Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030805
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190308059
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19030805
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-08
- Tag1903-08-05
- Monat1903-08
- Jahr1903
-
-
-
-
-
5989
-
5990
-
5991
-
5992
-
5993
-
5994
-
5995
-
5996
-
5997
-
5998
-
5999
-
6000
-
6001
-
6002
-
6003
-
6004
-
6005
-
6006
-
6007
-
6008
-
6009
-
6010
-
6011
-
6012
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5994 Nichtamtlicher Teil. ^ 179, 5. August 1903. sitzer einer Sache die Herausgabe derselben verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitze be rechtigt ist. Die letztere Voraussetzung trifft aber in dem unterstellten Falle nicht zu. Nur bis zu der Beendigung der Vervielfältigung ist der Verleger dem Autor gegenüber zu dem Besitz des Manuskripts berechtigt; nach diesem Zeit punkte besteht ein soches Recht nicht mehr, und man kann dieses nur dann konstruieren, wenn man dem K 27 des Ver lagsgesetzes eine Auslegung gibt, die nach obigem unhalt bar ist. Ebenso erledigt sich die Frage, ob der Verleger etwa das Manuskript verkaufen und den Erlös für sich behalten könnte, ohne weiteres in verneinendem Sinn. Der Verleger ist nicht berechtigt, über das Manuskript nach der Beendigung der Vervielfältigung noch zu disponieren, wie er überhaupt nicht befugt ist, über dieses in irgend einem Zeitpunkt in andrer Weise zu verfügen, als sich dies aus dem Zweck des Verlagsvertrags ergibt. Schließlich ist noch die Frage zu beantworten, ob nach Beendigung der Vervielfältigung der Verleger verpflichtet ist, dem Autor das Manuskript ohne dessen Aufforderung zuzu senden, oder ob es erst einer solchen bedarf? Aus der gesetz lichen Rückgabepflicht folgt die Bejahung der Frage im Sinne der ersten Alternative; indessen können in dieser Beziehung Handelsgebräuche und Übungen von einem nicht zu ver kennenden Einfluß sein. Besteht ein allgemeiner Ge brauch, daß dem Autor das Manuskript erst zugesendet wird, nachdem er durch sein Verlangen zu erkennen gegeben hat, daß er hierauf Wert legt, so wird der Verleger erst dann mit der Rückgabe in Verzug kommen, wenn der Autor sich in dem entsprechenden Sinne geäußert hat. Anderseits ist auch darauf aufmerksam zu machen, daß dem Verleger unter Umständen das Recht zusteht, das Manuskript nach Maßgabe des 8 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzubehalten, z. B. dann, wenn, entgegen dem Vertrag, der Autor bei der Korrektur noch umfassende materielle Veränderungen vorgenommen hat, durch die sich die Druckkosten wesentlich erhöht haben. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Ver breitung einer unzüchtigen Schrift sind am 5. März d. I. von der Strafkammer in Bernburg zwei Buchhändler zu je 10 Geld strafe verurteilt worden. Es handelte sich um die Hefte 4 und 5 des Jahrgangs 4 des »Satyr«. Das Urteil führt eingehend aus, welche Bilder in jenen Heften als unzüchtig anzusehen sind. — In ihrer Revision verwiesen die Angeklagten darauf, daß die Post 15 000 Exemplare jenes Blattes verbreite. Die Post werde doch sicherlich auch den Inhalt auf seine Zulässigkeit prüfen; aber offenbar sei ihr die Unzüchtigkeit der hier inkriminierten Bilder ebenso entgangen wie ihnen, den Angeklagten. — Das Reichs gericht hat die Revision verworfen, da der strafbare Tat bestand einwandfrei sestgestellt sei. Neue Bücher, Kataloge re. für Buchhändler. ^.rebiv kür Luob^svssrbs. Begründet von Vlsxouder V7aldov. Usrausgsgsben vom Osutseüeu LuoÜASwerbe verein in Bsipxig. 40. Land. 1903. Ustt 7. 4". 8. 261—292 mit 7 Umlagen. Inüalt: LskauntwaobunA. — Verrsioünis der 8oüenkAebsr im ^pril, Nai, Inni 1903. — Ileus IVeps üu alten Asien. — Luoü und Luebgmverbe in den Niederlanden. — Das 8oü1isssmatsrial, seine Bsbandlung; und ^n^vendun^. — Anünvort an dis llunstbuoübindsr. — Xus dem Osutseüsn LuobAsverbsversin. — Patentwesen, neue Lrlindnngsn und Verbesserungen. — Xus den grapbisebsn Vereinigungen. — Ulieber- und 2sitsobriktsnsoban; vsrsobiedens Uinglingv. — Nannigkaltiges. — Unsere Beilagen und 8atnprobsn. Oer Buoüdruok Kölns bis üuin Bude des künkasbnten dsbrbunderts. Bin Beitrag rur Inbunabslbibliogravbis von Brust Voullismo. (24. Publikation der dessllsobakt kür llbsinisobs Ussobiebts- kunds.) 6r. 8". 