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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 151, 3. Juli 1903. Nichtamtlicher Teil. 5241 einer größern Anzahl des gleichen Buchs dem Käufer anheim zugeben, ob er Freiexemplare, soweit solche vom Verleger gewährt werden, oder Skonto wünscht. Über einen bezüg lichen Antrag des Vorstands werden Sie später zu diskutieren und zu beschließen haben. »In der Sturm- und Drangperiode des deutschen Buch handels, als auch unser Verein schwer unter der aus wärtigen und einheimischen Preisunterbietung zu leiden hatte, mußte der jeweilige Vorstand, wenn auch mit Wider streben, mancherlei Sonderbestimmungen genehmigen, um die Mitglieder konkurrenzfähig zu machen. Von diesen Svnderbestimmungen haben mehrere in einigen Städten bis auf die neueste Zeit fortbestanden. Nachdem durch Regelung der Verkaufsbestimmungen in Deutschland auch unsre Lage an Sicherheit gewonnen hat, erscheint es Ihrem Vorstand geboten, nach dem großen Beispiele der deutschen Vereine die Sonderbestimmungen auf das äußerste Maß zu beschränken. Basel, Bern und Zürich haben seit 1. Januar d. I. alle ihre über die Satzungen hinaus gehenden Ausnahmevergünstigungen aufgehoben und mit Einwilligung des Vorstands aus Zweckmäßigkeitsgründen nur noch den Preis von 2 Frcs. für den Band Tauchnitz und Lngllsb lübrarz» beibehalten. Für Basel bewilligte der Vorstand außerdem die Aufrechterhaltung des Vertrags mit der dortigen Erziehungsdirektion, nach welchem den Basler- Schulen die unentgeltlich abzugebenden Lehrmittel mit 10 Prozent Rabatt geliefert werden, einerlei ob deutschen oder schweizerischen Ursprungs. Für den Fall, daß künftig die Konkurrenzverhältnisse an irgend einem Ort die Ge währung einer Ausnahme erheischen, ist unter begründeter Eingabe die Genehmigung des Vorstands hierfür einzuholen. Sollten sonst noch ohne Wissen des Vorstands irgendwo Ausnahmen von den Satzungen bestehen, so werden diese hiermit von heute an als ungiltig und aufgehoben erklärt. »Zu unserm lebhaften Bedauern haben wir in diesem Jahre trotz der Konsolidierung der Verhältnisse im deutschen Buchhandel und der dadurch bedingten größern Festigung unsrer eignen Lage mehrfach Veranlassung gehabt, gegen Mitglieder wegen Satzungsverletzung einzuschreiten. Die nach Schluß der vorjährigen Generalversammlung hier vor gebrachte Beschwerde wegen Preisunterbietung ist vom Vor stand aus das sorgfältigste geprüft worden; der Beschwerde führende selbst aber ersuchte um Sistierung der Untersuchung, weil er die Überzeugung gewann, daß es unmöglich sei, den Beweis wissentlicher Verletzung zu erbringen. Ein zweiter schwerer Verstoß gegen die »Übereinkunft« führte, da der Fehlbare sich im Rückfall befand, zum Verlangen einer Kautionsstellung, und da der Betreffende sich derselben durch Austritt aus dem Verein zu entziehen suchte, zur Über weisung der Angelegenheit an den Börsenvereins-Vorstand. Ein dritter Fall wurde durch Hinterlage eines Accepts ge sühnt, ein vierter durch Erteilung einer ernsten Mahnung erledigt. Der Vorstand wird mit unnachsichtlicher Strenge jede wissentliche Mißachtung der »Übereinkunft« ahnden, hofft aber, daß er bei den jetzt wesentlich gebesserten Kon kurrenzverhältnissen nicht mehr Anlaß zum Einschreiten be kommen werde. »Einem Mitglied, dessen Namen wir nicht zu neunen brauchen, hatten wir unfern Unwillen auszusprechen wegen der Versendung eines Zirkulars, dem eine anstößige Ab bildung der angekündigten Novität beigefügt war. »Dem Übelstand, daß ein Bazar in Winterthur Staubs Bilderwerk uuter dem Ladenpreis ankündigte, wurde durch dankenswertes Entgegenkommen der Verlagshandlung, die unserm Verein nicht