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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1903
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 5353 ^ 155. 8 Juli 1903. ist noch keineswegs ausreichend, ihr »Wissen« von der Un wahrheit zu begründen. Das Wissenmüssen ist aber absicht lich von dem Gesetz in Z 4 nicht berücksichtigt worden. Ob dies angemessen war oder nicht, und ob man nicht bei der in Aussicht stehenden Revision des Gesetzes das Wissenmüssen dem Wissen in dieser Bestimmung gleichstellen wird, braucht in diesem Zusammenhang nicht näher erörtert zu werden, da dies sür die Auslegung des Gesetzes vollkommen gleichgiltig ist. Redakteur und Verleger sind keine Arzte und keine Hygieniker; sie können deshalb auch regelmäßig die Wahrheit oder Unwahrheit der in den Anzeigen der Kurpfuscher be haupteten Tatsachen nicht feststellen. Wenn man gesagt hat, daß sie die Unwahrheit der Tatsachen, in denen von unglaublichen Heilerfolgen die Rede ist, doch sofort erkennen würden und erkennen müßten, so ist auch dies nicht zutreffend. Jahraus, jahrein werden die Erfolge der staatlichen und sonstigen Mineralquellen und Bäder angepriesen; jede Badeverwaltung nimmt dabei den Mund recht voll und versichert, daß die Heilkraft ihrer Quellen gegenüber bestimmten Leiden von keiner andern Quelle erreicht werde. Folgerechterweise müßte auch die Veröffentlichung der Prospekte und Anzeigen dieser Verwal tungen an Redakteur und Verleger gestraft werden, wenn man das »Wissen« der Unwahrheit schon mit Rücksicht auf den Inhalt der ausgestellten Behauptungen allgemein glaubt seststellen zu können. Es gibt Fälle, in denen dies ohne Rechtsirrtum möglich ist; aber in den meisten Fällen, die hier in Betracht kommen, ist dies nicht möglich, und daher bewegt sich die Rechtsanwendung auf einem sehr gefährlichen Boden, wenn sie sich's mit der Feststellung der Momente der Wissent lichkeit gar zu leicht macht. Es darf doch auch nicht vergessen werden, daß eine gründliche Prüfung des Inhalts der Inserate auf die Richtig keit der tatsächlichen Angaben nicht geschieht und in den allermeisten Fällen nicht möglich ist. Solange aber die Strafandrohung des Z 4 nur auf die Fälle der wissent lich erfolgten Aufstellung unwahrer Angaben beschränkt ist, kann man dem Verleger und Redakteur aus der durch den Geschäftsgang erklärlichen Unterlassung sorgfältiger Prüfung des Inhalts keinen, strafrechtliche Folgen nach sich ziehenden Vorwurf machen. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Wettbewerbsgesetzes den Verhältnissen der Presse besondre Rücksicht widerfahren lassen, wie sich u. a. auch darin zeigt, daß die zivilrechtliche Schadenersatzklage gegen Verleger, Redakteur, Drucker und Verbreiter periodischer Druckschriften nur dann geltend gemacht werden kann, wenn diese die Unrichtigkeit der Angaben kannten, die in der be treffenden Bekanntmachung verwertet worden sind. Dies sollte auch bei Z 4 der Presse gegenüber beachtet werden, und man ist um so mehr berechtigt, darauf hinzu weisen, als doch zweifellos die Belästigung der Presse nicht den Erfolg haben kann, daß dem Kurpfuschertum seiue Exi stenz untergraben wird. Bekanntlich bedienen sich die ge fährlichsten Kurpfuscher und diejenigen, die am meisten die kritiklose Menge an sich locken, am wenigsten der Presse; darüber kann nach den traurigen Erfahrungen der letzten Jahrzehnte und nach den Enthüllungen so mancher Prozesse ein Zweifel nicht obwalten. Indessen bedarf es dieser Erwägung gar nicht, um das neuesteus gegen die Presse eingeschlagne Verfahren als ein verfehltes erscheinen zu lassen, da sich dies, wie gesagt, aus dem Gesetz klar und bestimmt ergibt. vr. Fuld. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Mechanische Musikwerke. (Nach druck verboten.) — Die Orchestrionfabrik M. Welte L Söhne in Freiburg i. B. hatte verschiedne Musikstücke aus dem Verlag von Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Bosworth L Co. und A. Cranz in Leipzig, ohne deren Erlaubnis einzuholen, für ihre Musikwerke bearbeitet. Der Antrag der Ver leger, die fraglichen Notenplatten einzuziehen, ist am 25. No vember v. I. vom Landgericht Frciburg im objektiven Verfahren abgelehnt worden. Das Urteil des Landgerichts bespricht den Mechanismus des Cottage-Orchestrions Weltes, und führt dann weiter aus: «Die Wiedergabe von Musikstücken nicht in Noten, sondern auf Walzen u. dgl. ist nach dem neuen Urheberrechtsgesetz nur dann verboten, wenn durch den Mechanismus ein persönlicher Vortrag des Musikstücks hinsichtlich der Stärke des Tons und des Zeit maßes ersetzt wird. Nach einem Sachverständigen - Gutachten gehören die Welteschen Orchestrions nicht zu denjenigen Instrumenten, die die Stücke nach Art eines persönlichen Vortrags in dieser Weise spielen. Pianola, elektrisches Klavier und manche Arten von Orchestrions, zu denen aber die Welteschen nicht gehören, kommen dem persönlichen Vortrag mit der Hand sehr nahe oder gleich. Pianola ist Klavier, aber Orchestrion ist nicht Orchester. Das Orchestrion vermag den Vor trag des Orchesters nicht nachzuahmen, da ihm nur ein gleich mäßig starker Ton zur Verfügung steht und auch nicht alle Töne wiedergegeben werden können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft war daher zurückzuweisen und der Staatskasse waren die Kosten aufzuerlegen. Den Nebenklägern werden ihre Auslagen nicht zurückerstattet.» Die Revision der Nebenkläger,, die am 6. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam, führte aus: Es kommt nicht darauf an, mit welchem Instrument ein Musikstück wiedergegeben wird, sondern daß ein Musikstück wiedergegcben wird. Die tech nische Gleichwertigkeit in der Wiedergabe wird mit der musika lischen Wiedergabe in den erstatteten Gutachten verwechselt. Tech nisch heißt notengetreu farbengetrcu. Das ist der Fall, wenn Geigen-Noten durch Geigen, Cello-Noten durch Cello usw. wicder- gegcbcn werden. Musikalische Wiedergabe liegt vor, wenn der musikalische Eindruck derselbe bleibt, auch wenn z. B. ein Orchester musikstück vom Klavier wiedergegcben wird. Ein Orchestrion soll ein Orchester nicht »ersetzen», da Geige und Cello nicht nach geahmt werden können. Trotzdem will das Orchestrion denselben musikalischen Eindruck Hervorrufen. Festgestellt ist, daß leichtere Musik vom Orchestrion recht täuschend wiedergegeben wird. Der Reichsanwalt beantragte die Verwerfung der Revision. Allerdings komme es nur auf die musikalische Gleichwertigkeit an. Das Gericht habe aber ausdrücklich festgestellt, daß diese bei den Welteschen Instrumenten nicht vorhanden sei. Demnach liege keine strafbare Benutzung der Verlagswerke der Nebenkläger vor. Das Reichsgericht erkannte dem entsprechend auf Ver werfung der Revision der Nebenkläger. Vom Reichsgericht. Postsendungen an eine er loschene, aber unter neuem Wortlaut eingetragene Firma. — Eine seit 22 Jahren von zwei Gesellschaftern T. u. G. ge meinsam betriebene Fabrik war durch Vertrag in den Allcinbesitz des einen der beiden Gesellschafter T. übcrgegangen. Die alte Firma wurde im Handelsregister gelöscht und dafür eine neue Firma eingetragen. Obwohl die Aktiven und Passiven an den im Besitz des Geschäfts verbliebenen Gesellschafter T. über gegangen und die Kunden von den Änderungen im Besitz und im Wortlaut der Firma benachrichtigt waren, gingen und gehen doch noch häufig Postsendungen unter der Aufschrift der alten Firma ein und wurden von der Post l'/z Jahre lang an T., den Inhaber der neuen Firma, ausgehändigt. Später, als der ausgcschiedne Teilhaber G. ein Konkurrenzgeschäft eröffnet hatte, verweigerte auf seinen Protest hindie Post die weitre Aus händigung dieser Sendungen an T. Es kam zur Klage T.'s gegen G. auf Einwilligung in die fernere Aushändigung solcher Sendungen an T. — Das Land gericht L. erkannte dem Antrag des Klägers gemäß. T. sei der Rechtsnachfolger der alten Firma T. L G. Wer an diese schreibe, tue dies auf Grund des Rufs der alten Firma. Er meine also den Inhaber dieser. Das sei T., wenn auch die Firma selbst eine andre geworden sei. — Das Oberlandesgericht B. dagegen wies als Berufungsgericht die Klage ab. Die an sich, wie zuzugeben sei, zweifelhafte Frage, ob in dem Verlangen des T., die Post solle die streitigen Sendungen ihm aushändigcn, ein Mißbrauch der alten Firma der Postbehörde gegenüber liege, glaube das Berufungsgericht bejahen zu müssen. Gegen diesen unbefugten Gebrauch einer Firma, in der sein Name ent halten sei, könne G. mit Recht Einspruch erheben. — Dieses Urteil hat nun der I. Zivilsenat des Reichsgerichts aufgehoben, indem er das Urteil des Landgerichts L. wiederherstelltc. Die Forderung des Klägers T., Briefe, die unter der alten Firma ein- gehen, durch die Post ausgehändigt zu erhalten, bedeute keinen »Gebrauch- der alten Firma. Das Verfahren, die unter der frühern Firma-Adresse eingehenden Briefe als unbestellbar dem 710
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