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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1903
- Strukturtyp
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- Band
- 1903-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1903
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- Deutsch
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2942 Nichtamtlicher Teil. ^ 84, 14. April 1903. sei, hat sich gerade in den letzten Jahren immer mehr An hänger verschafft und es kann dieserhalb nicht Erstaunen Hervorrufen, daß jetzt, wv die Beschickung oder Nichtbeschickuug der Ausstellung zu einer akuten Frage geworden ist, dieser Auffassung unmittelbar und mit Energie Ausdruck gegeben wird. Welchen Vorteil kann der deutsche Verleger, der seine Verlagsartikel nicht im Gebiet der Ver einigten Staaten hat Herstellen lassen, von der Ausstellung derselben in St. Louis erwarten? Die Antwort ist eine sehr einfache, er kann gar keinen erwarten. Einen Ab satz seiner Verlagsartikel wird er sich nicht verschaffen können, weil dieselben weder gegen Nachdruck iu derselben Sprache noch gegen Übersetzung in eine andere Sprache geschützt sind; noch während der Ausstellung selbst werden Nachdrucke und Übersetzungen angefertigt werden können und ohne Zweifel auch angefertigt werden, denn die Amerikaner sind doch viel zu praktische Geschäftsleute, als daß sie sich die Ausnutzung einer solchen günstigen Gelegenheit entgehen ließen. Der deutsche Verleger, der nicht den Vorschriften der Oop^rigbt ^.ot vom 4. März 1891 nachgekommen ist — und bei der ganz überwiegenden Mehrheit der Buchverleger ist dies der Fall — kann sich gegen Eingriffe in sein Recht nicht schützen, es gibt nach Lage der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten kein Mittel, das ihn gegen diesen Nachteil sichert. Man hat geglaubt, daß die Recht sprechung der amerikanischen Gerichte über den Begriff des arcksir ooropstitiou vielleicht eine Handhabe hierzu biete, allein auch dies ist vollkommen unrichtig; rmkmr oompetitioii entspricht zwar bis zu einem gewissen Grad dem Begriff des unlautern Wettbewerbs, aber die Ausdehnung und Tragweite des Begriffs deckt sich nicht mit der Auf fassung der französischen Gerichte von der eononrrsoes äslo^ale und zudem ist es ziemlich ausgeschlossen, daß zu Gunsten von Rcichsangehörigen die Anwendbarkeit dieses Rechtsschutzes zurzeit möglich wäre. Berücksichtigt man dies, so kann der Beschluß der Stuttgarter Verleger (Börsenbl. Nr. 29), die sich gegen die Beschickung der Ausstellung durch den Verlags buchhandel erklärt haben, keineswegs als ein grundloser bezeichnet werden, und am allerwenigsten will es als gerechtfertigt erscheinen, ihn auf unfreundliche Ge sinnungen gegen die Vereinigten Staaten zurückzuführen. Hiervon kann in der Tat keine Rede sein; lediglich die Er wägung, daß mit Rücksicht auf deu bestehenden Rechts zustand in den Vereinigten Staaten die Ausstellung der Verlagsartikel die Möglichkeit einer Schädigung der mate riellen Interessen nur befördern kann, lediglich diese Er wägung ist für die Beschlußfassung der bezeichneten Verleger maßgebend gewesen. Man kann hiergegen auch nicht einwenden, daß die Interessenten des Kunst- und Musikalien verlags in der Frage ganz anders denken und anch nicht mit dem Verlangen der Kündigung des Staats vertrags von 1892 einverstanden sind. Gewiß die Kunst- und Musikalienhändler teilen nicht — wenigstens zum großen Teile nicht — die ablehnende Haltung der Stutt garter Verleger; für sie ist die Rechtslage ja auch eine andre. Ihre Artikel werden auch in dem Ünionsgebiet geschützt, wenn sie nicht daselbst hergestcllt sind, vorausgesetzt, daß gewisse Förmlichkeiten erfüllt werden, deren Erfüllung zwar lästig, aber doch möglich ist. Es handelt sich also hierbei um zwei ganz verschiedne Fragen, verschieden um deswillen, weil die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften einen verschiednen Inhalt haben und es ist