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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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5242 Nichtamtlicher Teil. 151, 3. Juli 1903. Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des schweizerischen Bundesrats Freitag 18. Juli 1902 Einheitliche Orthographie sür die deutsche Schweiz betreffend. Nach Einsicht eines Berichts des Departements wird be schlossen: Die von der deutschen Orthographie-Konferenz in Berlin vom 17. bis 19. Juni 1901 angenommnen Vereinfachungen der deutschen Rechtschreibung, nämlich: 1. Abschaffung des Dehnungs-h nach »t« im Anlaut aller ursprünglich deutschen Wörter, und 2. Begünstigung der deutschen Schreibung eingebürgerter Fremdwörter, besonders wo es sich um Ersetzung des c durch »k« und ->z« handelt, werden auch für die Ortho graphie der schweizerischen Bundesverwaltung angenommen und sollen forthin in den Publikationen und sonstigen Schriften angewendet werden. Gestützt hierauf und die allseitig zustimmenden Erklärungen der Regierungen der Kantone wird erklärt, daß die Schweiz der durch die genannte Konferenz ausgestellten deutschen Rechtschreibung, wie solche in der in diesem Jahre erschienenen 7. Auflage des orthographischen Wörterbuches der deutschen Sprache von Or. Konrad Duden enthalten ist, beitrete. Protokollauszug an sämtliche Departements zur Kenntnis. Für getreuen Auszug Der Protokollführer aä int.: (gez.) M. Truog. »Mit Zirkular vom 31. Juli v. I. ersuchte der Vor stand des Verbands der Kreis- und Ortsvereine um Mit teilung unsrer Wünsche und Vorschläge zn Händen der Sachverständigen-Konferenz, die Ende September v. I. über Wiederverkäufer — Konsumvereine — Anti quariat und Restbuchhandel — Submissionen — ausländisches Sortiment in Beratung zu treten beab sichtigte. Wir brachten den Verhandlungen lebhaftes Interesse entgegen, verzichteten aber auf Vorschläge, da die betreffen de» Fragen für unfern Verein teils bereits geregelt sind, teils nicht in Betracht kommen. »Mit Zuschrift vom 14. März d. I. übermittelte uns der Börsenvereinsvorstand die Broschüre »Zum Schutz des Ladenpreises« mit der Bitte, von derselben Kenntnis zu nehmen und eventuell Beschluß zu fassen über drei in der selben formulierte Fragen. Die Broschüre entrollt in kurzen Zügen ein scharf umrissnes Bild des Kämpfens und Ringens um die Sicherung des Ladenpreises, die allein den Sorti mentsbuchhandel in den Stand zu setzen vermag, die ihm zufallende Aufgabe im ganzen Umfang dauernd zu erfüllen. Die unausgesetzten Bemühungen zur Erreichung dieses Ziels haben, da der Schutz des Ladenpreises mit der Geheimhaltung des Börsenblatts in engem Zusammenhang steht, zu einem Konflikt mit dem Verein deutscher Bibliothekare geführt. »Zur Klärung der Sachlage ersuchte der Börsenvereins vorstand um die Beantwortung folgender drei Fragen: 1. Erscheint es angezeigt, denjenigen Orts- und Kreisvereinen, in deren Gebiet sür Bibliotheken und Behörden »einzelne besondre Ausnahmen- bestehen, anzuraten, dieselben per 31. Dezember 1903 oder spätestens 1. April 1904, jedenfalls zum ersten möglichen Termin, zu kündigen? 2. Erscheint es angezeigt, dem Vorstand des Börsenvereins anzuraten, die bisher »übergangsweise« genehmigten Aus nahmebestimmungen von obigem Zeitpunkt an nur dann ferner zu genehmigen, wenn sie: in Berlin, Leipzig und Österreich-Ungarn für Zeitschriften 5 Prozent, für neue deutsche Bücher 10 Prozent; im übrigen Gebiet des Börsenvereins für Zeitschriften 0 Prozent, für neue deutsche Bücher 5 Prozent nicht übersteigen? 