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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 163, 17, Juli 1903. Nichtamtlicher Teil. 5569 Verlagsvrrkrag und StempelxflichL. (Vergl. Nr, 159 d. Bl.) Zur Berichtigung. Der Aufsatz des Herrn vr. Fuld im Börsenblatt vom 13. d. M. enthält im wesentlichen Unrichtiges. Dem Ver fasser ist offenbar die Entscheidung des Reichsgerichts vom 21. Juni 1901 unbekannt, wonach festgestellt ist, daß in Preußen Verlagsverträge nicht als Kaufverträge nach Tarifstelle 32e des preußischen Stempelsteuergesetzes, sondern als Verträge über Handlungen nach Tarifstelle 712 zu versteuern sind. Demgemäß sind Verlagsverträge in Preußen ohne Rück sicht ans die Höhe des Gegenstandes und auf die sonstigen einzelnen Festsetzungen einem Stempel von 1 „E 50 H unterworfen. Die Redaktion des Börsenblatts würde den Aufsatz des Herrn vr. Fuld wohl schwerlich abgedruckt haben, wenn sie sich erinnert hätte, daß diese wichtige Angelegenheit im Börsenblatt vom 21. August 1901 durch eine Einsendung der Firma I. Guttentag »Die Stempelung des Verlags vertrages in Preußen« eingehend erörtert worden ist, und daß dort auch die Entscheidungsgründe des Reichsgerichts ab gedruckt sind. Beiläufig sei bemerkt, daß der an sich schon irreführende Artikel des Herrn vr. Fuld durch einen Druckfehler noch unverständlicher wird: in Zeile 16 muß es heißen Ver tragskategorien, nicht Verlagskategorien. Berlin, 14. Juli 1903. Adolf Wehrend. Nachschrift der Redaktion. — Indem wir der obigen Berichtigung Raum geben, behalten wir Herrn vr. Fuld vor, sich darauf zu äußern. Bei der Wichtigkeit der Sache haben wir geglaubt eine Verzögerung der Berich tigung vermeiden zu sollen. Wir bedauern, daß die Mit teilung der Firma I. Guttentag im Börsenblatt in Nr. 194 vom 21. August 1901 bei Aufnahme des vr. Fuldschen Artikels unserm Gedächtnis nicht gegenwärtig war, und danken Herrn Behrend, daß er sie den Lesern und uns in Erinnerung bringt. Auch für den Hinweis auf den Druck fehler (auf Zeile 16 des vr. Fuldschen Artikels), den wir als solchen bestätigen, sind wir dankbar. Wir bitten die Leser, ihn zu berichtigen. Vielen Lesern wird es von Wert sein, die erwähnte Mitteilung der Firma I. Guttentag und die Entscheidung des Reichsgerichts nochmals vor Augen geführt zu erhalten. Wir erlauben uns daher aus jener Veröffentlichung im Börsenblatt 1901 Nr. 194 das Wesentliche hier zu wieder holen. Die Firma I. Guttentag G. m. b. H. in Berlin brachte damals folgendes zur öffentlichen Kenntnis: »Gelegentlich einer am 24. Oktober 1899 in unserm Bureau bewerkstelligten Revision, betreffend Stempelverbrauch, wurden einige von uns abgeschlossne und gemäß Tarif stelle 71 ^ des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 mit je 1 ^ 50 H versteuerte Verlagsverträge heraus gegriffen und aus dem Grund für ungenügend besteuert erklärt, weil sie gemäß Tarifftelle 32° ibiäem als Lieferungs verträge anzusehen und demgemäß mit Prozent vom Lieferungspreis zu versteuern seien. »Nach Entrichtung des nachgeforderten Steuerbetrags haben wir unter Wahrung unsres Rechts, die Streitfrage auf gerichtlichem Wege zum Austrag zu bringen, zunächst den Beschwerdeweg beim Königlichen Stempelsteueramt (Ab teilung V), bei dem Herrn Provinzial-Steuerdirektor und dem Herrn Finanzminister beschritten, sind jedoch hier allenthalben abschlägig beschieden worden. Das weitgehende Interesse, Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. das alle preußischen Kollegen an dieser Frage haben, hat uns dann veranlaßt, unfern abweichenden Standpunkt durch eine Klage gegen den preußischen Fiskus beim Landgericht I geltend