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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1903
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- Deutsch
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^ 179. 5. August 1903. Nichtamtlicher Teil. 5993 Nichtamtlicher Teil Rückgabe des Manuskripts nach Drucklegung. In der neuesten Nummer der »Deutschen Juristen zeitung« erörtert Rechtsanwalt vr. Lissauer die Frage der Verpflichtung des Verlegers, das Manuskript nach der Druck legung auf Verlangen des Autors diesem wieder heraus zugeben, und bemerkt, daß § 27 des Verlagsgesetzes bezüglich seiner Tragweite zu Zweifeln Anlaß gebe. Seine Ansicht geht dahin, daß K 27 sich nur auf die unversehrte Rück gabe des Manuskripts beziehe, so daß also der Autor diese nur dann verlangen könne, wenn er sie sich vor der Verviel fältigung Vorbehalten hat. Mangels eines solchen Vorbehalts sei der Verleger von der Aufbewahrungspflicht während der Vervielfältigung entbunden, brauche also für eine Be schädigung nicht aufzukommen. Nach Beendigung der Ver vielfältigung erledige sich aber der Dispens von der Auf bewahrungspflicht, sofern das Werk noch existiere; fortab habe der Verleger fremdes Eigentum in Händen, das mit den Rechtsbeziehungen, die der Verlagsvertrag erzeugt hatte, nichts mehr zu tun habe, der Urheber könne also jetzt auch die Herausgabe des Manuskripts wieder verlangen. Hierzu wird uns von rechtskundiger Seite geschrieben: Wenn auch die praktische Bedeutung der Frage keine übermäßig erhebliche ist, so scheint es doch angemessen, auf die Ausführungen des genannten Juristen einzugehen, da in den Kreisen der Verlagsgeschäfte die von ihm bezüglich der Tragweite des K 27 des Verlagsgesetzes vertretene Aus legung vielleicht nicht vorbehaltlos gebilligt werden dürfte. Die Motive zu dem Verlagsgesetzentwurf bemerkten in Rechtfertigung des betreffenden Vorschlags, da der Verfasser dem Verleger das Werk lediglich zum Gebrauche für den Zweck der Vervielfältigung übergebe, nicht aber als Eigentum überlassen wolle, so sei der Verleger an sich verpflichtet, es nach der Beendigung der Vervielfältigung dem Verfasser zurückzugeben. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wolle man aber diese Verpflichtung auf den Fall einschränken, daß der Verfasser sich vor dem Beginn der Ver vielfältigung die Rückgabe Vorbehalten habe, denn die Niederschrift müsse häufig in der Druckerei zerschnitten, in verschiedene Teile zerlegt werden, und ohne Anwendung besonderer Sorgfalt werde daher dem Verleger die Rückgabe vielfach nicht möglich sein. Es erscheine nur billig, daß der Verfasser, wenn er den Verleger für die Rückgabe verant wortlich machen wolle, ihn vor dem Beginn der Verviel fältigung darauf aufmerksam mache. Aus den Verhandlungen der Kommission ist festzustellen, daß man der Ansicht war, der Autor bedürfe des ausdrück lichen Vorbehaltes nicht, um überhaupt die Rückgabe des Manuskripts verlangen zu können, weil diese sein selbst verständliches Recht sei, und es handle sich bei der An wendung des Z 27 lediglich um die Rückgabe in unver sehrtem Zustande. Seitens der Vertreter des Bundesrats wurde noch darauf hingewiesen, daß die Festhaltung und strikte Durchführung der unbedingten Rückgabepflicht in der Praxis für den Verleger zu großen Unannehmlichkeiten führen müsse, und man gab daher dem Vorschläge des Regierungs entwurfs deu Vorzug vor einem Anträge, der seitens eines Kommisstonsmitglieds eingebracht war und folgendermaßen lautete: »Sofern nicht ein anderes vereinbart wird, ist der Verleger verpflichtet, das Werk nach der Vervielfältigung zurückzugeben. « Börsenblatt für den dentsckien RiiManbel. 