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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 41, 19. Februar 1903. Nichtamtlicher Teil 1415 nicht überhaupt dem literarischen Bedarf einer anspruchslosen Familie genügt. Wollte der Sortimenter am Platz von den Direktoren der artiges verlangen, so würde er wahrscheinlich nicht schlecht absallen. Und wohin sollte es auch führen, wenn ein solcher Vertrieb sich verallgemeinerte! — Die Schule ist dazu entschieden nicht da. Sodann ist mir von befreundeten Studenten ein Prospekt einer bekannten Verlagshandlung übergeben morden, der allen Studie renden der betreffenden Fakultät zugeschickt worden ist und dein der Verlag einen Zettel aufklebt, des Inhalts, -daß der Verlag bereit ist, bei einer gemeinsamen Bestellung von fünf Exemplaren des Buchs ein weitres Exemplar für einen etwa weniger be mittelten Herrn unentgeltlich zu liefern. Die Zusendung würde kostenfrei durch eine hiesige Buchhandlung erfolgen.« Also direktes Angebot von Freiexemplaren! Was den Studenten und Professoren überhaupt alles an- geboten wird, ist kaum glaublich. Ein andrer Prospekt einer Berliner Handlung liegt vor mir. Diese bietet Bücher bis zum Preise von 75 ^ in Monatsraten von 3 an, von 76—100 in Monatsraten von 4 ^ an, von 226—250 in Monatsraten von 10 ^ an. Sie kreditiert also 25 Monate. Ich hätte noch mehr Stoff; doch will ich nun aufhören. Ich habe dem Obigen nichts mehr hinzuzufügen. — Etwas möchte ich nur noch sagen über die neuen Verkaufs bestimmungen. Es ist mir wiederholt vorgekommen, daß der ver ehrte Herr Publikus bei Verweigerung der bis dahin erhaltenen 5 Prozent erklärte: »Gut, so schreiben Sie es an; ich lasse es dann ein Jahr lang unbezahlt.« — Dagegen ist nichts zu machen. Der Käufer hat Kredit und nimmt ihn in Anspruch. Früher be zahlte er bar, wenn er seinen Rabatt erhielt. Ein Äquivalent in Gestalt des Rabatts bei Barzahlung konnte bisher mit gutem Recht beansprucht werden, und m. E. hätte der Minimalsatz von 3 ^ statt 10 genügt. Beim kommenden Schulbüchergeschäft wird erst recht fühlbar werden, welche großen Posten zu Buche gehen müssen, weil auf Schulbücher überhaupt kein Skonto ge geben werden darf. Erstens wird dadurch das in den paar Tagen sich überstürzende Geschäft verlangsamt und erschwert, und zweitens lacht bar Geld. Geborgt werden muß leider schon mehr als gut ist, besonders in der Universitätsstadt. Was nun das nächste Schulbüchergeschäft anbetrifft, so wird es doppelt so viel Arger und Verluste bringen wie sonst schon. Daß für den Übergang zur neuen Rechtschreibung, außer in den Lehr- und Lesebüchern der deutschen Sprache, einige Jahre Frist gegeben sind, ist von Vorteil nur für die Verleger der betreffenden Schulbücher. Üns Sortimentern wäre viel mehr gedient gewesen, wenn schon diese Ostern alle Bücher in neuer Rechtschreibung hätten vorliegen müssen. Dann wäre die Unsicherheit mit einem Schlage abgetan gewesen, während nun übers Jahr oder in zwei Jahren neue Auslagen erscheinen können und uns daher bei jedem liegen bleibenden Exemplar die Aussicht ziemlich sicher ist, daß es zu Makulatur wird. Über die Misdre des Schulbüchergeschäfts ließen sich überhaupt Bände schreiben. Das Unwesen der Neuauflagen scheint bei einzelnen Büchern schon Methode zu sein, der eine gewisse Absicht zugrunde liegt. Ich sprach neulich mit einem Schuldirektor darüber. Der sagte mir: »Weshalb tun sich denn die Sortimentsbuchhändler nicht zusammen, um solchem Unfug entgegcnzutreten? Der Schule ist mit den wenigen, manchmal lächerlich geringfügigen Ände rungen am allerwenigsten gedient!« Meines Wissens besteht in Bayern die Verfügung, daß Ände rungen (dann aber, wenn nötig, durchgreifend) nur alle fünf Jahr in den Schulbüchern gestattet sind. Welch ein Segen, wenn allen dagegen verstoßenden Verlegern der Ausschluß ihrer Lehrbücher vom Unterricht angedroht wurde! — Es könnte noch manches anders sein. Hoffen wir, daß im deutschen Buchhandel noch vieles besser wird. Vielleicht tragen meine Zeilen ein klein wenig dazu bei. Kleine Mitteilungen. Warenhaus st euer. — Über die Voraussetzungen der Warenhaus-Besteuerung, besonders für Konsumanstalten, hat das preußische Oberverwaltungsgericht eine wichtige Entscheidung gefällt, aus welcher der Wirkl. Geh. Oberrcgierungsrat Fuisting, Senats präsident des Oberverwaltungsgerichts, in der »Deutschen Juristen zeitung« (Berlin, Otto Liebmann VIII, 4, vom 15. II. 03 folgen des mitteilt: »Die Auffassung, daß die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über die Steuerpslichtigkeit und namentlich die dort getroffenen be- sondern Bestimmungen über die Ausdehnung der Gewerbesteuer- pflichtigkeit ohne weiteres für das Warenhaussteuergesetz zu gelten haben, findet weder im Warenhaussteuergesetz noch in der Be gründung des Gesetzentwurfs eine Stütze. Die Voraussetzungen der Steuerpslichtigkeit werden vielmehr