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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 23, 29. Januar 1903. Nichtamtlicher Teil 805 Nichtamtlicher Teil Die Geheimhaltung des Börsenblatts. (Bergt. Börsenblatt 1902 Nr. 243, 245, 247, 256, 257, 262, 267, 272, 285, 292, 297, 1903 Nr. 2. 4. 14.) XVIII. Die Anmerkung der Redaktion zu meinen Äußerungen in Nr. 14 des Buchhändler-Börsenblatts vom 19. Januar d. I. nötigt mich, noch einmal das Wort zu nehmen. Nicht ich befinde mich in einem Irrtum, sondern die Redaktion scheint Herrn Albert Brockhaus mißverstanden zu haben. Vor mir liegt ein im Centralblatt für Bibliothekswesen 1902, Heft 8 abgedrucktes, an den Vorstand des Vereins der Bibliothekare gerichtetes Schreiben des Herrn Albert Brockhaus vom 14. Februar 1902, in dem dieser wörtlich sagt: »Daß bei der Beratung des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht u. s. w. vom 19. Juni 1901, als in der Sachverständigen - Kommission der jetzige Z 57 beraten wurde, nicht an die bereits 1887 in den Satzungen des Börsenvereins beschlossene Geheimhaltung des Börsenblatts gedacht worden ist, gibt der Unterzeichnete, welcher Mit glied der Sachverständigen - Kommission gewesen ist, ohne weiteres zu.« Herr Albert Brockhaus bestätigt also nur meine Behaup tung, daß die Mitteilung des Herrn vr. Ruprecht, »daß auf der im Oktober 1898 im Reichs-Justizamt statt gehabten Konferenz von Sachverständigen die buchhänd lerischen Mitglieder, darunter der frühere und der jetzige I. Vorsteher des Börsenvereins, die Regierung darauf auf merksam gemacht haben, daß das Börsenblatt ein öffent liches, jedem zugängliches Organ nicht sei«, unrichtig ist. Berlin, den 27. Januar 1903. Ferdinand Springer. Anmerkung der Redaktion. — Herr Albert Brockhaus schreibt uns hierzu, daß er selbst zur Zeit der Abfassung obigen Briefs unter dem Eindruck gestanden habe, als sei von der -be schränkt öffentlichen Natur- des Börsenblatts in der Sachverständigcn- Konferenz — da sich in dem offiziellen Protokoll nichts darüber findet — nicht die Rede gewesen. Nachträglich habe er aber in seinen Haudakten gefunden, daß Herr Kommerzienrat Engelhorn und er selbst bei ß 41 (nicht ß 42) diese erwähnt haben. Wie wir ferner hören, erwägt die Reichsregierung gegen wärtig, ob neben dem Börsenblatt für die Veröffentlichungen der Eintragsrollc ein andres Blatt gewählt werden solle. Dadurch würde die entstandene Schwierigkeit behoben werden. Rücktritt von einem Kartell. Fl Für alle Kartelle und Syndikate ist ein Urteil von höchster Bedeutung, welches das Reichsgericht im November 1902 bezüglich der Frage des Rücktritts der Kartellmitglieder erlassen hat. Zum bessern Verständnis der Tragweite des selben ist es zunächst zweckmäßig, kurz den tatsächlichen Sachverhalt mit einigen Worten darzulegen. Ein Kartell hatte seine Mitglieder verpflichtet, ihre Produktionserzeugnisse nicht unter einem bestimmten Preis zu verkaufen. Diese Vereinbarung war von verschiednen Mitgliedern nicht eingehalten worden, und mit Rücksicht hierauf sahen sich einige Mitglieder veranlaßt, ihren Rücktritt zn erklären. Sie gingen dabei von der Ansicht aus, daß der Zweck der Kartellvereinbarung infolge des Verhaltens jener Mitglieder hinfällig geworden sei und ihnen daher das Recht nicht bestritten werden könne, von dem Vertrag zurückzu treten, ohne verpflichtet zu sein, die für diesen Fall vor gesehene und vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Der Kartellvorstand war andrer Ansicht, und so kam die Frage letztinstanzlich zu der Entscheidung des Reichsgerichts, das den Rücktritt für berechtigt erachtete. Das Reichsgericht ist der Ansicht, daß das Kartell sich rechtlich als eine Gesellschaft