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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1903
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- 1903-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1903
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^ 53, 5. März 1903. Nichtamtlicher Teil. 1843 hierauf erhebt, denn dieser Anspruch ist seit 1900 unver- jährbar. Der die »Bereicherungsklage« anstellende Verletzte (Ver leger, Urheber) braucht sich mithin nicht mit der üblichen Tantieme absurden zu lassen und ihm kann seit 1. Januar 1900 für die von da ab begangenen unbefugten öffent lichen Aufführungen von Bühnenwerken die Einrede der Ver jährung nicht mehr entgegengesetzt werden. Er kann jederzeit verlangen: Rechne mit mir ab über die unbefugten Auf führungen meines Bühnenwerkes seit 1900 und liefere mir die jeweilige Nettoeinnahme nebst Abonnenrentsgebühren- anteil aus, denn du warst mein Geschäftsführer ohne Auftrag. Die Strafverfolgung unbefugrer öffentlicher Auffüh rungen von Bühnenwerken betreffend, so ist zwar solche bei bloß fahrlässig veranstalteten unbefugten Aufführungen seit 1. Januar 1902 nicht mehr zulässig. Dagegen beginnt die dreijährige Verjährung der Strafverfolgung bei allen vor sätzlich veranstalteten unbefugten Aufführungen von Bühnen werken, die seit 1. Januar 1902 begangen sind, wenn es sich um mehrere solcher Aufführungen handelt, erst mit dem Tage, an dem die letzte dieser Aufführungen stattgesunden hat, auch wenn es sich nicht um ein einheitliches Delikt handelt. Die einzelnen unbefugten Aufführungen verjähren also seit 1. Januar 1902 nicht mehr selbständig, was die strafrechtliche Verfolgung betrifft (vergl. Z 51, Abs. 2 neues U.G.). — Das gleiche gilt hinsichtlich des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist, was die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung, öffentlichen Vortrages oder Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts eines Bühnenwerks oder einer unzulässigen Bearbeitung desselben betrifft, welche letztere seit 1902 auch unter öffentliche Strafe auf Antrag des Verletzten gestellt sind, soweit sie vorsätzlich begangen werden (ß 38, Ziffer 2, tz 39 neues U.G.). Eine interessante Rechtsfrage, die auch für die geschäftliche Praxis der Verleger von Bühnenwerken von Belang sein kann, ist die, wie es sich mit der Verjährung von Schadensersatz ansprüchen und^Ansprüchen auf Herausgabe der Bereicherung aus unbefugten öffentlichen Aufführungen von Bühnenwerken verhält, die noch unter dem frühem Recht, also vor dem I. Januar 1902 und vor dem 1. Januar 1900 (was die Bereicherungsklage betrifft) stattfanden. Nehmen wir an, ein nicht gemeinfreies Bühnenwerk wurde in den Jahren 1897, 1898, 1899, also vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz buchs und noch unter dem frühem Urheberschutzgesetz vom II. Juni 1870 ohne Einholung der Erlaubnis des Berech tigten (Verlegers, Urhebers, oder dessen Erben) in Deutsch land öffentlich aufgeführt. Kann aus solchen unbefugten Aufführungen heute noch ein Ersatzanspruch im Civilver- fahren geltend gemacht werden? Antwort: Ja! Die für die Entschädigungs- und die Bereicherungsklage nach altem Urheberschutzgesetz laufende dreijährige Verjährungsfrist war am 1. Januar 1900 noch nicht abgelaufen. Es tritt hier Artikel 169 der Übergangsvorschriften des Einführungs gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Geltung. Dieser sagt, daß auf vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Ge setzbuchs entstandne, noch nicht verjährte Ansprüche die neuen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung finden. Nun verjährte zwar die »Entschädigungs klage« aus jenen unbefugten Aufführungen aus 1897, 1898, 1899 noch nach dein früheren bis 1902 in Kraft gewesenen Reichsurhebergefetz selbständig, war somit in 1900, 1901, 1902 bereits verjährt. Allein für die Ansprüche auf „Heraus gabe ungerechtfertigter Bereicherung" sind seit 1. Januar 1900 neue Allgemeingrundsätze in Geltung getreten, solche An sprüche sind für unverjährbar erklärt worden, soweit sie am 1. Januar 1900 noch nicht nach den bisherigen Gesetzen ver jährtwaren. Vergleiche hierzu § 852 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 32 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, nach welchem die Vorschriften der Reichsgesetze (hier altes Urheberschutzgesetz, 3jährige Verjährung der Bereicherungsklage) nach dem 1. Januar 1900 nur in- oweit in Kraft bleiben, als sich nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen Bestimmungen oder aus dem Ein- mhrungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 169) deren Aufhebung ergibt. Hieraus geht hervor, daß aus unbefugten öffentlichen Aufführungen von Bühnenwerken in Deutschland, die in die Jahre 1897, 1898, 1899 fallen, heute noch in Form der »Bereicherungsklage« die Nettoeinnahmen von den Berechtigten gerichtlich eingefordert werden können. Das Gleiche ist der Fall mit dem aus 1900 sich herschreibenden Ersatzansprüchen wegen unbefugter öffentlicher Aufführung, re können heute noch in Form der Bereicherungsklage auf Grund von Z 852 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit 812—822 ebenda geltend gemacht werden. Seit 1. Januar 1902 ist die Bereicherungsklage überhaupt aus dem Urhebergesetz verschwunden und sind die im früheren Urhebergesetz vorfindlichen Bestimmungen hierüber seitdem vollständig weggefallen. Es gilt seitdem für die ans Ur heber und Verlagsrechtsverletzungen sich herleitenden grund losen Vermögensbereicherungen Dritter und für die sich daraus ergebenden Ansprüche der Alleinberechtigten nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch. Kleine Mitteilungen. Aus dem Reichstag. Etat der Reichspost- und Telegraphenverwaltung. Postanweisungen, Postpakete, Postverträge re. (Vergl. Nr. 52 d. Bl.) — In der Sitzung des Reichstags vom 2. März brachte bei den Einnahmen an Porto- und Telegraphengebühren (425 Millionen; 15 Millionen mehr als im Vorjahre) der Abgeordnete Blell dem Staatssekretär einige Wünsche, u. a. hinsichtlich des Postanweisungsverkehrs zur Kennt nis, unterstützte die Anregung auf Herbeiführung des Zehnpfennig briefportos mit der Schweiz und Holland und befürwortete die Ermäßigung der Fernsprechtaxe nach Holland. Darauf erwiderte der Staatssekretär des Reichspostamts Kraetke: Der Herr Vorredner hat verschiedne Wünsche geltend ge macht, die ich in ihrer Reihenfolge beantworten möchte. Das württembergische System der Postanweisungen ist uns bekannt, aber ich glaube, wenn es nicht schon bestanden hätte, würde Württemberg es nicht mehr eingeführt haben, denn es hat viele Schattenseiten, während unsre Form der Postanweisung sich durchaus bewährt und es gestattet, den Verkehr mit dem Ausland ebenso zu behandeln als den inländischen. Das Verfahren, das Württemberg in seinem kleinem Lande hat, würde für den ausländischen Verkehr nicht praktisch sein, da nach dem Auslande die Postanweisung vielfach nicht mitgeht, sondern nur Listen übermittelt werden, in die das eingetragen wird, was auf der Karte steht, so daß also der Brief würde Zurückbleiben müssen. Dann hat sich als sehr häßlich für die Wahrnehmung des Dienstes erwiesen, daß dieser Umschlag, der nach der Auszahlung einen Rechnungsbeleg bildet, wie der Herr Vorredner sich über zeugt haben wird, aus sehr dünnem und leichtem Papier besteht. Dieses wird von dem Empfänger aufgerissen und soll nachher als Beleg bei der Kontrolle im Dienstbetriebe dienen. Dazu eignet es sich aber nicht. Ich kann ihm daher nicht in Aussicht stellen, daß ich vorschlagen werde, dieses Verfahren auch bei uns einzu führen Was den Postpaketverkehr betrifft, so ist es auch mein Wunsch, einen internationalen Paketverkehr für Pakete über 5 Kilo ein- zusühren. Das hat aber seine großen Schwierigkeiten, und zwar liegen diese darin, daß wir kein Einheitsporto für Pakete über 5 Kilo im inländischen Verkehr haben. Wenn wir z. B. nach der Schweiz oder Frankreich ein Cinheitsporto für Pakete über 5 Kilo zulassen würden, das entsprechend dem Porto, wie es für 5 Kilo- Pakete besteht, auf höchstens 1 60 bemessen werden könnte, so würde es dahin kommen, daß wir von einem Paket, ich will einmal sagen, von einem französischen Grenzort nach Königsberg für das Gewicht von 10 Kilo nur 1 60 ->) bekämen, während unsre Deutschen im Elsaß für dasselbe Paket, welches vielleicht die gleichen Waren, Früchte u. dgl. enthält, das doppelte Porto zahlen müßten. Also wir können kein Einheitsporto für solche Pakete nach dem Ausland schaffen, so lange wir nicht im Inland für unsre Pakete von mehr als 5 Kilo Gewicht ein Cinheitsporto 245*
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