zu machen und die Rückzahlung des uns auferlegten erhöhten Steuerbetruges zu beantragen. »Unsere Klage ist durch Urteil des Landgerichts vom 5. Oktober 1900, des zweiten Zivilsenats des Königlichen Kammergerichts vom 19. Februar 1901 und in der Revisions instanz vom siebenten Zivilsenat des Reichsgerichts vom 21. Juni 1901 für begründet erachtet und der preußische Fiskus in die Kosten verurteilt worden. Hierdurch ist die vielumstrittene Frage, welcher Stempelsteuer Verlagsverträge in Preußen unterliegen, endgiltig dahin entschieden worden, daß der Verlagsvertrag sich nach dem Allgemeinen Landrecht als ein Vertrag über Handlungen dar stellt und nur nach Tarifstelle 71? zu versteuern ist. »Die Entscheidungsgründe des erwähnten reichsgericht lichen Erkenntnisses enthalten wörtlich die folgenden Aus führungen : »»Durch die in Rede stehenden Verträge haben sich die Autoren zur Anfertigung und Lieferung schriftstellerischer Arbeiten, Klägerin zur Vervielfältigung und Verbreitung der letzteren in buchhändlerischer Weise verpflichtet. Es liegen also Verlagsverträge vor. Klägerin macht geltend, daß die selben als Verträge über Handlungen gemäß Tarifstelle 712 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 mit je 1 50 0) zu versteuern seien, wogegen Beklagter behauptet, daß sie als lästige Veräußerungsgeschäfte nach Tarifstelle 32o einer Steinpelsteuer von (4 Prozent des den Autoren zugestcherten Honorars unterworfen seien. Der Be rufungsrichter hat in Übereinstimmung mit dem ersten Richter die Tarifstelle 712 für anwendbar erachtet und ausgeführt, die Übernahme der Verpflichtung zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, also zu Handlungen von seiten des Verlegers, gebe dem Verlagsvertrag seinen eigentümlichen rechtlichen Inhalt, während das Honorarversprechen nicht essentiell sei; überdies liege auch auf seiten der Gegenkontra- henten eine Verpflichtung zu Handlungen vor, nämlich zur Bearbeitung, beziehungsweise Herstellung von Schriftwerken. Die Revision führt hiergegen aus, den essentiellen Gegen stand des Verlagsvertrags bilde jedenfalls nach HZ 996, 997 Teil I Titel 11 des Allgemeinen Landrechts das ausschließ liche Vervielfälttgungs- und Vertriebsrecht, welches der Autor auf den Verleger übertrage. Es sei etwas Nebensächliches und Zufälliges, wenn der Vertrag vor der Herstellung des Werks durch den Autor abgeschlossen werde, und dieser daher mit der Übertragung seiner Rechte auf die gewerbliche Aus nutzung seines Literaturerzeugnisses daneben auch noch vorerst dessen Herstellung übernehme. Daß aber, wenn von der andern Seite neben der Zahlung des Honorars auch die Verpflichtung zur Verbreitung und zum Absatz des Werks übernommen werde, bei der Frage der Verstempelung nicht über die bedungene Zahlung hinwegzugehen, vielmehr höchstens der Wert der Nebenleistung hinzuzurechnen sei, ergebe die Bestimmung in der Kolonne »Berechnung der Stempelabgabe« zur Tarifstelle 32 des Stempelsteuergesetzes. »»Die Revision ist unbegründet. »»Über die Natur des Verlagsvertrags bestehen ver schiedene Ansichten. Während insbesondere Dernburg (Preu ßisches Privatrecht, Band 2 K 210) annimmt, daß der Ver lagsvertrag lediglich den Charakter eines Vertrages über Handlungen habe, und ausführt, daß die Übertragung des Rechts der ausschließlichen Veröffentlichung eines Werkes auf den Verleger nicht wesentlich sei, da auch Schriften, welche des Schutzes des Urheberrechts entbehren, in Verlag gegeben werden könnten, die Abtretung des Urheberrechts daher nur etwas der Überlassung zum Verlag Accessorisches sei, vertritt 740
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