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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1903
- Sprache
- Deutsch
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^ 32, 9. Februar 1903 Nichtamtlicher Teil. 1103 tend nähere geworden. Mit kurzen Worten gesagt: Wir besitzen bereits einen Mehrfarben - Rotationsdruck von Tiefdruckplatten, deren Originale mit Hilfe der Photo graphie entstanden sind. Herrn E. Rolffs, dem Besitzer einer Kattunfabrik in Siegfeld, ist es nach jahrelangen Ver suchen gelungen, ein Verfahren zu finden, das die Hand gravur für die Walzen beseitigt und eine Photo mechanische Arbeitsmethode an deren Stelle setzt, die durch eine Reihe von Patenten geschützt ist. Auch die Raster-Photo graphie und das Dreifarbendruck-Verfahren sind den Anforderungen des Kattundrucks angepaßt worden, worüber übrigens schon auf der Düsseldorfer Gewerbe- Ausstellung Belege zu sehen waren. Als eine der ersten Arbeiten dieser Art, die im Wege des Dreifarbendrucks auf Walzen mit einmaligem Durchgang des Stoffs und mit einer Geschwindigkeit von 15- bis 20 000 laufende Meter pro Tag hergestellt wurde, ist dem Jahrbuch ein Abschnitt eines nach diesem Verfahren farbig bedruckten Stoffs bei- geheftet. »Die Praxis der Chromoxplographie« behandelt Hugo Meyer, Berlin. »Über elektrolytische Eisenniederschläge« berichtet vr. W. Pfauhauser. »Eine neue Schnellpresse für Kupfer- und Stahldruck, Waitepatent genannt,« wird be sprochen, ferner das an dieser Stelle schon mehrfach be sprochene Relief-Klischee vr. Alberts. »Die galvanischen Nickelmatern« für Schriftgießerei der Aktiengesellschaft für Schriftgießerei und Maschinenbau in Offenbach sind nicht vergessen. »Ein neues Übertragungsverfahren der Firma Klimsch L Co. in Frankfurt a. M.«, das wohl etwas ähnliches ist, wie das von Bogdan Gisevius in Berlin, bildet den Schluß der Artikelreihe. Als Anhang ist eine »Chronik der wichtigsten Ereignisse im Fach« vom 1. Januar 1900 bis 6. September 1902 und eine Bibliographie von 1900—1902 beigefügt, endlich eine Patentliste vom 1. Juli 1901 bis 1. Juli 1902. — Wir haben uns im wesentlichen auf eine Inhalts angabe des Werks beschränkt, da wir der Ansicht find, diese werde genügen, daß das verdienstliche und hochinteressante Werk als solches erkannt werde und so sich selbst empfehle. Paul Hennig. Kleine Mitteilungen. Russischer Zolltarif. — Die letzte Nummer der amtlichen Russischen Gesetzsammlung verlautbart den Entwurf eines neuen »Zolltarifs für das europäische Rußland-, der den Verhandlungen über Abschluß der neuen Handelsverträge zur Grundlage dienen wird. Wir teilen daraus folgende Sätze mit: Buchbinderarbeit Bücher in fremden Sprachen: ohne Einband im Einband Bücher in russischer Sprache: ohne Einband im Einband Lettern für Buch druckereien Stempel für Ma tritzen, messingene Lineale, Klischees In Aussicht genommener Zollsatz. pr.PudRbl.21. 75Kop.-p10^ Rbl.30. —Kop. Gegenwärtiger Zollsatz. Zollfrei Rbl. l.bOKop. Zollfrei Rbl. l.bOKop. 4.50 „ „ 17.- 6.- „ „ 18.50 — 60 25.30 Österreichischer Zolltarif-Entwurf. — Die österreichische Regierung hat am 28. v. M. im Abgeordnetenhaus unter andern Gesetzesvorlagen auch den Entwurf eines neuen österreichischen Zoll gesetzes und Zolltarifs eingebracht. Wir entnehmen der Österreichisch-Ungarischen Vuchhändler-Correspondenz die folgenden Nummern des neuen Tarifs und tragen zu jeder Nummer in Lateinschrift Angaben über die bisherige zurzeit geltende Tari fierung nach: ll. Literarische und Kunstgegenstände. 