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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.02.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-02-05
- Erscheinungsdatum
- 05.02.1903
- Sprache
- Deutsch
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>er ,ei gehört, wonach bei der Veranstaltung einer Anthologie die noch lebenden Urheber, deren Beiträge in das Werk ausge nommen werden sollen, um ihre persönliche Einwilligung hierzu ersucht werden müssen. Diese gilt als erteilt, wenn nicht der Urheber innerhalb eines Monats, nach dem ihm von der Absicht des Herausgebers, einen Beitrag seiner Feder in das Werk aufzunehmen, Mitteilung gemacht worden ist, hiergegen Widerspruch erhoben hat. Die zu Beginn des Inkrafttretens des Gesetzes von 190l mehrfach erörterte und nicht durchaus in übereinstimmendem Sinn beantwortete Frage, ob die Einholung der Er laubnis auch gegenüber solchen Urhebern geboten sei, die zu der ersten Auflage diese erteilt haben, kann heute als beseitigt erachtet werden. Mehr und mehr ist man dazu ge kommen, auf sie eine bejahende Antwort zu geben, was auch ohne Zweifel den Absichten der Gesetzgebung entspricht, und soweit sich beobachten läßt, steht die praktische Übung im Verlagsgeschäft vollkommen hiermit im Einklang. Der Käufer eines Anthologieverlags wird also sich hier über informieren und vor der Preisbemessung feststellen müssen, ob der Verkäufer bereits über die Ermächtigungen verfügt, ohne welche die Herstellung der neuen Auflage nicht zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, so kann er selbstver ständlich nicht den Preis für die Übernahme zahlen, der unter der entgegengesetzten Voraussetzung vielleicht hätte ge währt werden können. Es ist nun im weitern Anschluß an obiges aus Anlaß eines bestimmten Vorkommnisses die Frage entstanden, welche Rechte dem Käufer zustehen, wenn er in dem Glauben, daß dem Verkäufer auch die Ermächtigung zu der Her stellung der neuen Auflage erteilt worden sei, den Ver trag abgeschlossen hat. Hierbei muß vor allem der Fall aus geschieden werden, wenn der Verkäufer dem Käufer gesagt hat, daß die Ermächtigung für die neue Auflage erteilt worden sei, dies aber nicht der Fall ist. Dann steht der Geltendmachung des Rücktrittsrechts des Käufers von dem Vertrag ebensowenig ein Bedenken entgegen, wie der Geltend machung des Schadenersatzanspruchs; denn diese Zusage ist nicht mit allgemeinen Redensarten gleichbedeutend, wie sie im Verkehr üblich sind, ohne daß ihnen eine besondre Wich tigkeit in rechtlicher Hinsicht eigen wäre; sondern sie enthält die Versicherung einer bestimmten Eigenschaft desjenigen Rechts, das Objekt des Vertrags ist. Ganz abgesehen hiervon würde auch in einem solchen Verhalten des Verkäufers der Tatbestand einer dolosen Schädigung des andern Vertrags teils zu erblicken sein, aus dem sich die bekannten Rechts folgen ableiten. Aber auch wenn hierüber überhaupt nicht gesprochen wurde, so kann der Käufer gleichwohl die An fechtung des ganzen Vertrags unter dem Gesichtspunkt des Irrtums geltend machen, nämlich stets dann, wenn der ver einbarte Kaufpreis ein derartiger ist, daß daraus deutlich entnommen werden kann, er solle nicht nur den Gegen wert für die noch vorhandnen Restexemplare der alten Auflage bilden, sondern zugleich das Äquivalent für das Recht des Käufers sein, eine neue Auflage Herstellen zu können. Es wird nicht bezweifelt werden dürfen, daß diese Befugnis zur Her stellung einer neuen Auflage eine Eigenschaft des Kauf gegenstandes, des Rechts des Verlegers, bildet, und zwar eine Eigenschaft, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird. Ob man ihr diese Eigenschaft beilegen kann, ergibt sich neben andern Umständen, auf die bei einer allgemein gehaltenen Bettachtung nicht gut eingegangen werden kann, nur bei einer Würdigung des konkreten Falls aus der Höhe des vereinbarten Preises. Hierüber besteht soweit ersichtlich kein Streit. Als zweifelhaft ist dagegen die Frage betrachtet worden, ob der Verkäufer die Verpflichtung hat, dem Käufer darüber Auskunft zu geben, daß er die nach dem Gesetz