70. Aabttianq. Es könnte nun die Ansicht geltend gemacht werden, daß durch Ablehnung dieses Antrags und Annahme des Paragraphen in der Fassung des Regierungsentwurfs die Kommission die Rückgabepflicht überhaupt, also nicht nur die verlagsvertragliche, sondern auch die aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abzuleitende von dem Vorbehalt abhängig gemacht habe, und in der Tat ist diese Ansicht schon ver treten worden. Anderseits hat man auch aus dem ganz allgemein gehaltenen Wortlaut des H 27 die Schlußfolgerung gezogen, daß der Gesetzgeber von der Rückgabepflicht überhaupt spreche, also nicht nur von der Verpflichtung der Rückgabe in unversehrtem Zustand. Indessen sind diese Auslegungen unzutreffend; man muß vielmehr Lissauer beistimmen, wenn er die Frage, ob nicht der Wortlaut des Gesetzes über seine Absicht hinausgehe, verneint. Die Entstehungsgeschichte des Paragraphen läßt gar keinen Zweifel darüber, daß es sich in dem Verlagsgesetz nur um die Rückgabe des Manu skripts in unversehrtem Zustand handelt, während die Rück gabe in dem Zustand, in dem es sich nach der Vervielfältigung befindet, sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen be urteilt. Daß aber nach diesen die Verpflichtung zur Rück gabe besteht, kann ernstlich nicht bestritten werden, und, so weit ersichtlich, ist hierüber auch eine Meinungsverschieden heit nicht vorhanden. Was nun die Veränderungen anlangt, die während der Drucklegung an dem Manuskript vorgenommen worden sind, so kann der Urheber hierfür den Ver leger in keinem Falle verantwortlich machen, es sei denn, daß die unversehrte Rückgabe Vorbehalten worden war. Es kann also gar nicht darauf ankommen, ob es nicht vielleicht möglich gewesen wäre, das Manuskript in der Druckerei etwas vorsichtiger und schonender zu be handeln, oder ob man mit ihm in einer Weise umgegangen ist, die nicht als die allgemein übliche bettachtet werden kann; denn es ist gerade der Zweck des Z 27 des Verlags gesetzes, den Verleger von der Geltendmachung solcher Reklamationen und Ansprüche bedingungslos zu befreien, soweit nicht der genannte Ausnahmefall vorliegt. Lissauer hat sonach vollständig recht, wenn er behauptet, daß von Beginn der Vervielfältigung bis zu deren Ende der Verleger von der Aufbewahrungspflicht hinsichtlich des Manuskripts entbunden ist. Was nun die Zeit nach der Beendigung der Verviel fältigung betrifft, so ergibt sich aus den Ausführungen Lissauers, daß er für diese dem Verleger eine Aufbewahrungs pflicht zuweist. Auch dies ist als zutreffend anzuerkennen, sofern man sich des Unterschieds zwischen der Aufbewahrung und Verwahrung bewußt bleibt. Man darf also das Ver hältnis zwischen dem Verleger und Autor von der Beendigung der Vervielfältigung an nicht nach Art des Verwahrungs vertrags im Sinne des tz 688 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beurteilen. Ein Verwahrungsvertrag ist der Vertrag, durch den sich die eine Person, der Verwahrer, verpflichtet, eine ihm von der andern Person, dem Hinterleger, übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Ein solcher Vertrag liegt aber hier nicht vor; der Verleger hat sich nicht verpflichtet, das Manuskript aufzubewahren, sondern es zu verviel fältigen und zu veröffentlichen, und es entsteht auch nicht nach Beendigung der Vervielfältigung ein solcher neuer Vertrag. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß es unzutreffend ist, wenn man gesagt hat, der Verleger könne auch nach der Beendigung der Vervielfältigung die Herausgabe des Manuskripts nach § 986 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver weigern. Nach dieser Bestimmung kann allerdings der Be- 796
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