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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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8790 Nichtamtlicher Teil. 252, 29. Oktober 1902. -Krebs», Verein jüngerer Buchhändler in Berlin. — Sein 45. Stiftungsfest wird am Sonnabend, den 1. No vember der Verein jüngerer Buchhändler -Krebs- in Berlin in den durchweg neu und geschmackvoll ausgestatteten Fcsträumen des Vereinshauses, Wilhelmstraße 118, feiern. Das Fest wird in derselben Form wie im Vorjahr als Damenfest mit Abendessen und anschließendem Ball gehalten werden. Schon seit mehreren Wochen wurden vom Vorstand Vorbereitungen getroffen, um diese Krebs-Geburtstagsfeier in einen Rahmen zu kleiden, der der Be deutung des Tages gerecht wird und den Festteilnehmern reiche Unterhaltung und angenehme Erinnerung an schöne Stunden verschafft. Festkarten sind in der Buchhandlung von H. Rosenberg (Potsdamerstr. 129/130) und bei dem I. Vorsitzenden Herrn Heinrich Heise (im Hause Franz Vahlen, Mohrenstr. 13/14) zu haben. *,* , Personalnachrichten. Jubiläum. — Am 28. Oktober 1902 feierte der Obermarkt helfer Herr Robert Jauslin den fünfundzwanzigsten Jahrestag seines Eintritts in die Buchhandlung Georg L Co. in Basel, in der er seitdem ununterbrochen thätig ist. Sprechsaal. Zur Verkehrsordnung. Die Firma X. in D. hat 1901 wiederholt Kommissions-Sen dungen in nennenswerter Höhe von uns bezogen. Zwischen dem 15. und 20. Januar d. I. ging unsre Rcmittenden-Faktur auch an sie. Die Firma schickte uns diese als Disponenden-Faktur über sämtliche Sendungen Anfang April zurück. Die Disponenden wurden umgehend gestrichen und baldigste Rücksendung verlangt. Diese erfolgte nicht, und es wurde daher der Firma X. im Juni unserseits mitgeteilt, sie möge die Werke innerhalb eines ihr gestellten kurzen Termins remittieren, widrigenfalls wir den Saldo eventuell durch Klage beanspruchen würden. Auch darauf erfolgte keine Antwort. Wir beauftragten nun einen Anwalt in D. im Oktober mit der Klage auf den ganzen Saldo. Der Anwalt macht uns auf merksam, daß die Firma T. in D. in analogen Fällen auf Grund des Z 29 der Verkehrsordnung einwende, sie habe die Remittenden- Faktur nicht schon bis 31. Januar erhalten und die Verleger könnten daher die -Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen für Rücksendung gestrichener Disponenden nicht beanspruchen». Die Firma stelle sich also auf den Standpunkt, zur Zahlung des Saldos für gestrichene Disponenden sei sie überhaupt n iemals verpflichtet, zur Rücksendung der Disponenden allerdings, aber nicht inner halb eines bestimmten Termins. Der gleichen Auslegung des § 29 der Verkehrsordnung scheint nach Andeutung unsres Anwalts in frühcrn Fällen das Amts gericht in D. beigetreten zu sein und die betreffende Klage des Verlegers kostenpflichtig abgewiesen zu haben. Es kam dabei also darauf an, daß der betreffende Verleger gegenüber der Versiche rung der Firma T. den Nachweis erbringen sollte, die Remittenden- Faktur sei spätestens am 31. Januar in den Händen der Firma T. gewesen. Diesen Nachweis hat er nicht erbringen können, sondern nur eben den, daß er sämtliche Remittenden-Fakturen um Mitte Januar ausgesendet habe. Wir sind in der gleichen Lage, wie dies wohl jeder Verleger ist. Einen bündigen Nachweis, daß die Firma die Faktur im Januar erhalten habe, haben wir nicht. Wir haben gleichwohl aus prinzipiellen Gründen die Klage beordert und bitten um Aussprache über die rechtliche Seite der Angelegenheit. Eine Verlagshandlung. Bemerkung der Redaktion. — Wir schließen uns der Bitte der anfragenden Verlagshandlung an. Zur eignen Mei nungsäußerung aufgesordert, bemerken wir folgendes: Es bleibe dahingestellt, ob der Wortlaut des Z 29 der Verkehrsordnung fordert, daß die bezüglichen Bestimmungen des Verlegers, dem Sortimenter bis zum 31. Januar auch zur Kenntnis gekommen sein müssen, oder ob es genügt, wenn