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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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8702 Nichtamtlicher Teil. 250, 27. Oktober 1S02. Zur gefl. Beachtung! Die Anzeigenaufträge für das Börsenblatt gehen uns oftmals in sehr ungenauer Fassung zu, so daß Zweifel ent stehen und Jrrtümer leicht unterlaufen können. Besonders unklar ist in der Regel die Bestimmung über die Spalten breite gegeben. Wir bitten deshalb, bei Erteilung geschätzter Anzeigenaufträge genau beachten zu wollen, daß einspaltiger Satz ein Drittel der Seitenbreitc, zweispaltiger Satz zwei Drittel der Seitenbreite und dreispaltiger Satz die ganze Seitenbreite einnimmt. Mehrspaltige Anzeigen sind zulässig in den Ab teilungen »Fertige Bücher«, »Künftig erscheinende Bücher« und »Vermischte Anzeigen«. Anzeigen, für die eine Spaltenbreite nicht ausdrücklich vorgeschrieben worden ist, werden einspaltig gesetzt. Es ist auch zu bedenken, daß Raum und Höhe nicht miteinander gleichbedeutend sind; z. B. ist »'/, Seite ein spaltig« einer ganzen Spalte gleich, während »'/, Seite hoch einspaltig« nur */« Seite Raum ausmacht. Wir bitten höflich um genaue und unzweifelhafte Ab fassung der geschätzten Aufträge, damit Verzögerungen oder Jrrtümer vermieden werden können. Geschäftsstelle des Lörsenvereius der Deutschen Snchhändler. Ur. Orth, Syndikus. Nichtamtlicher Teil. Schuh der Titel von Büchern, Musrkalien, Zeitschriften rc. Von l)r. für. Karl Schaefer. Nachdruck verboten. Im Septemberheft (Nr. 9) der Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« finden wir eine civilistische Studie über den »Titeldiebstahl« im Buchhandel und Druckschriftenverlag von v,. ju-- Fritz Paech, die neben bereits Bekanntem auch manches Neue in ihrer Ausarbeitung enthält. Paech konstatiert hierin, daß die erste Anregung zu einem Titelschutz weniger von den Urhebern als von den Verlegern ausgegangen sei, und erinnert an das im Jahre 1857 im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel <Nr. 129, 15 0) veröffentlichte Urteil des Leipziger Appellationsgerichts hofes in dem Prozeß Meyer gegen Kittler, in dem das Recht auf Titelschutz mit folgenden Worten bereits anerkannt wurde: Jedenfalls sei der Titel als Teil eines Werkes selbst schutzberechtigt, und man könne nicht einmal schlechter dings sagen, daß er für sich allein nicht Objekt des litte- rarischen Verkehrs sei, wenn man berücksichtige, wie wichtig und einflußreich für die Aufnahme eines Druckwerks oft der Titel sei. Der durch den Börsenverein der deutschen Buchhändler mit einer Eingabe vom 20. Dezember 1895 angestrebte Titelschutz bei Büchern, Musikalien und sonstigen Druck schriften habe zwar in Z 8 des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb eine gewisse, nach Paech aber durchaus nicht ausreichende Berücksichtigung gefunden Diese Bestimmung beziehe sich nämlich nur auf den Mißbrauch, der im geschäftlichen Verkehr mit fremden Buch- und sonstigen Druckschriftentiteln zum Zwecke des unlautern Wettbewerbs in der Absicht der Verwechslung mit dem Originalwerke getrieben werde. Es versage aber diese Bestimmung nicht nur in vielen, sogar schreienden Wettbewerbsfällen, weil der Thatbestands-Merkmale zu viele und zu schwer erfüllbare wären, sondern sie verleihe auch keinen selbständigen, von besondern Voraussetzungen unabhängigen Titelschutz gegen jedermann, wie er dem Titel als »dem Erzeugnis einer geistigen Arbeitsleistung«, als einem »wertvollen Persönlich keilsgut« des Urhebers unbedingt zukomme. O. Paech weist in seiner, den unbefugten Gebrauch fremder Druckschriftentitel allgemein ins Auge fassenden civilistischen Studie (Seite 273 »Gewerblicher Rechtsschutz«) mit Recht darauf hin, daß ein selbständiger Titelschutz nur in den neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch — das nur einen Namensschutz für Personen kenne — bestehenden Sonder gesetzen zu suchen sei; er wendet sich auch als am nächsten liegend dem Urheberrechte zu, behauptet aber, die einschlägige Gesetzgebung lasse uns hier im Stich, denn weder in dem Schriftwerkegesetz von 1870, noch in dem neuen, am 19. Juni 1901 erlassenen Urheberrechtsgesetze fände sich eine den Schutz von Druckschriftentiteln regelnde Rechtsnorm Dies ist indes eine ganz irrtümliche Annahme, die sich an der Hand des neuen Urheber- und Verlagsrechtsgesetzes, das wir seit 1902 in Deutschland haben, unschwer be richtigen läßt. Der bloße Titel eines Werkes genießt als integrieren der Bestandteil desselben den gleichen Rechtsschutz gegen Nachbildung im Wege der Vervielfältigung wie das Werk selbst als Ganzes. Dies ergiebt sich zur Genüge aus 8 36—38, Absatz 1, Ziffer 1 in Verbindung mit § 41 des zur Zeit geltenden Urheberschutzgesetzes. Dort heißt es: »Mit Geldstrafe bis zu 3000 ^ wird bestraft, wer in andern als den gesetzlich zugelassenen Fällen (des erlaubten Nachdrucks) vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt oder gewerbsmäßig verbreitet« Weiter (Z 41): »Die in den HZ 36—39 bezeichneten Hand lungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet, öffentlich mit teilt rc. wird.« Die Entnahme des Titels eines fremden Werkes und dessen Aufnahme in ein andres Werk in der Weise, daß nunmehr der entnommene Titel diesem Werk als Titel dient und ohne Einwilligung des Berechtigten mit diesem Werke vervielfältigt wird, stellt sich ebenso als eine Rechtsverletzung gegen den Urheber des Werkes, dem der Titel entnommen ist, dar, wie wenn z. B. einzelne Stellen oder kleinere Teile einem Schriftwerke entnommen (H 19 Urheb -Ges. Ziffer 1), ohne weiteres, d. h. ohne Anführungszeichen und Angabe der Quelle einem andern Werke als »Original« einverleibt und mit diesem als eignes Erzeugnis vervielfältigt und gewerblich ver breitet werden ohne Einwilligung des Urhebers. Die eigenmächtige Titelentnahme aus einem fremden Werk und die Aufnahme des Titels und dessen Verviel fältigung in und mit einem andern Werk stellt sich nach unserm geltenden Urheberrecht als ein verbotner Nachdruck im Sinne von Z 41 I. o. dar Die Verletzung des zur ge werblichen Verwertung des Titels in Verbindung mit dem
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