647. Bücher, Druckschriften, auch Kalender mit literarischen Beigaben, Zeitungen, Karlen (wissenschaftliche), Musi kalien, Papier, beschriebenes, Akten und Manuskripte frei (Merrso.) 648. Kupfer- und Stahlstiche, Steindrucke, Holzschnitte, Kunstdrucke in Farben und dergleichen; alle diese mit Ausnahme der zu Nr. 298 gehörigen Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur; Photographien frei (Mensa.) 649. Gemälde auf Holz oder unedlen Metallen, auf Lein wand oder Stein; Originalbilder und Zeichnungen auf Papier frei (Merrso.) 650. Bilddruckplatten aus unedlen Metallen, Stein oder Holz frei (Mensa.) 651. Statuen (auch Büsten und Tierfiguren) sowie Basreliefs und Hautreliefs aus Steinen, in Stücken, schwerer als 5 Kilogramm; desgleichen Statuen, Büsten und Tier figuren aus Metall oder Holz, jedoch mindestens in natürlicher Größe frei (Mensa.) Anmerkungen. 1. Broschierte oder in Pappe oder Papier gebundene Bücher, Bilderwerke n. s. >v. oder auf Leinwand oder Pappe aufgezogene Karten und Bilder sind nach Nr. 647 und Nr. 648 zu behandeln. Bücher, Kalender, Bilder, Musiknoten n. s. w. in Einbänden, ganz oder teilweise mit Geweben, Buchbinderleinwand, Wachstuch, Leder, Zelluloid n. s. w. überzogen oder damit ausgestattet, sind nach Beschaffenheit des Einbandes zu verzollen. (ttnaloAe Dcslimmnm/e» Aells» aueb clocb sr-rck erirAebnnäene Dücben ele. cka-rn rvllxMeblrF, rasnn ckre M-rbäncke clen Mri-Ma-'en Ae- boren. §eb liesse» oclen DescbläAs aus nnecklsn, eebl verAolrlelen oclen oen- srlberlsn Illelalleir bei M-rbämle-r von Dnebein etc., clre ilü'sr sonstiAsn De- scba/fienbsrl nacb nicbl ru clen waren Asbö'ren, bleiben im vett-'«AS- mässiAen Verbell bei clen llir-nfienunA ausser Miraebi.) Einbände, Mappen, Kartons und dergleichen, in welche Bücher, Bilder re. eingelegt oder eingeschoben sind, werden separat nach Beschaffenheit des Materials behandelt. (Diese DestimmunA beslebl aucb ckerreil. Mnbäncke ele., reelebe bennl- licb ru clerr einAelsAlsn ocler einAS- scbobenen rvll(reien Dücber-r, Die/e- runAen, Dilclern ele. Aeboren, sinck i»r verlraAsrnässiAen perbebr evll/rei §u bebanclelrr.) 2. Cingerahmte Bilder und Zeichnungen auf Papier (Nr. 648 und 649) sind nach Beschaffenheit des Mate rials der Rahmen zu behandeln. Bei Gemälden (Nr. 649) in Rahmen werden die letztern separat nach ihrer Beschaffenheit verzollt; im Falle die Trennung untunlich erscheint, ist die Hälfte des Gffamtgewichts nach Beschaffenheit des Rahmens zu verzollen.. (Diese Desli-»mu-rA Leslebl aucb )eltt.) Geltungsdauer von Hoftiteln. — Über die Geltung der Hofprädikate als persönlicher Auszeichnungen teilt die »Kölnische Zeitung« folgendes mit: Ein Buchdruckereibesitzer, dessen ver storbner Vater das Hofprädikat besaß, erhielt vor einiger Zeit eine Aufforderung der Polizeibehörde, das an dem Geschäftshause angebrachte königlich preußische Wappen und die Aufschrift »Hofbuchdruckerei« auf oem Firmenschild zu entfernen. Diese Verfügung griff der Buchdruckereibesitzer durch Beschwerde beim Regierungspräsidenten an, der sie aber unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Führung von Hofprädikaten abwies. Es sei nicht nur in Preußen, sondern überall, wo Hofprädikate verliehen würden, feststehender Grundsatz, daß Hofprädikate persönliche Auszeichnungen seien, die nicht ohne Neuverleihung auf Geschäftsnachfolger übergingen. Von diesem Grundsatz sei nach 147*
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