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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1903
- Sprache
- Deutsch
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16, 21. Januar 1906. Amtlicher Teil. L75 Herdcrsche Vcrlagsh. in Freibnrg i/B. Staatslexikon. 2. Aufl. HrSg. v. Jul. Bachem. 30. Heft. (4. Bd. Sp. 321—480.) gr. 8°. n. 1. 50 C. Hoffmann'schc Verlagsbuchy. in Stuttgart. Grashey, Otto: Praktisches Handbuch f. Jäger. 2. Aufl. 5. Lfg. (S. 97—128 m. Abbildgn. u. 2 färb. Taf.) hoch 4°. ('02.) bar 1. — Theodor Leibing in Leipzig. Oää-I'slloxv, clsr. OrFiw k. äis Intsrssssn clss OäätsUov-Orclsns. 8oüriktIsiluvF: Dottlvcmwsr. 27. lübrF. 1903. 24 dlrn. (dir. 1. 8 8.) Ar. 4". Ralbfäbrliob bar n. 3. — Cd. Liesegaug's Verlag in Leipzig. H.nra1sur-kbot0Arg.x>b, äsr. Nonattblatt t bisbbabsr clsr kboto- Aiapbis. Leck.: Nax k'srrars. 17. Lcl. 1903. 12 ükto, (1. IIkt. 16 8. m. 3 KunstbsilaASn.) Fr. 8". Lalbfäbrllob bar n. 2. 50; siiwslne Ilstts n. —. 50 Eduard Mager in Slugsburg. Auer, Wilh.: Goldene Legende. Leben der lieben Heiligen Gottes auf alle Tage des Jahres. Nach L. Mathaeus Vogel, 8. 1., neu bearb. Mit 21 Farbcndr. - Bildern u. ca. 150 Jllustr. 3. Hst. (1. Bd. S. 97—144.) hoch 4«. bar —. 40 Manz'sche Hof-Verlags- u. Uuiv.-Buchh. in Wien. Staub, Herrn.: Kommentar zum allgemeinen deutschen Handels gesetzbuch. Ausg. f. Österreich, bearb. v. Osk. Pisko. 11. Lsg. )1. Bd. S. 401—480.) gr. 8°. n. 1. 80 Ltubenrauch, Mor. v.: Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs. Hrsg, von Max Schuster v. Bonnott u. Karl Schreiber. 8. Aufl. 21. Hst. (2. Bd. S. 481—560.) gr. 8°. n. 1. 20 E. D. Mittler s- Sohn in Berlin. "2sitso1rritt t. VersielisruvFscvessv. IlrsF. n. Leck.: 1. Usumairn. labrF. 1903. 52 Hrn. (Hr. 1. 8 8.) Lol. Visrtelsäbrliob bar n.n. 6.— Palm se Enke in Erlangen. Sammlung v. Entscheidungen des bayerischen obersten Landes gerichts in Strafsachen. 2. Bd. 1. Heft. (144 S.) gr. 8°. n. 2. 70 „Styria" in Graz. Weiß, Joh. Bapt. v.: Weltgeschichte. 4. u. 5. Aufl. 99. u. 100. Lfg. (20. Bd. S. 49—240.) gr. 8«. bar je n. —. 85 Verlag des „Don Onixote" in Wien. Dort tzuixots. LrsF. u. llscl.: Dr. Duäv. Lauer. 2. labi-F. 1903. 36 Ilstts. (1. Lstt. 24 8.) Lol. LalbMrliob bar n. 6. —; sümslus Ilstts n. —. 35 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer znm erstenmale angekündigt lind. D - Umschlag. M. Glogan jr. in Hamburg. II 3 Loewenberg, Gustav Frenssen. 50 ->). O. Gracklaner, Verlag (Richard Goldacker) in Leipzig. 587 Goldacker, Das Duell in sittlicher Beurteilung. 1 Hclwingsche Verlagsbuchhandlung in Hannover. 584 Kaufmann, Handelsrechtliche Rechtsprechung. 1900/1901.1.Bdchn. 2. Ausl. Geb. 2 .»>§ 50 Misch L Thron in Brüssel. 588 Lssnsr, Des sz'näioats inäustrisls sn LslFigus. 8 kr. Iravaux cia I'Institut cls 8ooioloFis. dlo. 1—3. Carl Scholtze (W. Junghans) in Leipzig. 594 Uottsnrotb, ^usFetübrte äsoorativo Lilclbausrarbsitsn. 20 Theod. Thomas in Leipzig. 591 ,-lrlilt, Dis DunIcsntslsFrapbis. 1 80 Verlag der -Frauen-Rnndschan- in Leipzig. 589 -Drausn-Lunclsobau- klstt 2. I. I. Weber in Leipzig. 593 Webers illustrierte Katechismen Nr. 242: Lange, Die Blumen binderei. 