3. Erscheint es angczeigt, dem Vorstand des Börsenvereins anheimzugeben, um ein Abbröckeln der neuerdings errungnen Vorteile im Behördenverkehr und auch im Ladenverkehr zu verhindern, in einzelnen Fällen solchen Nichtbuchhändlern den Bezug des Börsenblatts zu genehmigen, die a) sich verpflichten, sich von einem festzusetzenden Zeitpunkt an mit dem unter 2. genannten Rabatt zu begnügen, b) sich verpflichten, das Börsenblatt nur für die eigne Ver waltung zu benutzen und es nur in Ausnahmefällen einzelnen Personen, die desselben für rein wissenschaft liche Zwecke bedürfen, mitzuteilen, allen andern Nicht buchhändlern gegenüber aber unbedingt geheim zu halten? »Mit Schreiben vom 24. März d. I. antwortete Ihr Vorstand: An Frage 1 und 2 ist der Schweizerische Buchhändlerverein nicht direkt beteiligt; doch steht er jeder Einschränkung des Kundenrabatts sympathisch gegenüber. Ob die deutschen Orts und Kreisvereine mit Unterstützung des Börsenvereinsvorstands Kraft genug besitzen, dem voraussichtlich in den Universitäts- und großen Städten entbrennenden Kampf erfolgreichen Widerstand zu leisten, vermögen wir nicht zu beurteilen; wir müssen deshalb die Beantwortung dieser beiden Fragen den deutschen Vereinen überlassen. Bei Frage 3 steht der Vorstand grundsätzlich auf dem Boden des Börsenvereinsvorstands: Völlige Geheimhaltung des Börsen blatts gegenüber Nichtbuchhändlern. Hoffen der Börscnvereins- vorstand und die Orts- und Kreisvereine aber, auf Grund der in der zweiten Frage aufgestellten Skontosätze eine Verständigung mit oen interessierten Kreisen zu erreichen, so dürfte unter den in Frage 3, Absatz b, aufgeführten Vorbehalten ausnahmsweise der Bezug des Börsenblatts durch Nichtbuchhändler cingeräumt werden. »Für uus Buchhändler ist die Angelegenheit zum Ab schluß gelangt durch die in der Hauptversammlung vom 10. Mai d. I. in Leipzig einstimmig augenommne Erklärung des Börsenvereiusvorstands: Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig wird in Zukunft von dem ihm nach Z 4, Ziffer 6, der Satzungen zustehenden Recht in der Weise Gebrauch machen, daß er in einzelnen Fällen den Bezug des Börsenblatts solchen Nicht buchhändlern genehmigt, die sich ihm gegenüber verpflichten, das Börsenblatt nur für die eigne Verwaltung zu benutzen und es nur in Ausnahmefällen einzelnen Personen mit zuteilen, die es für wissenschaftliche oder amtliche Zwecke gebrauchen, allen andern Nichtbuchhändlern gegenüber aber unbedingt geheim zu halten. Diese Exemplare des Börsenblatts können, nach Ausstellung einer entsprechenden Verpflichtung, nur vom Vorstand des Börsen vereins direkt zu dem Preis und den Bedingungen bezogen werden, die für Nichtmitglieder festgesetzt sind. * * » »Au die Erstellung des Jugendschriften-Verzeich- nisses des schweizerischen Lehrervereins leisteten wir auch in diesem Jahr wieder einen Beitrag von 100 Frcs. Aus dem Umstand, daß mehrere Firmen eine größre Anzahl des Verzeichnisses nachbestellten, glauben wir schließen zu dürfen, daß die Verbreitung desselben sich an manchen Orten als vorteilhaft erweist. Wenn Verleger und Sortimenter der Jugendschriften-Kommission noch mehr wie bisher durch rechtzeitige Angabe empfehlenswerter Jugendliteratur an die Hand gehen würden, dürfte sich die Wirkung des Verzeich nisses je länger je mehr steigern. »Noch habe ich Ihnen die erfreuliche Mitteilung zu machen, daß ein Verband der schweizerischen Musi kalienhändler gegründet worden ist, der, wie der Schweize rische Buchhändlerverein, die Förderung der gemeinsamen Interessen und eines loyalen und ehrenhaften Geschäfts verkehrs bezweckt. Wir wünschen dem jungen Verein kräftiges Gedeihen und erklären uns gern zu kollegialem Zusammenarbeiten bereit, wo unsre Tätigkeitsgebiete sich berühren. »Das Vereinssortiment hat sich, wie aus dem Ge schäftsbericht ersichtlich, auch im abgelaufnen Jahr wieder eines vermehrten Zuspruchs seiner Mitglieder zu erfreuen gehabt und erzielte bei einem ansehnlich gesteigerten Umsatz ein günstiges Schlußresultat. Die im vorigen Jahr gewählte Kommission zur Ausarbeitung neuer Satzungen hat einen Entwurf fertiggestellt, der in der gestrigen Generalversamm lung mit einigen Abänderungen angenommen worden ist. Mögen die neuen Satzungen dem Vereinssortiment dauernd zum Wohl gereichen! »Zum Schluß habe ich Herrn Francke noch Dank
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