2 Logen, 6XXXIV, 543 8. Bonn a/llbein, Hermann Lsbrsndt. Preis brosob. 25 V/!, in Beinen gsb. 26 Äußerungen der Fachpresse über Bücher, Der deutsche Buchhandel und die Wissenschaft: Neue Hamburger Zeitung, Abendausgabe vom 1. August 1903: Artikel: »Reform des Buchhandels«. Leipziger Tageblatt, Morgenausgabe vom 3. August 1903: Artikel: -Buchhandel und Wissenschaft«. Leipziger Neueste Nachrichten, Nr. 214 vom 4. August 1903: Artikel: -Der Akademische Schutzverein-. Der vorstehenden Zusammenstellung fügen wir die Mitteilung an, daß die Besprechung des Bücherschen Buches für das Börsen blatt sich in bewährten Händen befindet und in Bälde erwartet werden darf. Wir bitten die Herren Kollegen um gütige Ein sendung von weiteren Äußerungen der Tagesprcsse über diese den Buchhandel so außerordentlich nahe berührende Angelegenheit. Red. Telegraph. — Von den Beschlüssen der kürzlich in London zusammengetretenen internationalen Telegraphen-Konferenz, die aber noch der Genehmigung der beteiligten Regierungen be dürfen und dann wahrscheinlich erst am 1. Juli 1904 in Kraft treten werden, teilt die »Verkehrszeitung- folgende mit: 1. Die Beschränkung, daß nicht mehr als 20 Wörter für eine telegraphische Antwort vorausbezahlt werden dürfen, ist auf gehoben worden. 2. Bei nachzusendenden Telegrammen (p. 8.) darf in Zukunft eine Antwort vorausbezahlt und das Verlangen einer telegra phischen Cmpfangsanzeige gestellt werden. 3. Nach den bestehenden Bestimmungen werden die Inter punktionszeichen zwar nicht taxiert, doch brauchen sie im außer europäischen Bereiche nicht befördert zu werden. Es lag ein An trag vor, die Interpunktionszeichen allgemein nur dann mitzu telegraphieren , wenn es der Auftraggeber verlangt und die Gebühren dafür bezahlt. Auf Vorschlag Deutschlands ist diese Neuerung auf den außereuropäischen Bereich beschränkt worden, so daß die Interpunktionszeichen im europäischen Vorschriftenbereich nach wie vor gebührenfrei bleiben. 4. Bisher durfte ein Telegramm des außereuropäischen Bereichs bei Unterbrechungen nur dann auf einen kostspieligeren Weg um geleitet werden, wenn der Mehrbetrag vom Aufgeber bezahlt wurde. Auf allgemeine Anregung haben sich die Kabelgesell schaften, die hier in erster Linie in Betracht kommen, bereit er klärt, die Telegramme während der auf die Bekanntgabe der Unterbrechung folgenden 24 Stunden ohne Erhöhung der Kosten auf dem teureren Wege zu befördern. 5. In Bezug auf die Erstattung von Telegrammgebühren sind mehrere für das Publikum sehr vorteilhafte Erleichterungen ein getreten. Die Beförderungsfristen, nach deren Überschreitung eine Erstattung wegen Verzögerung zulässig ist, sind erheblich herabgesetzt. Sie betragen künftig (Dienstschluß der Anstalten und Dauer der Bestellung durch Eilboten nicht eingerechnet): a) 12 Stunden zwischen unmittelbar angrenzenden oder durch direkte Leitungen verbundenen Ländern Europas; b) 24 Stunden zwischen andern Ländern Europas einschließ lich Algerien, Tunis, das kaukasische Rußland und die asiatische Türkei, sowie zwischen unmittelbar angrenzenden oder durch direkte Leitung verbundenen außereuropäischen Ländern; o) 3 mal 24 Stunden in allen andern Fällen. Für Staats- und dringende Telegramme ist die Frist noch weiter auf die Hälfte der unter b und o angegebenen Zahlen gekürzt. Für alle Telegramme in offener Sprache und für Telegramme in verabredeter oder chiffrierter Sprache mit bezahlter Ver gleichung, die infolge von Entstellungen usw. nachweislich ihren Zweck nicht haben erfüllen können, wird künftig oie Gebühr er stattet werden, sofern die Fehler nicht durch Diensttelegramm be richtigt worden sind. Ferner wird u. a. in folgenden Fällen, in denen jetzt die Er stattung unzulässig ist, zurückgezahlt werden: a) Bei Verweigerung der Annahme des Gutscheins die Ge bühr für eine vorausbezahltc Antwort durch den Empfänger; b) die Gebühr für ausgelassene Wörter, für die ^etzt nur im außereuropäischen Bereiche Ersatz geleistet wird, allgemein für beide Bereiche, sofern die zu erstattende Gebühr mindestens 1 Fr. beträgt; o) der Unterschied zwischen dem Werte des Gutscheins für die vorausbezahlte Antwort und der Gebühr für das unter Be nutzung des Gutscheins aufgelieferte Telegramm unter derselben Voraussetzung wie zu b.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht