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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1903
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- Deutsch
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5570 Nichtamtlicher Teil. ^ 163, 17. Juli 1903. Eccius (Preußisches Privatrecht, Band 2 Z 134) die Ansicht, der Verlagsvertrag sei nicht bloß ein Vertrag über Hand lungen, sondern, von der andern Seite betrachtet, auch ein Vertrag, durch welchen ein Recht veräußert werde, ein Vertrag aber, durch welchen Schriftstücke, die des gesetzlichen Urheber schutzes entbehren, in Verlag gegeben werden, sei landrechtlich lediglich als Vertrag über Handlungen, aber nicht als Verlags vertrag anzusehen. Welcher von diesen Ansichten der Vorzug zu geben ist, kann hier unerörtert bleiben; auch braucht nicht Stellung genommen zu werden zu der Frage, ob das Verlags recht ein, wenn auch von dem Urheberrecht abgeleitetes, aber doch von demselben verschiedenes Recht sei, welches nur das ausschließliche Vervielfältigungsrecht begreife, so daß die Sub stanz des Urheberrechts dem Autor verbleibe, — woraus sich zweifellos ergeben würde, daß der Verlagsvertrag nicht zu den auf Veräußerung gerichteten Verträgen gehört, — oder ob durch den Verlagsvertrag das Urheberrecht selbst, wenn auch nur im beschränkten Maße, auf den Verleger übergehe. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß der Verlagsvertrag ein Veränßerungsgeschäft enthält und, wie es hier der Fall ist, nur solche Schriftwerke betrifft, auf die sich der Schutz des Urheberrechts erstreckt, so ist die Stempelfrage doch dahin zu entscheiden, daß die Tarifstelle 32° des Stempelsteuer gesetzes vom 31. Juli 1895 aus denselben nicht anwendbar ist, weil sich mit der Veräußerung das Wesen des Vertrages nicht erschöpft, vielmehr die Verbindlichkeit des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung des den Gegenstand des Verlagsrechts bildenden Werkes hinzutritt. Diese Verbindlich keit gibt dem Verlagsvertrage seinen besondern rechtlichen Charakter, und es hat daher das Allgemeine Landrecht den selben als Vertrag über Handlungen angesehen. Die Ver äußerung ist nicht ein in der Vertragsurkunde enthaltnes besondres Geschäft, welches — losgelöst von jener Ver bindlichkeit — für sich allein in Betracht zu ziehen ist, sondern nur ein Element eines einheitlichen Rechtsgeschäfts; nur der Charakter des letztem ist für die Beurteilung der Stenrpelpflichtigkeit der Vertragsurkunde maßgebend — ver gleiche Z 10 des Stempelsteuergesetzes. Der Verlagsvertrag kann daher nur nach Tarifstelle 71? versteuert werden, da eine andre Tarifstelle, insbesondre die der Nr. 32°, nicht zur Anwendung kommt. »»Die Ausführung des Revisionsklägers, den essentiellen Gegenstand des Verlagsvertrags bilde das ausschließliche Vervielfältigungs- und Vertriebsrecht, welches der Autor auf den Verleger übertrage, kann der Revision somit nicht zur Stütze dienen, weil sie die entsprechende ebenfalls essentielle und für den Verlagsvertrag gerade charakteristische Verpflichtung des Verlegers außer Betracht läßt. Wenn weiterhin aber diese Verpflichtung als eine dem Honorar hinzntretende Nebenleistung des Verlegers bezeichnet wird, so ist dies um so verfehlter, als das Houorarversprechen für den Begriff des Verlagsvertrags völlig unwesentlich ist. »»Der Revision war somit der Erfolg zu versagen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen nach Z 97 der Civil- prozeßordnung dem Revisionskläger zur Last.