der Verleger die Absendung seiner Mitteilungen bis zum Abend des 31. Januar bewirkt. Im vorliegenden Fall ist die Absendung spätestens am 20. Januar er folgt. Nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang darf unter diesen Umständen angenommen werden, daß der Sortimenter die bezüg liche Sendung noch im Januar empfangen hat. Ist das nicht geschehen, so würde bei so frühzeitiger Absendung doch nicht der Verleger für die Verspätung verantwortlich sein. Im übrigen darf darauf hingewiesen werden, daß der Sortimenter außer der ersten noch eine zweite Aufforderung zur Rücksendung der Dis ponenden empfangen hat. Dieser zweiten Aufforderung hatte er gemäß § 32 der Verkehrsordnung unter allen Umständen zu ent sprechen. Ein Beitrag zum Kapitel des Rabattforderns durch Privatpersonen. Wir bringen nachstehenden Brief zur allgemeinen Kenntnis. Es kämen solche Anforderungen nicht vor, wenn nicht, wie Herr R. schreibt, viele Verleger seinen Wünschen bereitwilligst ent gegenkämen. Wir haben Herrn R. wiederholt an die Sortimenter seines Wohnorts gewiesen und betont, daß diese ihm bei größer» Bezügen gewiß nach Möglichkeit entgegenkommen würden. Die am Anfang des nachstehenden Briefs erwähnten zwei Bücher sind auf wiederholtes Verlangen zur Ansicht und Prüfung eingesandt worden. Mannheim, 25. Oktober 1902. I. Bensheimer's Verlag. krivat-Uanckslssebulo u. 8praobibstitut. P ,24. Oktober 1902. -Herrn I. Bensheimer, Verlagsbuchhandlung, Mannheim. -Empfing soeben die mir gütig gesandten 2 Bücher, die mir, so weit ich sie durchgesehen, ganz gut gefallen haben. -Wie Sie schreiben, wollen Sie mir nicht direkt liefern, was auch ich bedauere, denn ich arbeite nur direkt mit den Herren Verlegern und bekomme, weil ich großen Bedarf habe und gegen Kassa kaufe, jederzeit gern geliefert. -Wenn es Ihnen also nicht möglich ist, direkt zu liefern und mir bei Franko-Lieferung 30"/„ zu gewähren, werde ich Ihre Werke garnicht oder nur in wenigen Exemplaren ein führen, denn ich kann von anderer Seite Bücher erhalten, die dem Inhalte nach auch nicht schlechter sind. -Ich will erst einmal einen Versuch mit Ihren Büchern machen und bitte Sie daher, mir zunächst nur 2 Exemplare senden zu wollen, wofür der Betrag abzüglich 30"/g per Postanweisung gleichzeitig abgesandt worden ist. -Hoffend, die Bücher bis Sonntag zu empfangen, zeichne ich hochachllmd P...R... -N.6. Ich benötige für meinen Mitarbeiter noch ein Handexemplar und wäre ich Ihnen daher sehr verbunden, wenn Sie mir noch ein Exemplar von de». Lehmannschen engl. Lehr- und Lesebüchern gratis beifügen würden. Der Obige.- Sortimentsbetrieb durch Verleger. (Vgl. Nr. 245 d. Bl.) Im Anschluß an die Veröffentlichung des Herrn Carius, Göttingen, möchte ich erwähnen, daß auf der Rückseite des Werkes -Tprka - Gebell, Silhouetten- (Verlag von August Schupp, München) folgende Anzeige steht: -Sämmtliche in diesem Werke besprochenen Schriften liefert prompt August Schupp Verlag München.» Zu erwähnen wäre hier nur noch, daß fast sämtliche in ge nanntem Werke besprochenen Schriften nicht Verlag des Herrn Schupp sind. München, den 23. Oktober 1902. C. Beck (L. Haile). Erwiderung. Die Nummer 245 des Börsenblatts ist mir noch nicht zu Gesicht gekommen; ich weiß also nicht, um was es sich *n der Ein sendung des Herrn Carius-Göttingen eigentlich handelt, und kann daher auch nicht prinzipiell dazu Stellung nehmen. In eigener Sache habe ich zu der Auslassung der Firma C. Beck (L. Haile) in München nur zu bemerken, daß ich außer meinem Verlage ein Export-Sortiment betreibe, und daß ich demnach sämtliche Erzeugnisse anderer Verleger zu liefern und natürlich auch anzukündigen berechtigt bin. Dieser Umstand scheint Herrn L. Haile unbekannt zu sein, obschon er klar und deutlich aus dem Adreßbuch des Deutschen Buchhandels ersichtlich ist. München, den 25. Oktober 1902. August Schupp.
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