3 .F. I. Weise s Königliche Hofbnchhandlung in Stuttgart. D 1 Reumann, Der Schwarzwald in Wort und Bild. 4. Aufl. Nichtamtlicher Teil. Handelsregisterwrsen. Die zwangsweise Eintragung nnd Löschung einer Firma im Handelsregister. lReichsgesetz betreffend die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts barkeit vom 17. Mai 1898, 1. Januar 1900>. (Alle Rechte vom Verfasser Vorbehalten.) Der in Nr. 3 d. Bl. Seite 112 (Sprechsaal) angeführte Fall der Weller'schen Buchhandlung in Bautzen ist insofern interessant, als er zur Beantwortung der Frage Anlaß gibt: Kann ein Buchhändler verschiedene Firmen führen und zwei unter verschiedenen Firmen eingetragene und betriebene Buch handlungen in einem Geschäftslokal vereinigen? Der Fall an sich dürfte abnorm erscheinen; trotzdem ist er, wie wir aus den Mitteilungen der Weller'schen Buchhandlung ersehen, möglich und auch rechtlich diskutierbar. Das Handelsgesetzbuch macht das Recht zur Firmen führung davon abhängig, daß man Kaufmann ist und einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat, der über das Kleingewerbe hinausgeht. Besitzt jemand zwei der Art nach gleiche, aber dem Geschäfts betrieb nach getrennte Geschäfte, so ist es zulässig, daß man jedes der beiden Geschäfte unter einem andern Namen be treibt, um die Trennung auch äußerlich hervortreten zu lassen. Das Handelsgesetzbuch gestattet also die Führung und Ein tragung einer Firma für je einen Geschäftsbetrieb; soviel selbständige Geschäftsbetriebe, ebensoviel Firmen sind möglich. Man kann daher für zwei der Art nach gleiche, aber getrennt geführte Geschäftsbetriebe sehr wohl zwei verschiedene Firmen führen. Die Hauptsache bleibt immer die geschäft liche Trennung der beiden Betriebe. Der Ort, wo sie ge führt werden, das »Geschäftslokal«,? spielt keine entscheidende Rolle, denn das Handelsgesetzbuch macht das Recht zur Firmenführung von der Lvkalfrage au sich nicht abhängig, auch nicht die Gewerbeordnung, die in tz 42, Absatz 2 erklärt, »Eine gewerbliche Niederlassung gilt nicht als vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Inland ein zu dauerndem Gebrauch eingerichtetes, beständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Lokal für den Betrieb seines Gewerbes nicht besitzt«. Was unter einem zu dauerndem Gebrauch eingerichteten Geschäftslokal zu verstehen sei, ;sagt das Gesetz nicht. Dies ist je nach Beschaffenheit des einzelnen Falls zu beurteilen. Als »Geschäftslokal« im gesetzlichen Sinn ist aber nicht etwa nur ein öffentlicher Laden anzusehen, sondern man kann seine gewerbliche Niederlassung auch in Räumen der Privatwohnung haben, und es gilt alsdann ein in dieser für den Geschäftsbetrieb eingerichtetes Zimmer gerade so gut als Geschäftslokal und gewerbliche Niederlassung im Sinn von Z 42 Absatz 2 der Gewerbeordnung. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn jemand zwei an sich getrennte Geschäftsbetriebe an einer und derselben Betriebsstelle ausübt und unter verschiednen Firmen führen läßt. Es können, was die Einteilung und Reservierung des Raums betrifft, auf dem sich die Geschäftsführung für beide Betriebe vollzieht, 76"
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