Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030121
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190301213
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19030121
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-01
- Tag1903-01-21
- Monat1903-01
- Jahr1903
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
16, 21. Januar 1903. Nichtamtlicher Teil. 577 haften Eintrag im Handelsregister Kenntnis, so kann es die eingetragene Firma durch Ordnungsstrafen zur Richtigstellung auhalteu. Hängt die Löschung der Firma von der vorher gehenden rechtlichen Prüfung eines streitigen Verhältnisses ab, so kann das Registergericht (Z 127 G. F. G.) die Straf verfügung aussetzen, bis über das Verhältnis im Prozeßwege entschieden ist. Es kann zugleich dem Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage und Ausführung seiner Rechts ansprüche bestimmen. Es kann aber auch das strittige Ver hältnis selbst entscheiden. Ministerialrat vr. Heinrich Schneider führt in seinem Kommentar*) zu gedachtem Gesetz folgendes Beispiel (S. 191) an: Der Erwerber eines Geschäfts führt die frühere Firma weiter und behauptet in dem auf Ver anlassung des frühem Geschäftsinhabers oder der Erben des selben eingeleitcteu Ordnungsstraf- und Zwangslöschungs verfahren, er habe mit dem Geschäft die Firma erworben. A 132 des Gesetzes betr. die freiwillige Gerichtsbarkeit legt dem Registergericht die Pflicht auf, sobald es von einem sein Ein schreiten nach Z 14 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigenden Sach verhalt glaubhafte Kenntnis erhält, dem Beteiligten unter An drohung einer Ordnungsstrafe (bis zu 300 ^A) aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittelst Einspruchs inner halb der gesetzten Frist zu rechtfertigen. Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung (zur An meldung einer Eintragung, Löschung oder Berichtigung einer Firma) genügt, noch Einspruch erhoben, so wird die an gedrohte Geldstrafe festgesetzt und zugleich die Verfügung unter Androhung einer neuen Geldstrafe wiederholt. Es ist damit erneut so lange fortzufahren, bis der Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben ist. Ein erst nach Ablauf der gesetzten Frist einlaufender Einspruch bleibt als verspätet ohne Beachtung. Hat der zur Anmeldung Aufgeforderte innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch erhoben, so hat das Gericht zur Erörterung der Sache dem Beteiligten einen Termin zu bestimmen und hierzu zu laden. Auch ein Ein spruch ohne Rechtfertigung ist ausreichend, um die Straf verfügung zu hemmen. Es hat das Registergericht die strittige Registersache nach Vortrag durch die Beteiligten zu prüfen nnd jede Veränderung des Sachverhalts in Berücksichtigung zu ziehen. Der Verhandlungstermin findet stets unter Aus schluß der Öffentlichkeit statt. Es kann auch eine Beweis aufnahme vorerst angeordnet werden. Geschah die Unter lassung der aufgegebenen Anmeldung im guten Glauben, so kann die Straffestsetzung zurückgenommen bezw. unterlassen oder die Strafe ermäßigt werden (tz 135 G.F.G., vergl. auch Ztz 136—137 ebenda). Gegen den eine Ordnungs strafe festsetzenden Beschluß findet stets die sofortige Be schwerde zur Kammer für Handelssachen (Landgericht) statt. Speziell bei der zwangsweise anzuordnenden amtlichen Löschung einer eingetragenen, aber erloschenen Firma (tz 111 G.F.G.) muß eine Frist von mindestens drei Monaten zur Erhebung eines Widerspruchs offen gehalten werden. Wird Widerspruch rechtzeitig erhoben, so ergeht mündliche Ver handlung vor dem Registergericht in einem zu bestimmenden Termin. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so ist dagegen sofortige Beschwerde zulässig. Erst wenn die erstrichterliche Ver fügung rechtskräftig oder im Beschwerdeverfahren zweite Ent scheidung ergangen ist, darf zwangsweise Löschung der Firma erfolgen. Ist eure Eintragung seinerzeit in das Handelsregister bewirkt worden, obgleich sie wegen Mangels einer wesent lichen Voraussetzung unzulässig war, so kann das Register gericht sie von Amts wegen löschen. Vorher hat das Gericht *) Deutsche Reichsgesetze (Textausgabe mit Anmerkungen) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, erläutert von Heinrich Schneider, Ministerialrat im k. b. Justizministerium. 