daher nicht angängig, aus der einen ein Argument für oder gegen die Stellung zu der andern zu entnehmen. Man hat nun angeregt, daß die Regierung der Vereinigten Staaten eine gewisse Garantie dafür geben möge, daß die zur Ausstellung gelangenden Verlagsartikel gegen Nachdruck und Übersetzung geschützt seien (vergl. Börsenbl. Nr. 66); bei bestem Willen kann aber die Regierung der Vereinigten Staaten eine solche Garantie nicht geben, weil jedem Vorgehen dieser Art die Vorschriften der OopzaäAÜt ^.et von 1891 im Wege stehen. Es bedürfte also einer materiell rechtlichen Änderung dieses Gesetzes, um eineu Rechtszustand zu schaffen, der auch vom Standpunkt der ausländischen Verlagsinteressen als einigermaßen befriedigend zu erachten wäre. Bei aller Würdigung des Interesses der amerikanischen Regierung an der möglichst glanzvollen Ent wicklung der Ausstellung in St. Louis wird man doch nicht annehmen dürfen, daß sie, um eine starke Vertretung des deutschen Verlagsbuchhandels zu ermöglichen, bereit wäre, an eine ein schneidende Modifikation der Bestimmungen der vopvriAÜt heranzutreten, einschneidend um deswillen, weil sie mit dem Gedanken des übertriebenen Protektionismus brechen müßte, der in den Vorschriften des genannten Gesetzes seine An erkennung ebenso gefunden hat wie in der Mac Kinlep Bill. Hierzu bedarf es doch weit stärkerer Pressionsmittel, und mau sollte doch gerade den Amerikanern gegenüber endlich gelernt haben, daß nennenswerte Konzessionen von ihnen auf dem Gebiete des Schutzes der immateriellen Rechte nur dann zu erlangen sind, wenn es sich um geeignete Kompensationsobjekte handelt. Trotz dieser Verhältnisse und trotz der Gefähr dung, welcher der ausstellende Verleger ausgesetzt ist, mag immerhin für den einen oder andern die Aussicht, sich auch gegen den Nachdruck einen Markt zu verschaffen, ein aus reichendes Motiv für die Beteiligung an der Ausstellung sein; die Mehrheit der Buchverleger wird wohl auf dem Standpunkt der Stuttgarter stehen und sich von der Ausstellung keinen mit den Kosten in einem ent sprechenden Verhältnis stehenden Erfolg versprechen. Wenn die Ablehnung der Beteiligung durch den Hinweis auf das in Amerika geltende Urheberrecht motiviert wird, so ist dies durchaus augemessen und vielleicht wird dies dazu bei tragen, daß man in Amerika endlich einmal zu andern An schauungen kommt und sich geneigter zeigt, den Angehörigen des Reichs einen auch praktisch bedeutsameren Schutz zu ge währen, als es bisher der Fall war. Eine Fortdauer des Staatsvertrags von 1892 kann unmöglich befürwortet werden; es hat sich in dem seit seiner Geltung verstrichnen Jahrzehnt in mehr als genügender Weise gezeigt, daß die amerikanischen Staatsangehörigen es sind, die die Vorteile desselben genießen und die Reichsregierung kann sich hierüber angesichts der Tatsache wahrlich nicht mehr täuschen, daß in immer steigendem Maß seitens der Interessenten die Beseitigung desselben verlangt wird, selbst auf die Gefahr hin, daß zunächst ein neuer Vertrag nicht zu stände kommt. Es wäre doch wohl keine allzu große Leistung, wenn die deutsche Diplomatie die ablehnende Haltung des deutschen Verlags buchhandels, bezw. eines sehr erheblichen Teils desselben, in Verbindung mit den Äußerungen aus früherer Zeit dazu verwertete, um die Regierung der Vereinigten Staaten zu einer Revision ihrer Gesetzgebung zu veranlassen! Denn darüber besteht doch wohl kein Zweifel, angenehm würde man in Amerika die ablehnende Haltung des deutschen Verlags buchhandels nicht empfinden und die Zahl derjenigen, die schon seit geraumer Zeit für eine Beseitigung des Zustands eingetreten sind, der dem Ausländer nur den Schein des Rechts anstatt des wirklichen Rechts gibt, dürste dadurch wesentlich verstärkt werden. Wie dem nun auch sei, soviel ist sicher, daß man denjenigen Verlegern, die sich in Hinblick auf das im Vorstehenden Gesagte von der Beschickung der
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