im 8 1 des Warenhaussteuer gesetzes in durchaus selbständiger Weise geregelt. Die nächste Vor aussetzung ist nach ß 1 Absatz 1 der Betrieb des stehenden Gewerbes des Klein(Detail)-Handels mit mehr als einer der in 8 6 unter schiedenen Warengruppen. Eine besondere Bestimmung ent hält K 1 Absatz 4. Hiernach sollen »Vereine, eingetragene Ge nossenschaften und Korporationen«, die nach 8 5 des Gewerbe steuergesetzes der Gewerbesteuer nicht unterworfen sind, auch der Warenhaussteuer nicht unterliegen. Durch diese Bestimmung ist nur die im 1. Absatz des 8 5 des Gewerbesteuergesetzes für Vereine, eingetragene Genossenschaften und Korporationen, die die eigenen Bedürfnisse ihrer Mitglieder an Lebensmitteln und andern Gegenständen zu beschaffen bezwecken, unter den dort näher angegebenen Voraussetzungen ausgesprochene Freilassung von der Gewerbesteuer auch auf die Waren haussteuer ausgedehnt. Hiermit ist also nur ein Verbot ausgesprochen, dagegen keine positive Vorschrift über Steuer- pflichtigkeit gegeben. Der 2. Absatz des Z 5 des Gewerbesteuer gesetzes über die Steuerpslichtigkeit von Konsumvereinen und im Nebenbetriebe unterhaltenen Konsumanstalten mit offnem Laden wird von der Bestimmung im Z 1 Absatz 4 des Waren haussteuergesetzes gar nicht berührt. Konsumanstalten, die von einem Gewerbetreibenden im Nebenbetriebe unterhalten werden, sind dort überhaupt nicht genannt. Für diese ist daher lediglich oer tz 1 Absatz 1 des Warenhaussteuergesetzes maßgebend, wonach das stehende Gewerbe des Kleinhandels unter gewissen Voraus setzungen der Warenhausbesteuerung unterliegt. Konsumanstalten, die nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind, stellen sich aber begrifflich nicht als Gewerbe im steuerlichen Sinne dar und fallen deshalb überhaupt nicht unter das Warenhaussteuergesetz. - (II. VI. IV. 5 v. 12. XII. 01.) Schlesisches Vereinssortiment. — Die diesjährige Generalversammlung der Mitglieder des Schlesischen Vereins sortiments in Breslau ist auf Sonntag den 8. März, 11 Uhr, nach Breslau (in Böttchers Restaurant, Neue Gasse 17/19, I) einbe rufen worden. (Vgl. die Bekanntmachung auf Seite 1443 d. Bl.) Leibniz-Ausgabe der vereinigten Akademien. — Die erste Generalversammlung der internationalen Vereinigung der Akademien zu Paris (16.—20. April 1901) hat die Akademien in Paris (4.oaäsmis clss Loisnoss und Loucksmis äss Loisnoss morales st xolitiquss) und die in Berlin (Königlich Preußische Akademie der Wissenschaften) beauftragt, eine vollständige Ausgabe der Werke von Leibniz vorzubereiten. In der Er kenntnis, daß viele Handschriften und seltne Drucke des großen Philosophen noch nicht genügend bekannt und benutzt sind, wenden sich die drei Akademien mit einem öffentlichen Aufruf an alle Besitzer oder Verwalter öffentlicher oder privater Archive, Bibliotheken und Sammlungen mit der Bitte, ihnen das für diese Leibniz - Ausgabe in Betracht kommende Material nach einem von den Akademien zusammengestellten Fragebogen be zeichnen und beschreiben zu wollen. Sie sind für jede, auch die kleinste Mitteilung dankbar. Da die drei Akademien verpflichtet sind, der nächsten Generalversammlung der Vereinigung (London 1904) den Plan der neuen Ausgabe vorzulegen, so bitten sie, ihnen die gewünschten Antworten tunlichst bald ^und zwar an die König lich Preußische Akademie der Wissenschaften zu Berlin gerichtet) zukommen zu lassen. (Beilage zur Ällg. Ztg.) Albrecht Dürer-Haus. — Unter der Bezeichnung »Albrecht Dürer-Haus« in Berlin haben die Künstler Sütterlin und Schöll eine Zentralstelle für künstlerischen Wandschmuck und Lehr mittel für den Zeichenunterricht begründet. Das Unternehmen hat, wie verlautet, enge Fühlung mit der künstlerischen Kultur bewegung der Gegenwart, der es auch seine Entstehung verdankt, und will dahin wirken, daß der Kunst schon in der Erziehung ein gebührender Platz eingeräumt werde. Es stellt sich die Auf gabe, nur allerbesten künstlerischen Wandschmuck unter Ausschluß alles künstlerisch Zweifelhaften, wie auch aller unkünstlerischen Faksimile-Nachbildung in öffentlicher, allgemein zugänglicher Äus- stellung vorzuführen. Eine besondre Aufgabe ist die künstlerische Ausschmückung ganzer Schulen. Dem Zeichenunterricht will das Albrecht Dürer-Haus als Zentralstelle dienen für die von der königlichen preußischen Untcrrichtsverwaltung empfohlenen Lehr mittel, die bisher durch Vermittlung der königlichen Kunstschule in Berlin bezogen werden mußten. Es soll durch eine dauernde Ausstellung aller in Betracht kommenden llnterrichtsmodcllc Ge legenheit geboten werden, sich über das Vorhandene zu unter richten und unter den aus zahlreichen Werkstätten stammenden Gegenständen bei der Zentralstelle die Auswahl zu treffen. Ge sondert sollen Lehrmittel zur Ausstellung kommen, die für den kunstgewerblichen Unterricht bestimmt sind. 188*
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