erforder liche Ermächtigung der betreffenden Urheber nicht besitzt. Der Verkäufer eines Rechts haftet nach Z 437 des Bürger lichen Gesetzbuchs für den rechtlichen Bestand des Rechts; die Haftung erstreckt sich nach zwei Richtungen hin: einmal nämlich muß er dafür haften, daß das Recht, um dessen Ver kauf es sich handelt, überhaupt zur Entstehung gelangt ist, sodann aber auch dafür, daß das einmal entstandne Recht weder erloschen, noch durch eine Einrede entkräftet ist. Die Haftung bezieht sich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags. Wenn also der Verkäufer dem Käufer das Verlagsrecht für alle spätern Auflagen überträgt, so haftet er dafür, daß er dieses Verlagsrecht bei Abschluß des Vertrags so wie es übertragen wird auch besitzt. Da nun die Ausübung des Verlagsrechts im Falle der Herstellung einer neuen Auflage einer Anthologie von der vorgängigen Ermächtigung der Urheber abhängig ist, so muß der Verkäufer auch ungefragt dem Käufer Mit teilen, daß er diese Ermächtigung noch nicht besitzt. Die Ver neinung dieser Pflicht würde nicht nur mit dem Inhalt des tz 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu vereinen sein, sondern sie würde auf eine Verletzung der aus den Grundsätzen von Treu und Glauben sich ergebenden Pflichten darstellen. Der Einwand, daß der Verkäufer durchaus nicht verpflichtet sei, den Käufer über das geltende Urheberrecht zu belehren, und daß dieser es sich selbst zuzuschreiben habe, wenn er infolge der Rechtsunkenntnis zu Schaden komme, ist belanglos und beweist nichts. Ganz gewiß kann dem Verkäufer des Verlags rechts nicht zugemutet werden, den Käufer daüber zu unter richten, welchen Standpunkt das gellende Gesetz in Bezug auf die Herstellung neuer Auflagen von Anthologien ein nimmt; allein hierum handelt es sich hierbei gar nicht, son dern vielmehr um die dem Verkäufer als solchem kraft Ge setzes obliegende Garantiepflicht dafür, daß das Recht, das er verkaufen will, in dem von ihm behaupteten Um fang und mit dem von ihm beharrpteten Inhalt vorhanden ist. Praktisch liegt nun die Sache so, daß der das Ver lagsrecht an einer Anthologie verkaufende Verleger regel mäßig noch nicht die Genehmigung der Autoren nachgesucht haben wird, die durch das neue Gesetz vorgeschrieben ist, und dies wird sonach bei den Übertragungen von Verlagsrechten der gedachten Art in geeigneter Weise beiderseits berück sichtigt werden müssen, wenn anders Rechtsstreitigkeiten ver mieden werden sollen, die sich mit Leichtigkeit bei Anwen dung der obigen Grundsätze vermeiden lassen. Kleine Mitteilungen. Verein »Berliner Presse«. — Der ungemein lebenskräftige Verein »Berliner Presse« hat auch in diesem Jahr wieder sein gewohntes Ballfest abgehalten. Das diesjährige Ballfest fand am Sonnabend den 31. Januar, und zwar wie alljährlich in den Gesamträumen der Philharmonie zu Berlin statt. Es hatte sich, wie wir dem Reichsanzeiger ent nehmen, eines so großen Zuspruchs zu erfreuen, daß die Eintritts karten, dreitausend an der Zahl, schon mehrere Tage vorher ver griffen waren. Infolgedessen war bereits in der zehnten Stunde, als der große Saal sich zu füllen begann, das festliche Treiben so stark, daß die Tanzenoen Mühe hatten, sich in der für sie freigehaltenen Mitte des geräumigen Parketts zu behaupten. Durch den großen Andrang war auch die Übersicht für die jenigen Besucher sehr erschwert, die hauptsächlich gekommen waren, um die vielen hochgestellten und bekannten Persönlichkeiten ein mal zu sehen, die das Ballfest des Vereins zu besuchen pflegen. Anwesend waren u. a. der Reichskanzler Graf von Bülow, der Finanzminister Freiherr von Rheinbaben, der Minister der öffentlichen Arbeiten Budde, der Staatssekretär des Reichspostamts Kraetke, der Chef des Marinekabinetts Vizeadmiral Freiherr von Senden - Bibran, ferner der mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Generalintendantur der Königlichen Schauspiele betraute Intendant Kammerherr von Hülsen und der ehemalige General intendant Graf von Hochberg. In dem farbenfrohen, fesselnden 132*
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