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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1902
- Strukturtyp
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- 1902-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1902
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- Deutsch
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250, 27. Oktober 1S02. Nichtamtlicher Teil. 8703 Werke ausschließlich Berechtigten (Urhebers, Verlegers) besteht hier darin, daß durch den Titelnachdruck ein weniger wesentlicher Bestandteil seines Werkes, dessen ausschließ liche Benutzung im Wege der Vervielfältigung und gewerb lichen Verbreitung kraft Gesetzes ihm allein zustand, aus seiner urheberrechtlichen Interessensphäre entnommen wird, und daß dieses mehr oder minder wertvolle »Persönlichkeits gut«, mit dem der Urheber sein Werk ausstattete und unter dessen Namen es bekannt geworden ist, im litterarischen und buchhändlerischen Verkehr nicht mehr als ausschließliches Er kennungszeichen für sein Werk dient. Unser deutsches Urheberschutzgesetz schützt »die Urheber von Schriftwerken« (siehe Z 1) Damit ist gesagt, daß es die Person als solche gegen Entnahmen aus ihren Werken, seien sie klein oder groß, und nicht das Werk als Sache schützt. Daß der Titel eines Werkes einen wesentlichen Be standteil des Werkes bildet, mag in den meisten Fällen zu treffen. Nicht aber dieser Umstand ist es, der hier in der Schutzfrage ins Gewicht fällt; denn auch minder wesentliche oder relativ unwesentliche Bestandteile eines Schriftwerks ge nießen gegen unbefugte Entnahmen ganz den gleichen Urheber rechtsschutz. Titelentnahmen für fremde Werke werden nicht deshalb dem gesetzlichen Nachdrucksverbot unterstellt, weil man sie als geistiges Erzeugnis für besonders wertvoll hält. Das gerade Gegenteil kann der Fall sein; der für ein Werk gewählte Titel kann sehr einfach, nichtsdestoweniger sein Urheber gegen dessen Vervielfältigung dennoch geschützt sein. Es ist deshalb auch eine müßige Untersuchung, wenn man den sogenannten »Titelschutz« aus der Besonderheit und den charakteristischen Eigentümlichkeiten der als Titel ge wählten Bezeichnung konstruieren will. Welche Bezeichnung oder Worte als Titel für eine Druckschrift vom Schriftwerk- Urheber gewählt wurden, ist ganz gleichgiltig; nur darf der Titel nicht in einem allgemein gebräuchlichen Gattungsnamen bestehen. Eine geistige Erfinderthätigkeit braucht der Urheber des Werkes bei der Suche nach dem »Titel« nicht entwickelt zu haben. Es giebt nach dem Urheberrechtsgesetz auch keinen »Titelschutz«, sondern nur einen Schutz des »Urhebers« gegen unbefugte Entnahmen aus seinem Werke, deren Ver vielfältigung und gewerbliche Verbreitung. Im übrigen ist es ganz gleichgiltig, auf welche Bestandteile seines Werkes sich jene Entnahmen seitens Dritter erstrecken, ob sie ganze Seilen oder nur einzelne Stellen, erläuternde Fußnoten oder die für das Werk als »Titel« gewählte Aufschrift, den Kopf des Werkes oder dessen Schlußvermerk zum Gegenstand haben. Alle diese Bestandteile werden ohne Rücksicht auf ihre Mehr oder Miudererheblichkeit vom Schutze, den die Person des Urhebers des Schriftwerkes gegen Entnahme genießt, gleich mäßig erfaßt. Aus diesem Gesichtspunkte stellt sich denn auch die bloße Titelentnahme aus einem Werke, dessen Urheber geschützt ist, als ein rechtswidriger Eingriff in das Urheber recht dar, und es gelten für diesen partiellen Eingriff in das Urheberrecht am Werke dieselben civil- und strafrecht lichen Sonderbestimmungen unsers geltenden Urheberschutz gesetzes, wie in den Fällen, bei denen es sich um umfassendere Entnahmen oder um die Vervielfältigung des ganzen Werkes unter Weglassung des Titels und Autornamens handelt. Deshalb war es auch ganz überflüssig, im neuen Urheberschutzgesetz, wie vr. Paech bemängelt, »eine ausdrück liche, den Schutz von Druckschriftentiteln regelnde Rechtsnorm« aufzustellen. Es ist dies gar nicht nötig; denn eben dieses Urhcbergesetz verleiht keinen objektiven Rechtsschutz, sondern es schützt die Person des Urhebers in seinen Beziehungen zum Werke als Ganzes und in allen einzelnen Bestandteilen, mögen sie heißen wie sie wollen, gegen fremde Eingriffe. Die durch den »Titel« nach außen zu erkennen gegebene Be ziehung des Urhebers zum Werke genügt aber vollständig, um den Schutz des Urhebers gegen Vervielfältigung auch nach dieser Richtung als einen selbständigen, von dem übrigen Inhalt des Werkes unabhängigen hervortreten zu lassen Schon die bloße Titelentnahme und die Aufnahme des Titels in ein andres zur Vervielfältigung gelangendes Werk ohne Einwilligung des Urhebers des erstern Werkes ist ein Diebstahl am Werk, eine gegen das Urheberrecht ver stoßende Rechtswidrigkeit, die unter die Bestimmungen der ZZ 36—39 des bestehenden Urheberschutzgesetzes fällt. Daß der dem Urheber in unserm neuen Gesetz zu gesprochene Schutz ein unbedingter ist, der nach der Art der Bestandteile des Werkes nicht unterscheidet, ergiebt sich aber auch noch aus Z 9 dieses Gesetzes und aus §13 des Verlagsrechtsgesetzes. Dort ist zur bessern Klarstellung des ausschließlichen Dispositionsrechts des Urhebers über den »Titel« seines Werkes ausdrücklich hervorgehoben, daß noch nicht einmal der Verleger, dem die Vervielfältigung des Werkes vertragsmäßig eingeräumt ist, die Befugnis habe, Zusätze, Kürzungen oder sonstige Aenderungen eigenmächtig am Titel vorzunehmen. Ein weiterer Beweis, daß der Ur heber gegen eigenmächtige Eingriffe in die seinem Werke ge gebene Ueberschrift auf Grund seines Urheberrechts am Werke gegen jeden Dritten geschützt ist. Siehe auch in Z 38, Absatz 2 die Strafbestimmung, falls bei befugter Vervielfältigung eines Werkes der Titel des Werkes ohne vorherige Ermächtigung des Urhebers des Werkes geändert wird Auch dies gilt als eine Ver letzung des Urheberrechts am Werke. Bei Sammelwerken «periodischen und nichtperiodischen) wird sogar in § 4 des Urheberschutzgesetzes neben den Urhebern der einzelnen Bei träge dem Herausgeber, eventuell dem Verleger für das Werk als Ganzes ein Urheberrecht zugesprochen, folglich auch ein selbständiger Urheberschutz gegenüber unbefugter Titelentlehnung eingeräumt, die nach Ztz 36—39 verfolgbar ist. Der Schutz, den ein Buch- oder Zeitungstitel gegen Vervielfältigung genießt, ergiebt sich also von selbst aus dem Schutze der urheberrechtlichen Persönlichkeit und ihrem engen Verhältnis zum Werke als Ganzes, wie zu seinen einzelnen Bestandteilen. Einer ausdrücklichen Bestimmung bedarf es hierfür im Urheberschutzgesetz nicht. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Preisrätsel in Zeitungen. — Das Landgericht I in Berlin hat am 26. Mai die Redakteurin der Wochenschrift -Die Berliner Hausfrau», Antoinette Gubalke, und den Geschäftsführer Scheithauer wegen unerlaubter Beranstaltung einer öffentlichen Ausspielung zu je 20 ^ Geldstrafe verurteilt. In dem genannten Blatt war, wie schon früher, ein Preisrätsel veröffentlicht worden. Als Preise waren eine Wringmaschine, ein Dutzend Servietten, eine Tändelschürze u. a. m. ausgesctzt worden. Die Auslosung geschah in der Weise, daß die Redakteurin Gubalke aus den Lösungen wahllos drei herausgriff. Der Geschäftsführer Scheit- Hauer hatte das Rätsel veröffentlicht. Das Landgericht nahm auf Grund früherer Reichsgerichts-Entscheidungen an, daß der Einsatz in dem Abonnementsbelrage zu finden sei. Die Lösung des Rätsels war so leicht, daß es nicht aus den Scharfsinn der Leserinnen ankam, sondern nur vom Zufall abhing, wer einen Preis bekam. — In ihrer Revision wiesen die Angeklagten daraus hin, daß der Abonnementsbetrag (60 -)) nur die Druck kosten decke, und daß nicht nur Abonnenten, sondern auch sonstige Leser sich beteiligen konnten. Die Revision kam am 24 d. M. zur Verhandlung. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, da die Feststellungen nicht ausreichend erschienen. Post. — Der Kartcnbrief, der auf vielseitiges Verlangen im Jahre 1897 von der deutschen Reichspost widerstrebend ein- geführt worden ist, hat in Deutschland nicht dieselbe Gunst der briefschreibenden Welt gefunden, wie sich solche in andern Ländern zeigt. Im Lause des Jahres 1898, dem ersten vollen Jahre seiner Ausgabe, wurden etwas über 8 Millionen Stück verkauft, was schon sehr hinter den Erwartungen zurückölieb. Aber schon im folgenden Jahre 1899 ging der Absatz von Kartenbriefen fast auf 1145»
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