Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030305
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190303055
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19030305
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-03
- Tag1903-03-05
- Monat1903-03
- Jahr1903
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Soweit ein Bühnenwerk ohne Einwilligung des Be rechtigten in seinen einzelnen Bestandteilen vervielfältigt werden darf, ist auch dessen öffentliche Aufführung sowie dessen öffentlicher Vortrag heute zulässig (siehe KZ 16—24 neues Nrheberrechtsgesetz). Öffentliche Ausführungen von Bühnenwerken werden jetzt erst gemeinfrei, wenn dreißig Jahre seit dem Tod des Verfassers und darnach zehn Jahre seit der ersten Veröffentlichung des Bühnenwerks verflossen sind. Ein Bühnenwerk, das erst dreißig Jahre nach dem Tod des Urhebers veröffentlicht wird, darf also noch zehn Jahre lang ohne Ermächtigung der Berechtigten (Erben, Verleger) nicht öffentlich aufgeführt werden. Jedes weder zu Lebzeiten noch dreißig Jahre nach dem Tod des Urhebers veröffentlichte Bühnenwerk genießt somit seit 1902 einen selbständigen zehnjährigen Rechtsschutz gegen öffentliche Auf führung vom Tag seiner ersten Veröffentlichung an. Die Veröffentlichung kann auf verschiedne Weise und nicht bloß durch öffentliche Aufführung geschehen, z. B. durch öffent lichen Vortrag, Druck. Bei Bühnenwerken, die nicht den Namen des Urhebers oder einen falschen Verfassernamen bei ihrer ersten Veröffentlichung bekannt geben, reduziert sich die Schutzfrist, d. h. solche Werke sind gegen öffentliche Auf führung nur dreißig Jahre seit der ersten Veröffentlichung geschützt, wenn auch der Urheber noch länger lebt. Durch nachträgliche Namensnennung des Verfassers bei der Veröffentlichung (öffentlichen Aufführung, Vortrag) des Werks binnen jener dreißigjährigen Schutzfrist oder durch Eintragung dessen Namens in die Eintragrolle in Leipzig binnen jener Frist, kann aber dem Bühnenwerke die ordent liche Schutzfrist gesichert werden. Das Kalenderjahr, in dem der Urheber eines Bühnenwerkes gestorben ist, ebenso das Kalenderjahr, in welchem ein Bühnenwerk erstmalig veröffentlicht wurde, wird in die dreißig- bezw. zehnjährige Schutzfrist nicht miteingerechnet. Was die Ansprüche auf Schadensersatz betrifft, die vom Berechtigten aus der Verletzung seines Urheber- oder Verlags rechts an einem Bühnenwerke geltend gemacht werden können, so haben wir seit 1. Januar 1902 neben dem Schadenser satzanspruch aus unbefugter öffentlicher Aufführung auch einen gleichartigen Ersatzanspruch wegen widerrechtlichen öffentlichen Vortrages des Werkes, wegen öffentlicher Mit teilung seines wesentlichen Inhalts neben dem Ersatzanspruch aus widerrechtlicher Vervielfältigung, Verbreitung und un befugter öffentlicher Aufführung einer unzulässigen drama tischen Bearbeitung des Bühnenwerkes. Alle diese Ersatz ansprüche sind seit 1. Januar 1902 binnen 3 Jahren geltend zu machen. Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber schlechthin jetzt erst zu laufen mit dem Tage, an dem die in Rede stehende widerrechtliche Handlung letztmalig stattgefunden hat. Die neue Urheberschutzgesetz gebung ist also, was die Verjährung von Schadensersatz ansprüchen betrifft, für die Urheber und Verleger von Bühnen werken hier entschieden günstiger. Es verjährt nicht wie vor dem 1. Januar 1902 der Schadensersatzanspruch aus jeder einzelnen unbefugten Aufführung des Werks, sofern es sich nicht um fortgesetzte Wiederholungen handelt, innerhalb 3 Jahren nach stattgehabter unbefugter Ausführung für sich selbständig, sondern es wird eine Mehrheit solcher Auf führungen zeitlich als ein einziges fortgesetztes Vergehen be handelt und es beginnt die Verjährung für die entstehenden Schadensersatzansprüche hieraus erst mit der letztvorgenom- menen unbefugten Aufführung an zu laufen. Ebenso bei unbefugtem öffentlichen Vortrag von Bühnenwerken und un befugter öffentlicher Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Dagegen ist, was die Ersatzleistung