angehört, sofort gesteuert. »Auf Anregung des Börsenvereins - Vorstands versandten Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. wir im Juni v. I. an solche Mitglieder, die die Verleger erklärung noch nicht abgegeben hatten, Einladung und Formulare zur Unterschrift. Unsre Bemühungen waren nicht ohne Erfolg; wir haben der Geschäftsstelle 27 neue Unterschriften übermitteln können. -t- -«- »Mit dem Permanenten Bureau des inter nationalen Verlegerkongresses in Bern, das mit der Durchführung der Kongreßbeschlüsse beauftragt ist, traten wir zu wiederholten Malen in Verkehr, indem wir Aus kunft über Einrichtungen, Gebräuche und Gepflogenheiten im schweizerischen Buchhandel erteilten. Heute richten wir die Bitte an Sie, zur Verwirklichung eines Beschlusses des Pariser und Londoner Kongresses dadurch beizutragen, daß Sie künftig in Ihren Anzeigen und Katalogen der Angabe des Formats die in Centimetern ausgedrückte Angabe der Größe des Buchs beifügen, wobei die erste Zahl die Höhe und die zweite die Breite des unbeschnittnen Bandes be deutet (z. B. in 4° --- s32/25j, in 8° --- j25/16j usw.) und dieser Angabe keine Bezeichnung der Papierformate hinzu fügen. »Die vom Permanenten Bureau vorgesehenen Maß nahmen zur Durchführung der Kongreßbeschlüsse betreffend Verbesserungen im Postwesen, wie Ausdehnung der Fünf-Kilo-Pakete auf die Länder, die nur Drei-Kilo-Pakete annehmen; ferner Ausdehnung des Postpaketverkehrs auf die Länder, die diesem noch nicht beigetreten sind, und schließlich Erhöhung des Gewichts der in den Ländern des Weltpost vereins zur Versendung gelangenden Drucksachen auf drei Kilo haben wir lebhaft befürwortet. Dagegen glaubten unr eine zuwartende Haltung einnehmen zu sollen mit Bezug aus die Schaffung von weitern »Mitteln zur Sicherung eines wirksamen Schutzes für neue Gedanken in Form und Ein richtung von Veröffentlichungen«, da das Drängen nach gesetzlichem Schutz des Urheberrechts wie eines materiellen Eigentums unsers Erachtens schließlich auch zu Über treibungen führen kann, was uns z. B. das Kartell einer Anzahl lyrischer Dichter zu zeigen scheint. »Als Vertreter des Schweizerischen Buchhändlervereins in der internationalen Verlegerkommission hat Ihr Vorstand Herrn Arnold Huber in Frauenfeld gewählt, der schon auf den letzten zwei Kongressen als Delegierter und einmal auch als Korreferent funktioniert hat. »Die Orthographiefrage, die für unfern Verein schon in der letzten Generalversammlung ihre Erledigung gefunden hat, ist inzwischen durch den Beschluß des hohen Bundesrats vom 18. Juli v. I. für die deutschsprechenden Kantone geregelt worden, wie Sie aus dem nachstehenden Schreiben und Protokollauszug ersehen wollen: -»Bern, den 15. Juli 1903. »»Das eidg. Departement des Innern an den Schweizerischen Buchhändlerverein, Präsident: Herr vr. I. Huber in Frauenfeld. »»Herr Präsident! Unter Bezugnahme auf die von Ihnen mitunterzeichnete und am 5. Dezember abhin an unser Departe ment gerichtete Petition für Annahme der Beschlüsse der Berliner Orthographiekonferenz vom Juni 1901, beehren wir uns, Ihnen mitzutcilen, daß der Bundesrat am 18. dies den auf mitfolgendem Protokollauszug näher angegebenen Beschluß gefaßt hat. »»Wir werden denselben noch den Regierungen der deutsch sprechenden Kantone zur Kenntnis bringen und sie, gestützt auf die allseitigen Zustimmungserklärungen, die sie abgegeben haben, einladen, jene Beschlüsse nun in den ihnen zustehenden Vcr- waltungsgebieten einzuführen. -»Damit betrachten wir Ihr Gesuch vom 5.. Dezember ver flossenen Jahres nun als erledigt. »»Genehmigen Sie rc. Eidg. Departement des Innern: (gez.) Ruchet.«-« 696
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