darstelle, eine Gesellschaft im Sinne des bürgerlichen Rechts. Nunmehr stehe aber fest, daß den Gesellschaftern der Rücktritt von dem Gesellschafts vertrag gestattet sei, wenn der Zweck, zu dem die Gesell schaft begründet wurde, unmöglich geworden sei. Wenn aber eine Preisvereinbarung von verschiednen Mitgliedern der Gesellschaft nicht mehr eingehalten werde, so sei die Er reichung des Gesellschaftszwecks, nämlich die Durchführung der Preisvereinbarung, unmöglich geworden, und es könne daher den Vertragstreuen Mitgliedern nicht mehr zugemutet werden, sich noch an den Gesellschastsvertrag gebunden zu erachten. Zweifellos bedeutet dieses Urteil für zahlreiche Kartelle eine gewifse Gefährdung ihres Bestands, denn die Unmög lichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks kann auch mit Rücksicht auf andre Verhältnisse gegeben sein, als die Nicht einhaltung bestimmter Preise, man denke beispielsweise an die Nichteinhaltung der Vereinbarungen über Provisions- und Rabattsätze, an die Übertretung der Vertragsbestimmungen, wonach bestimmten Personen nichts geliefert werden darf u. dergl. mehr. Die Konsequenz dieses Urteils würde also die sein, daß es schließlich von der Vertragstreue der Mitglieder abhängt, ob das Kartell aufrecht erhalten bleiben kann oder nicht. Wenn nun auch zweifellos der obige Satz des Gesell schaftsrechts, auf dem das Erkenntnis des Reichsgerichts beruht, für diejenigen Kartelle analog zur Anwendung zu kommen hat, die sich nicht in einer andern Gesellschaftsform als der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisiert haben, so ist es doch nicht unbedenklich, den Begriff der Unmöglich keit der Erreichung des Gesellschaftszwecks so weit auszu- zudehnen, wie dies in dem Urteil geschieht. Diese Unmög lichkeit, die den Gesellschaftern das Rücktrittsrecht gewährt, muß eine objektive sein; es genügt nicht, daß sie einen sub jektiven Charakter hat. Ob aber die Verletzung der über nommenen Verpflichtung seitens des einen oder andern Mit glieds in der Tat die objektive Unmöglichkeit der Erreichung des Kartellzwecks bedeutet, kann nicht schlechthin an genommen werden; es hängt dies von den Umständen des Einzelfalls, insbesondre auch davon ab, ob die Zahl der sich nicht mehr an die Vereinbarung haltenden Mit glieder eine erhebliche ist, oder ob es sich dabei nur um eine verschwindende Anzahl handelt. Wenn nun aber wirklich die objektive Unmöglichkeit der Erreichung des Kartellzwecks dadurch begründet werden würde, so hätte doch der Kartellvorstand ein Mittel, die Berufung der übrigen auf die gedachte Vorschrift des Gesellschaftsrechts zu verhindern. Er brauchte nur gegen diejenigen, die sich an die Vereinbarung nicht halten, entsprechend vorzugehen, sei es durch Geltendmachung der vorgesehenen Konventional strafe, sei es in andrer Weise. Damit könnte er verhüten, daß die Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks zu einer objektiven würde, freilich nicht schlechthin, sondern nur in gewissen Fällen. Man hat nun die Frage aufgeworfen, ob sich diese Ent scheidung des Reichsgerichts auf alle Kartelle bezieht. Das ist nicht der Fall. Es geht schon aus dem eingangs Gesagten hervor, daß eine Anwendung dieser Rechtsanschauuug nur bezüglich derjenigen Kartelle möglich ist, die den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaften unterstehen. Auf Kartelle, die in einer andern Form organisiert sind, sei es als Aktiengesellschaft, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder, was allerdings nur ausnahmsweise möglich erscheint, als eingetragene Vereine, kann der obige Rechtssatz nicht an- BSrsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. 107
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