«« 1893 449 Bücher, 1890 88 Tageszeitungen und 527 Wochenblätter, 1893 900 Zeitungen und Zeitschriften. Aus den kleinen französischen Inseln Saint-Pierre und Miquelon, den letzten Überresten des frühem fran zösischen Kolonialgebiets in Nordamerika, betrug die Einfuhr von Papier, Büchern und Kunstblättern aus Frankreich im Jahre 1900 342 Meterzentner im Wert von 48 000 Frcs. Die Mission der Brüdergemeinde hat 1902 die erste Eskimo-Zeitung in Labrador begründet: »Xglait illunui- uortut« (Blätter für alle), die monatlich in Nain erscheint, jedoch nur im Winter, weil im Sommer die Abonnenten auf dem Fisch- und Seehundsfang und dann für den Zeitungsboten unerreichbar sind. Dieselbe Mission hat schon ähnliche Unternehmungen für die Eskimochristen von Grön land ins Werk gesetzt. Bei den Grönländern ist die Schulbildung ziemlich allgemein. Sie besitzen eine eigne Literatur und eine eigne Zeitung in der Eskimosprache. Bis 1860 gab es fast nur religiöse Werke und einige Lehrbücher, die von dänischen Geistlichen in die Eskimo sprache übersetzt worden waren. Weltliche Lehrbücher zir kulierten lange nur in einigen Handschriften. Der Inspektor des südlichen Bezirks, vr. Rink, gründete 1862 die erste Druckerei in Godthaab mit einer Zeitung, die noch heute besteht. Diese erscheint unter dem Namen »Xtrmgugälintit« nur einmal monatlich und wird auf Kosten der Regierung unentgeltlich versandt. Der Redakteur setzt und druckt selbst das ganze Blatt. 3. Mexiko. Bücher. — Nach Mexiko kam die Buchdruckerkunst schon 1539. Von diesem Jahr bis 1600 erschienen nach I. G. Jcazbalceta, Libliogrupbia woxioana äsl siglo XVI (Mexiko 1886) 116 Werke. ' Aus Deutschland wurden 1901 33 700 Lg Bücher in Mexiko eingeführt (5100 mehr als 1900), 1902 30 700 Lg. Ausgeführt nach Deutschland wurden 1902 700 Lg. Zeitungen und Zeitschriften. — Die ersten Zeitungen erschienen im Anfang des 17. Jahrhunderts. 1892 betrug die Zahl der Zeitungen und Zeitschriften 307. Die Vermittlung von Zeitungsabonnements durch die Post scheint nicht zu bestehen. Für die Erhebung von Abonnementsgeldern für Zeitungen und Zeitschriften wurden 1900 296 078 Nachnahmen im Wert von 5 752 974 Frcs. aufgegeben, doch wurden davon 104 918 im Betrag von 1 811 955 Frcs. (also über ein Drittel!) nicht eingelöst. Es scheint demnach kein großes Vergnügen zu bilden, in Mexiko Verleger zu sein. 4. Guatemala. Die Einfuhr an Büchern hatte einen Wert von Frcs.: 1877: 63 256 1878: 46 978. 1902 wurden aus Deutschland eingesührt 3700 Lg Bücher, ausgeführt dorthin 200 Lg. Die literarische Produktion der Welt. Eine stattstisch-wirtschaftliche Untersuchung der Bücher-, Zeitungs- und Zeitschriften-Produktion aller Kulturländer. Von T. Kellen (Essen/Ruhr). (Fortsetzung aus Nr. 117, 120, 122, 123, 124, 129, 132, 134, 139, 147, 152, 158, 160, 161 d. Bl.) (Nachdruck verboten.) II. Amerika. (Fortsetzung.) 2. Britisch-Nordamerika. In Canada erschienen: 5. Antillen. Auf den dänischen Antillen beförderte die Post an Zeitungsnummern: 1899 1900 im Inland . . . 30 371 31 411 aus dem Ausland 35 415 34 988 nach dem Ausland 260 260 Die Sendungen nach dem Ausland gingen nach Dänemark, dem Mutterland. Auf Martinique wurden 1900 aus Frankreich ein geführt 1502 Meterzentner Papier, Bücher und Kunstblätter im Wert von 205 000 Frcs.
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