bei solchen Entschädi gungsklagen betrifft, die seitherige den Urhebern und Ver legern günstige Bestimmung in Wegfall gekommen, nach der ohne weitern Schadensnachweis die jedesmalige Bruttoeinnahme der Aufführung zu leisten war. Als Schaden wird vielmehr künftig im besten Fall nur der Betrag der Netto-Einnahme (einschließlich des eventl. Abonnements gebührenanteils), mindestens aber ein angemessener prozen tualer Anteil an dieser verlangt werden können. Die Be stimmung der Höhe der Entschädigung bleibt nach neuem Rechte ausschließlich dem freien richterlichen Ermessen Vor behalten, für das die effektive Reineinnahme aus der Auf führung nur ein mit in Rechnung zu ziehender Faktor, nicht aber der ausschließliche Maßstab für die Höhe der Ent schädigung ist. Es greift somit auch in Fällen, wo keine Einnahme aus der unbefugten öffentlichen Aufführung, dem Vortrag, der Mitteilung des wesentlichen Inhalts des Werks erzielt wurde, die Festsetzung der Entschädigung dem richter lichen Ermessen überlassen und es finden hier-- die neuen Bestimmungen der Civilprozeßordnung in K 287 Anwendung. Der geschädigte Urheber oder Verleger kann sich in Er mangelung andern Nachweises zur eidlichen Schätzung seines Schadens und Interesses erbieten und der Richter setzt als dann den Höchstbetrag fest, bis zu welchem der Berechtigte die Höhe seines Schadens eidlich erhärten kann. Anstatt einer Entschädigung kann aber auch der verletzte Urheber oder Verleger in den Fällen unbefugter öffentlicher Aufführung, des Vortrags, der öffentlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts eines Bühnenwerks die Klage auf Herausgabe der Bereicherung aus der Aufführung, dem Vortrag, der Mitteilung des wesent lichen Inhalts des Werks stellen. Dies wird sich überall da empfehlen, wo den Veranstalter ein Verschulden (vorsätz liches oder fahrlässiges) selbst nicht trifft oder doch ein solches subjektives Verschulden schwer erweislich ist. Es handelt sich hier um die Fälle der objektiv unbefugten öffent lichen Aufführung, des Vortrags, der Mitteilung und des wesentlichen Inhalts eines Bühnenwerks und weiter um die Fälle, wo die dreijährige Frist zur Erhebung einer »Schadens ersatzklage« schon verstrichen ist. Während nämlich die Klage auf Herausgabe der Bereicherung aus unbefugten öffentlichen Aufführungen von Bühnenwerken nach früherem Urheberrecht nur innerhalb dreier Jahre vom Tage jeder einzelnen Auf führung ab angestrengt werden konnte, rst diese Klage seit 1. Januar 1900 im Bürgerlichen Gesetzbuch Z 852 Absatz 2 allgemein und einheitlich geregelt und für unverjährbar er klärt. Dies kommt seit jenem Zeitpunkt auch den Urhebern und Verlegern von Bühnenwerken zu statten. Sie haben, auch wenn ihre Entschädigungsansprüche aus unbefugten öffentlichen Aufführungen ihrer Werke längst verjährt und als solche bei Gericht mittels Klage nicht mehr anbringbar sind, seit 1. Januar 1900 stets noch die unverjährbare Klage auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung aus K 852 Abs. 2 B.G-B- Außerdem ist, wo ein Verschulden des Veranstalters der unbefugten öffentlichen Aufführung des Bühnenwerks zweifelhaft und deswegen schwer nachweisbar ist, diese Klage immerhin noch gegeben, um in den Besitz einer verhältnismäßigen Entschädigung zu gelangen. Denn selbst der schuldlose Veranstalter einer unbefugten öffentlichen Auf führung eines Vortrags oder einer öffentlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts eines fremden Bühnenwerks haftet dem Berechtigten (Urheber oder Verleger) bis zum Betrag dessen, was als Reineinnahme in seinen Besitz gelangt ist. Man braucht hier also auch nach neuem Recht den Nachweis eines bestimmten Schadens nicht zu führen, sondern der Ver anstalter hat einfach die ganze Reineinnahme der jedes maligen Aufführung als einen von ihm ungerechtfertigt aus fremdem Werk gemachten Gewinn an den Berechtigten herauszugeben und zwar auch dann herauszugeben, wenn dieser sich erst nach Jahren meldet und gerichtlich Klage
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder