Eigentum des Börscnbercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahresprcis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 -E. Beilagen werden nicht angenommen. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvercins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg.. ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 246. Leipzig, Mittwoch den 22. Oktober 1902. 69. Jahrgang. Amtlicher Teil. Zur deutschen Rechtschreibung. Durch Erlaß vom 16. Oktober ordnet das Königlich Preußische Kultusministerium nunmehr die Einführung der neuen Rechtschreibung in allen preußischen Schulen mit Beginn des Schuljahres 1903/4 an. Der Erlaß hat folgenden Wortlaut: Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten. Berlin V/. 64, den 16. Oktober 1902. U II. Nr. 2690. U III. II III ä.. II III v. n In Verfolg meines Erlasses vom 2. Aptil 1902 — II II. 587 " v III, II III II III v — ordne ich folgendes an: 1. Die in meinem Aufträge von der hiesigen Weidmannschen Buchhandlung herausgegebenen »Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis 1902« (Ladenpreis 0,15 ^), welche zufolge Vereinbarung der deutschen Bundesregierungen untereinander und mit Oesterreich festgestellt worden sind, treten mit Beginn des Schuljahres 1903/4 bei allen Schulen und Seminaren an Stelle des im Jahre 1880 eingeführtcn Buches »Regeln und Wörterverzeichnis für die deutsche Rechtschreibung zum Gebrauch in den preußischen Schulen. Berlin. Weidmannsche Buchhandlung« und sind von dem genannten Zeitpunkte ab für den Unterricht in der deutschen Rechtschreibung, sowie für die Schreibweise in den Arbeiten maßgebend. In diesen sind jedoch Schreibungen, die zwar den bisher geltenden Vorschriften, nicht aber den neuen »Regeln rc.« entsprechen, vor der Hand nicht als Fehler zu behandeln, sondern nur als von den letztgenannten abweichend zu bezeichnen. 2. Von Lehrbüchern für den grundlegenden deutschen Schreib- und Leseunterricht, sowie für den Unter richt in der deutschen Rechtschreibung sind von Beginn des Schuljahres 1903/4 ab nur solche zur Einführung in die Schulen zuzulassen, die den neuen »Regeln rc.« entsprechen. Bereits eingeführte Lehrbücher der bezeichneten Art dürfen, sofern ihre Benutzung bei Auslassungen oder unerheblichen, in der Klasse vorzunehmenden Aenderungen einzelner Lesestücke, Sätze oder Wortformen sich in Ein klang mit den neuen »Regeln rc.« bringen läßt, auch noch im Schuljahre 1903/4, aber nicht darüber hinaus, weiter gebraucht werden. Sonstige neu erscheinende Schulbücher, sowie neue Auflagen der bereits eingefllhrten dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie in der neuen Rechtschreibung gedruckt sind. Für die im Gebrauche befindlichen Ausgaben von Schulbüchern ist, sofern diese nicht zu der oben bezeichneten Gattung gehören, eine Uebergangszeit von fünf Jahren (bis zum Schlüsse des Schuljahres 1907/8) zu gewähren. Sollten in Betreff der Zulässigkeit eines Schulbuches wegen der Rechtschreibung Zweifel ent stehen, so ist, um die Gleichmäßigkeit des Verfahrens zu sichern, bis auf weiteres eine Anfrage darüber an mich zu richten. Die Schulaufsichtsbehörden haben zur Ausführung dieser Verordnung das Erforderliche zu ver anlassen, insbesondere auch darauf zu halten, daß vom 1. April 1903 ab die Schulleiter und Lehrer An selbst in dem gesamten Schuldienste die neue Rechtschreibung zur Anwendung bringen, die Königlichen Provinzial- S t u d t. Schul-Kollegien und die Königlichen Regierungen. Leipzig, den 21. Oktober 1902. des Vörsenvereins Albert Brückhaus. Ernst Vollert. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. ;^>hrganft Der Vorstand der Deutschen Buchhändler;u Leipzig. Nr. Wilhelm Ruprecht. Rudolf Winkler. Alexander Francke. Wilhelm Müller. 1123