. In diesem letzteren Fall ist der Rabatt bei Saldierung nachträglich gutzuschreiben. Eine Aufteilung der Rabattvergütung auf die ein zelnen Bezüge ist daher ausgeschlossen. Ver günstigungen, die, wenn auch indirekt, einer Erhöhung des Rabatts gleichkommen, sind verboten. b) Behörden, öffentlichen und Anstaltsbiblio- thekcn auf deren bestimmtes Verlangen einen Rabatt bis zu 10 Prozent zu gewähren, wenn die Kaussumme mindestens 20 Kronen beträgt. o) Von Zeitschriften, d. i. von allen mehr als einmal jährlich erscheinenden periodischen Druckschriften, wird überhaupt kein Rabatt gewährt. b) Abänderung der Verkaufsbestimmungen für den Musika lienhandel. Antrag der Musikalienhändler in Wien auf Abänderung der Verkaufsbestimmungen mit Giltigkeit vom 1. Januar 1903, beschlossen in der Sitzung vom 18. Oktober 1902: Es ist untersagt die Gewährung eines höhern Rabatts: a) als 25 Proz. von den Ordinär-Artikeln; b) als 10 Proz. von den billigen Ausgaben: Andrs, Breit kops L Härtel, Litolff, Peters, Schuberth L Co., Schle singer, Steingräber, Universal-Edition rc., soweit sie von den Verlegern mit 50 Proz. geliefert werden; o) Netto-Artikel, welche von den Verlegern mit 33'/.— 40 Proz. Rabatt geliefert werden, können an das Pu blikum mit 5 Proz. Nachlaß abgegeben werden; dagegen wird von Netto-Artikeln, welche mit weniger als 33'/, Proz. von den Verlegern geliefert werden, kein Nachlaß an das Publikum gewährt; ck) Verlegern und Sortimentern ist cs in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen zu liefern. Als größere Partie eines Werkes ist zu betrachten die gleichzeitige Lieferung: «. bei Chorstimmen: von mindestens 100 einzelnen Chor stimmen eines Werkes; /b. bei Orchester - Dublierstimmen: von mindestens 50 Stimmen des Streichquintetts oder Streichquartetts eines Werkes; bei Texten: von mindestens 100 Texten eines Werkes; ck. bei Studienwerken der Gesangs- und Instrumental musik: von mindestens 50 Exemplaren desselben Werkes; s) Kataloge moderner Musikalien, welche mißbräuchlicher weise die Bezeichnung -antiquarische- Musik führen, sind unzulässig. Verlagsanstalt vormals G. I. Manz, Buch- und Kunstdruckerei, A.-G., München-Regensburg. — Von der Generalversammlung vom 18. Oktober wurden die Herren Or. Georg Heim, Reallehrer, Reichstags- und Landtagsab geordneter in Ansbach, und Sebastian Ruedorsser, Lebzelter
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