2. Ausl. München (C. H. Beck) Börsenblatt für de» deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. den Beteiligten zu benachrichtigen und ihm eine angemessene Frist (nach eigenem Ermessen) zur Erhebung eines Wider spruchs zu setzen. Das weitere Verfahren ist dasselbe wie oben. Es wird immer auf den Löschungsgrund ankommen, den das Registergericht nach der Sachlage im einzelnen Fall für gegeben erachtet, vr. Heinrich Schneider bemerkt hierzu in seinem Kommentar Seite 209, Note 4: -Das Gericht wird eine Löschung von Amts wegen nur dann vornehmen, wenn nach seiner Ansicht das Fortbestehen der Eintragung erhebliche Schädigungen Berechtigter zur Folge haben würde (so Bayern Z 80 Absatz 1).« Wo mithin keine Berechtigten vorhanden sind, die durch den vorhandenen Eintrag geschädigt werden können, ist die Sache weniger erheblich und dring lich. l)r. Karl Schaefer. Kleine Mitteilungen. Aus dem preußischen Staatshaushaltplan. (Vergl. Nr. 14 d. Bl.) — Zu den hier schon mitgeteilten Forderungen der preußischen Regierung für Aufwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Erziehung, Krankenpflege rc. im Jahr 1903 sind noch folgende Summen nachzutragen: Für den Erweiterungs bau des Kunstgcwerbe-Museums in Berlin ist eine dritte Rate von einer halben Million in den Etat eingestellt; der ganze Bau ist auf 1,7 Millionen veranschlagt. — Für die Universität Berlin werden znm Neubau eines poliklinischen Instituts für innere Medizin 170 OM für den Neubau des hygienischen Instituts in der Hannoverschen Straße als erste Rate 300 OM für die Anmietung von Räumen in den Häusern Dorotheen straße 94, 95, 96 und Charlottenstraße 42 zu Hörsälen und Scminarräumen 53 9M zur Weiterführung der Charitö-Neu- bauten, und zwar zum Neubau der chirurgischen Klinik, des patho logischen Instituts der Jrrenklinik und der Frauenklinik 709000 .L, znm Neubau des botanischen Museums in Dahlem 300000 ver langt. — Die Technische Hochschule in Berlin-Charlottenburg fordert zum Neubau des Instituts für chemische Technologie als 1. Rate 150000 zur Erweiterung des Maschinenlaboratoriums 102000 und zum Neubau der mechanisch-technischen und der chemisch-technischen Versuchsanstalt in Dahlem 1050000 — Für den Neubau der königlichen Bibliothek in Berlin und der unmittelbar anschließenden Universitätsbibliothek, die beide sich auf dem Platz des im Lauf dieses Jahrs abzutragenden Gebäudes der Akademie der Künste neben der Universität (11. d. Linden) erheben sollen, ist als erste Baurate 1 Million Mark in den Etat eingestellt. — Für die Akademie der Künste in Berlin soll das Ärnimsche Palais am Pariser Platz (Brandenburger Tor) für 3'ft Millionen Mark erworben und umgebaut werden. — Für das Kaiser Friedrich-Museum auf der Museumsinscl in Berlin, dessen Bau bald vollendet sein wird, hat sich infolge der »Aussicht auf unerwartete erfreuliche Vermehrung der Samrnlungs- gegcnstände-- (die von Tassaert und Schadow geschaffenen Marmor denkmäler von sechs Generalen aus der Zeit des siebenjährigen Kriegs, die früher auf dem Wilhelmsplatz aufgestellt waren) eine Nachbewilligung von 960000-/^ nötig gemacht. Plan eines städtischen Schulbüchcrverlags in Wien. — In einer der letzten Sitzungen des Wiener Stadtrats stellte Vizcbürgermeister Strvbach folgenden Antrag: »Der Magistrat wird anfgefordert, den Bericht über die Errichtung eines städti schen Schulbücherverlags in kürzester Zeit vorzulcgen.« Der An trag ist von einer großen Anzahl von Stadträtcn mitunterzeichnet. Er wurde der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugewiesen. Raubmordversuch. - Der Musikalienhändler Herr Wil helm Zechlin in Berlin 8TO, Belleallinnce-Straße 9, ist in der Nacht vom 16. zum 17. d. M. von Einbrechern überfallen und durch Revolvcrschüsse schwer verletzt worden. Die Nationalzcitnng berichtet folgende Einzelheiten des verbrecherischen Vorgangs: Der Musikalienhändler Wilhelm Zechlin, der unverheiratet ist, schläft in einem durch einen Vorhang von dem Laden getrennten Raum. In der Nacht zu Sonnabend gegen 2 Uhr erwachte er infolge eines Geräusches und sah sich, als er hinter dem Vorhang hervortrat, zwei Männern gegenüber, deren einer sofort einen Revolver gegen ihn anschlug und vier Schüsse auf ihn abgab. Zechlin, obgleich in der Brust, im Unterleib und an den Schenkeln schwer verwundet, geriet mit den Einbrechern ins Ringen nnd rief dabei fortwährend um Hilfe. Diese Hilferufe wurden von der Verkäuferin, Fräulein Kamp, gehört, die in der nebenan belegenen Konfitürenhandlung beschäftigt ist und dort auch schläft. Sie zog 77
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder