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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1903
- Strukturtyp
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- 1903-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1903
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- Deutsch
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2148 Nichtamtlicher Teil. ^ 61, 16. März 1903. aufnahme hielt der Staatsanwalt es auch für zweifellos, daß der Anbeklagte sich des wissentlichen und nicht eines fahrlässigen Meineides schuldig gemacht habe. Die Geschwornen bejahten die Schuldfrage auch in diesem Sinn. Der Gerichtshof verurteilte den Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren, wo von sechs Monate durch die erlittne Untersuchungshaft als ver büßt erachtet wurden. Weltausstellung in St. Louis. — Ein internationaler Kongreß der Künste und Wissenschaften wird mit der Weltausstellung in St. Louis 1904 verbunden sein. Es handelt sich um ein eigenartiges, noch nicht versuchtes Unternehmen. Der Kongreß wird nämlich von der Ausstellungsleitung und auf ihre Kosten veranstaltet. Wissenschaftliche Kongresse fanden bisher in den meisten Ausstellungsorten statt, standen aber zur Ausstellung selbst nicht in direkter Beziehung. Diesmal hat aber die Aus stellungsleitung von St. Louis die Summe von 800 000 ^ aus geworfen, um den Kongreß zu stände zu bringen. Der Kongreß hat eine bestimmte Aufgabe: er soll eine Vereinigung der Wissen schaft fördern, Harmonie und Wechselbeziehungen zwischen bisher zerstreuten wissenschaftlichen Bestrebungen herbeiführen. Gelehrte der ganzen Welt sollen eingeladen werden, um Theorie und Praxis jeder Wissenschaft auf das eingehendste zu besprechen, die Ent wicklung der betreffenden Wissenschaft im Lause des letzten Jahr hunderts festzusetzen und zu. konstatieren, welche Probleme augen blicklich noch ungelöst bleiben. Alle Gelehrten, die an dem Kongreß persönlich teilnehmen, erhalten einen Ehrensold und den Ersatz ihrer Reisekosten. Außer den Wissenschaftlern sollen auch Tech niker, Kaufleute, Kolonialfachmänner und Politiker zur Beratung gewisser Spezialgebiete herangezogen werden. Die Leitung des Kongresses liegt in den Händen von amerikanischen Gelehrten, deren Namen weit über die Grenzen ihres Heimatlandes hinaus und besonders auch in Deutschland bekannt und geachtet sind. Kongreßpräsident ist der Astronom Professor Simon Newcomb aus Washington, als Vizepräsidenten werden Professor Hugo Münster berg von der Haoarduniversität und Professor Albion W. Small von der 'Universität Chicago tätig sein. Die Protokolle sämtlicher Sitzungen des Kongresses werden auf Kosten der Ausstellungs- lcitung veröffentlicht werden. Anzeige eines unzüchtigen Buchs. K 184 Strafgesetz buch. Entscheidung des Reichsgerichts. (Nachdruck verboten.) — Wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften sind am 26. Sep tember v. I. vom Landgericht Glatz der Redakteur des in Neurode erscheinenden Hausfreunds für Stadt und Land, Gaudlich, und der Verlagsbuchhändler August Schupp in München (letzterer zu 100 ^ Geldstrafe) verurteilt worden. Schupp hatte im Inseratenteil des genannten Blatts zum Bezug seines Katalogs aufgcfordert, der Schriften über Gesunderhaltung, Ehe- und Liebeslebcn enthalte. Das Gericht hat nun angenommen, daß das Inserat als un züchtige Schrift anzusehen ist, sofern der Katalog unzüchtige Bücher enthält. Als solche hat das Gericht zwar nicht »Die Ehe der Zukunft«, wohl aber -Ein Weib, psychologisch-biographische Studie einer Konträrscxuellen« gekennzeichnet. Schupp hat, so sagt das Urteil, den Inhalt dieser Schrift gekannt und ihn kurz in dem Katalog wiedergegeben. — Die Revision Schupps hatte nur teilweise Erfolg. Das Reichsgericht hob am 13. März das Urteil gegen beide Angeklagte auf, soweit auf Unbrauchbarmachung des Katalogs und der Schrift »Ein Weib- erkannt worden war. Ver breitet sei nur die Zeitung und nur diese sei unbrauchbar zu machen. Im übrigen wurde die Revision verworfen. Neue Schaustellungen im Deutschen Buchgewerbe museum. — Im Deutschen Buchgewerbehaus sind in diesen Tagen mehrere neue Ausstellungen fertig geworden. Außer der Aus stellung von Blättern aus den Beständen des Vuchgcwerbemuseums, auf die wir noch zurückkommen werden, sind im zweiten Ober geschoß zunächst die hundert Entwürfe des Plakatwettbewerbs zur Schau gebracht, den einige große Firmen für den 31. Januar 1903 ausgeschrieben hatten. Von andern Preisausschreiben unterschied sich dieses dadurch, daß nur aufgeforderte Künstler sich beteiligen konnten, und daß jeder Entwurf mit 100 honoriert wurde. Außerdem standen neunundzwanzig Preise im Gesamtwert von 11000 >6 zur Verteilung. Diesen ganz außer ordentlichen Bedingungen entsprechend, ist die Konkurrenz denn auch glänzend ausgefallen. Die eingegangenen Entwürfe stehen hoch über den Kunstleistungen der sonst üblichen Wettbewerbe. Ein Besuch der Ausstellung dürfte sich demgemäß für jedermann in hohem Maß lohnen. — Im Ecksaal des Buchgewerbemuseums finden wir Arbeiten der Buchgewerbeschule zu Kopenhagen ausgestellt, die'den Lehrgang der Anstalt zeigen und wegen der hohen künstlerischen Anforderung, die die Schule stellt und erfüllt, sehr bemerkenswert sind. Warnung. — Im Interesse des Buchhandels teilen wir fol gende Nachricht des »Liegnitzer Tageblatts« (Beilage zu Nr. 60 v. 12. März! mit: Ein ganz abgefeimter Betrüger ist oer Reisende Johannes Pliquert auch Plickert aus Grasgirren, Kr. Dar- kehmen, der sich auch als Sprachlehrer ausgibt. Pliquert, der wegen seiner ausgezeichneten Sprachkenntnisse — er beherrscht mehrere Sprachen — und seines gewandten Auftretens vornehm lich in Buchhandlungen als Reisender Stellung sucht und findet, hat als solcher in Görlitz und auch hier Betrügereien verübt und sich dann aus dem Staube gemacht. — Wie uns gemeldet wird, fahnden die Polizeibehörden von Liegnitz und Görlitz auf den Schwindler; in Görlitz liegt auch eine Anzeige bei der Staats anwaltschaft gegen ihn vor. Besuch der österreichischen Universitäten. — Nach amtlicher Ermittlung waren im laufenden Wintersemester die österreichischen Universitäten insgesamt von 20 035 Hörern besucht. Hiervon entfallen auf Wien 7621, auf Innsbruck 1051, auf Graz 1690, auf Prag 1414 (deutsche) und 3525 (böhmische Universität), aus Lemberg 2414, auf Krakau 1718 und auf Czernowitz 602 Studierende. Die Besuchsziffer weist überall eine Steigerung auf. Feuer in einer Buchhandlung. — Freitag den 13. März früh nach 7 Uhr war in dem Pack- und Papierraum der Buch handlung von Alfred Lorentz in Leipzig, Kurprinzstraße 10, Feuer entstanden. Auf die Meldung »Großfeuer- erschien alsbald die Feuerwehr und beseitigte die Gefahr in kurzer Zeit,« Wodurch das Feuer entstanden ist, konnte bisher mit Bestimmtheit nicht festgestellt werden. Der Schaden beziffert sich auf ca. 1500 bis 2000^, da durch das Feuer zahlreiche Bücher beschädigt worden sind. Pers onalnachrichten. Gestorben: am 11. März in Leipzig der Buchhandlungsgehilfe Paul Otto, der über 30 Jahre lang in oer Verlagsbuchhandlung A. H. Payne treu und unermüdlich als Buchhalter und Kassierer tätig gewesen war. (Sprechsaal.) Kommissionsverlag. Anfrage. Ich habe eine Reihe Artikel im Kommissionsverlag. Im Er scheinungsjahre sind einige Exemplare verkauft worden, später ließ der Absatz nach und jetzt steht der Verkauf still. Die Ab rechnung geschah, wie im Vertrage vorgesehen. Kann ich diese Verträge kündigen? Die Verfasser bestehen auf Fortführung. O. Für den Kommissionsverleger gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Dienst vertrag. Nach Z 671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann »der Beauftragte (der Verleger) nur in der Art kündigen, daß der Auftraggeber (Verfasser) für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vor liegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen«. Nach obiger Fragestellung scheint nur das Aushören des Absatzes den Beweggrund zur Kündigung seitens des Kommissionsverlegers zu bilden und da scheint uns eine Kündigung auf den nächsten Ab rechnungstermin das Richtige zu sein. In seinem, für jeden Buchhändler eigentlich unentbehr lichen Kommentar zum Urheber- und Verlagsrecht setzt Voigt länder die Rechtsverhältnisse des Kommissionsverlags auf S. 166/167 ausführlich auseinander. Er sagt da u. a.: »Die Rechts verhältnisse im Kommissions-Verlagsvertrage gehören nicht dem Verlagsrechte, sondern dem bürgerlichen Rechte an; sie sind die des Auftraggebers (Verfassers und Unternehmers) zu dem Be auftragten (Verleger) und werden in der amtlichen Begründung des Gesetzes folgendermaßen bestimmt: Der Kommissionsverlag hat bereits durch die Borschriften des Handelsgesetzbuchs über das Kommissionsgeschäft (KZ 383—406) und durch die ergänzend eingreifenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Dienstvertrag (KK 611—630, 675) seine Regelung gefunden«. In Bezug auf die Kündigung eines Kommissions-Vcrlagsvertrags heißt es dann in der Begründung weiter: »Inwieweit bei der Kündigung des Vertragsverhältnisses eine Frist eingehalten werden muß, ist entsprechend der Lage des Einzelfalls und mit Rücksicht auf die Verkehrssittc zu beurteilen.» (Z. B. muß dem Verleger genügende Zeit bleiben, um Konditionsexemplare von den Sortimentern ohne Verletzung der Verkehrsgebräuche zurück zuziehen.) Red.
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