Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030720
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190307200
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19030720
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-07
- Tag1903-07-20
- Monat1903-07
- Jahr1903
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5680 Nichtamtlicher Teil. seinen vollen Namen zu führen. Sie ihrerseits sähen keine Ver anlassung, das schriftstellerische Pseudonym, unter dem sie berühmt geworden seien und das ein Kapital für sie bilde, aufzugebcn und sich nach ihrer Familie I. H. Bo ex zu nennen. So kam es zum Prozeß, der jetzt das Pariser Landgericht beschäftigt und dessen Ausgang mit Neugier erwartet wird. Nachdruck. Verurteilung. — Die Firma Fr. Tittel Nachfolger in Dresden hatte Adolf Mützelburgs (gestorben 1882) Originalroman »Der Herr der Welt« ohne Angabe des Verfassers unter dem ähnlich lautenden Titel »Der Herr der Erde« mit unwesentlichen Änderungen nachgedruckt. Von den berech tigten Verlegern, der Franckh'schen Verlagshandlung W. Keller L Co. in Stuttgart, verklagt, ist sie am 30. April 1903 von der 9. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts zu Dresden verurteilt worden. Das Urteil lautet: In Sachen der Firnia Franckhffche Verlagshandlung W. Keller L Co. in Stuttgart, Klägerin, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Or. Thieme und Kohlmann in Dresden, gegen die Firma Fr. Tittel Nachf. (Kunath L Thost) in Dresden, Beklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Or. Sala in Dresden, wegen Forderung erkennt die 9. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts Dresden unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Puchelt, des Land gerichtsrats Prölß und des Landrichters Or. Minkwitz für Recht: 1. Der Betagten wird unter Androhung von Geldstrafen bis u 1500 ^ oder von Haftstrafen bis zu 6 Monaten untersagt, as Verlagswerk der Klägerin »Der Herr der Welt- unter diesem oder einem ähnlichen Titel, wie »Der Herr der Erde-- zu ver vielfältigen oder gewerbsmäßig zu vertreiben. 2. Die Vernichtung aller Exemplare des Werkes »Der Herr der Erde« sowohl der älteren als der neueren Auslage, ebenso der zur Vervielfältigung desselben ausschließlich bestimmten Formen, Platten, Steine, insbesondere der Klischees wird an geordnet. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand und Gründe. Die Klägerin stellt die in der Klagschrift enthaltnen Be hauptungen auf. Auf Grund dessen stellt die Klägerin den aus der Urteilsformel ersichtlichen Antrag. Die Beklagte erkennt den Anspruch nach streitiger Verhandlung und geschehener Beweisauf nahme an. Von der Klägerin wirb darauf beantragt, die Be klagte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Die Entscheidung beruht auf den Bestimmungen in 88 307, 91 u. 708 Nr. 1 d. C.-P.-O. (gez.) Puchelt. Prölß. vr. Minkwitz. Verkündet am 30. April 1903. Grundsteinlegung. — Die Druckerei des Herrn D. B. Wie mann in Barmen, Herausgebers und Verlegers des dort unter dem Titel »Allgemeine Zeitung« erscheinenden amtlichen Krcis- blatts, legte am 14. d. M. in feierlicher Weise den Grundstein zu einem neuen Druckhause auf dem ihr benachbarten Grundstücke Haidterstraße Nr. 4. Der Neubau soll der Bewältigung der er weiterten Anforderungen des Druckerei- und Verlagsbetriebes dienen. In den Stein wurde das Glückwunschgedicht eines nach barlichen Freundes eingeschlossen, das sich in Nr. 162 des Kreis blatts abgedruckt findet; dann folgten die üblichen Hammerschlägc und Sprüche, mit denen der Chef des Hauses und seine Söhne den Anfang machten. Dem Spruch des Sohnes des Bauleiters, mit dem der festliche Akt schloß, »Beständig fest wie dieser Stein mög' Glück in diesem Hause sein!» schließen sich gewiß viele be freundete Kollegen gern an. Sonnabend-Frühschluß in Verlagsbuchhandlungen Berlins. — Die Ortsgruppe Berlin der Allgemeinen Vereinigung deutscher Buchhandlungsgehilfen teilt uns folgendes mit: Auf unser in diesem Jahre versandtes Zirkular hin teilten uns nachstehende Firmen mit, daß sie während der Sommer monate Sonnabends früher schließen und zwar: nachmittags ganz: Hermann Nabel; — um 3 Uhr: Wilhelm Gronau, G. Grote'sche Verlagsbuchhandlung, Geogra phisches Institut, Jul. Straube, Paul Parey, Hermann Paetel, I. H. Schorer, Allg. Verein s. Deutsche Litteratur; — uni 4 Uhr: Gebrüder Borntraeger, Hermann Costenoble, I. Guttentag, Georg Reimer, Richard Schröder, Karl Siegismund; — um 4'/z Uhr: Hugo Spanier, Julius Springer; —> ^ 165, 20. Juli 1903. um 5 Uhr: H. Barsdorf, Hugo Vermühler, Georg Bondi, Rich. Bong, Or. H. Brendicke, Oskar Coblentz, Richard Dietze, Friedberg L Mode, Ernst Günther's Verlag, »Harmonie« Verlagsgesellschaft, F. A. Herbig, Franz Lipperheidc, Louis Marcus, Meisenbach Riffarth L Co., E. S. Mittler L Sohn, S. Modes Verlag, H. W. Müller, Reuther L Rcichard, S. Rosenbaum Verlag, W. Schultz-Engelhard, Rud. Schuster, Franz Siemenroth, Friedrich Stahn, Verlag der »Modistin-, Deutsches Verlagshaus Bong L Co. Ferner teilen uns mit, daß sie entgegen den Angaben im Hilfsbuch für den Berliner Buchhandel während des Sommers täglich um 5 Uhr schließen: Julius Bard, G. Brückner Nachf., R. Eisenschmidt, Franz Wunder, Zentralblatt für das deutsche Baugewerbe. Da laut Angabe des Hilfsbuchs 165 Firmen täglich um 5 Uhr resp. früher schließen, so haben insgesamt 211 Firmen Sonnabends spätestens um 5 Uhr Schluß. Die Ortsgruppe gibt mit diesem Bericht zugleich dem Dank an die Herren Prinzipale für das ihr gezeigte Entgegenkommen Ausdruck und auch der Hoffnung, daß der frühere Sonnabend- Schluß bald eine allgemeine Einrichtung werden möge. Zeitweilige Einfuhr von Kunstgegenständen und Altertümern nach Italien. — Nach Artikel 9 des italienischen Gesetzes vom 12. Juni 1902, betr. Erhaltung der Denkmäler sowie der Kunstgegenstände und Altertümer, findet die Ausfuhr abgabe auf die aus dem Ausland eingeführten Kunstgegenstände und Altertümer keine Anwendung. Vis zum Erlaß von Aus führungsvorschriften zu dem genannten Gesetz hat deshalb das Finanzministerium nach Benehmen mit dem Unterrichtsministerium bestimmt, daß die Zollämter befugt sind, Vormerkscheine mit ein jähriger Giltigkeitsfrist für die Kunstgegenstände und Altertümer, die mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr aus dem Ausland nach Italien eingeführt werden, auszustellen. Die Wiederausfuhr dieser Gegenstände kann nur gestattet werden, wenn dem Zoll amt zugleich mit dem Vormerkschein die von den zuständigen Stellen ausgefertigte Ausfuhrerlaubnis vorgelegt wird. (Uinistero «teils Oivanxo — ÜoIIsttino uküoials.) Warenverkehr nach Australien. (Australischer Bund.) — Zeitungsnachrichten zufolge soll der stellvertretende Bundcs- zollminister verfügt haben, daß alle Waren, anscheinend auch die einem Zoll überhaupt nicht unterliegenden, die bei der Zoll revision als sogenannte Beipacke zu andern Sendungen vor gefunden werden, ohne daß sie in den Fakturen besonders aufgeführt sind, ohne jede Ausnahme zu gunsten des Fiskus in Beschlag genommen werden. (Sprechsaal.) Warnung! Unter der Firma »Christliche Versand-Buchhandlung« betreibt ein gewisser C. Glörfeld in Delstern bei Hagen ein Kolportagegeschäft. Er versucht, von Verlegern Bücher ohne vor herige Zahlung zu erlangen, doch ist von dieser Firma nachträglich weder Geld noch irgend welche Antwort zu erhalten. Da außer dem ungünstige Auskünfte über den p. Glörfeld vorliegen, so sei der Verlagsbuchhandel hiermit gewarnt. Berlin, im Juli 1903. Otto Janke. Nachschrift der Redaktion. — Im Börsenblatt ist vor C. Glörfeld, der in den Jahren 1897 und 1898 eine »Christliche Buchhandlung »Immanuel« in Lage (Lippe), auch eine »West deutsche Schriftenverkehrsanstalt- in Delstern betrieb, mehrfach zur Vorsicht geraten worden (vergl. die Nrn. 1897 304; 1898, 62, 66, 219). In Nr. 66 vom 22. März 1898 ist u. a. auch der vom Fürstlichen Amtsanwalt in Lage hinter Glörfeld erlassene Steck brief zum Abdruck gebracht. In Nr. 219 vom 21. September 1898 findet sich ein ausführlicher Bericht über Glörfelds Verurteilung vor der 1. Strafkammer des Fürstlichen Landgerichts zu Detmold. Glörfeld wurde des Betruges im Rückfall in 33 Fällen und des Vetrugsversuchs in 4 Fällen schuldig befunden und zu 3 Jahren Zuchthaus, 5175 Geldstrafe (event. weiterer Zuchthausstrafe von einem Tage für je 15 ^E), sowie zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren verurteilt. In der Verhandlung wurde aus seinem Vorleben festgestellt, daß er damals 13 mal vorbestraft war. An Freiheitsstrafen hatte er bereits 8 Jahre verbüßen müssen, zuletzt 1 Jahr und 2 Monate Zuchthaus.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder