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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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.1? 182, 8 August 1903. Nichtamtlicher Teil. 6073 gesamten geistigen Produktion hinzielenden Anschauungen teilt, wie sie im neuen dänischen Urheberrechtsgesetz vom 1. Juli 1903 zum Ausdruck gebracht sind. Das gesamte geistig schaffende Deutschland ist mithin am 1. Juli 1903 mit seinen Werken und deren Verlagen in den ungeschmälerten Genuß aller jener Rechte eingetreten, die das neue dänische Urheberschutzgesetz seinen inländischen Urhebern und Verlegern einräumt, und zwar ohne weiteres; es bedarf hierfür nicht der Erfüllung besonderer Vor bedingungen und Förmlichkeiten. Mit den deutschen Ur hebern sind in den gleichen Genuß alle jene in Deutschland lebenden und schaffenden nichtdeutschen geistigen Arbeiter mit ihren Verlagen eingetreten, deren Werke, sei es noch nicht, sei es in Deutschland oder in einem Verbands lande, erstmalig veröffentlicht wurden, vorausgesetzt, daß sie ihrer Staatsangehörigkeit nach einem Staate angehören, der der Berner Konvention zugehört. Nichtdeutsche Urheber mit ihren Verlagen, die ihrer Staatsangehörigkeit nach keinem Verbandslande angehören, aber ihr Werk zum erstenmal in Deutschland oder einem andern Verbandsstaate selbst ver öffentlicht oder in Verlag gegeben haben, genießen mit ihren Verlegern für ihre Werke und Wiedergaben zwar nicht den vollen Schutz des dänischen Urheberrechtsgesetzes vom 1. Juli 1903, wohl aber den Schutz der Berner Konventions bestimmungen, einen Schutz, der sich zwar nur auf bestimmte ausschließliche Wiedergaberechte erstreckt, immerhin aber noch beachtlich genug ist. Bezüglich solcher Urheber kommen daneben die internationalen Gegenseitigkeitsverträge zwischen den Einzelstaaten in Betracht. Das neue dänische Urheberrechtsgesetz gewährt den Urhebern von individuellen Geisteswerken und bezw. deren Verlegern an ihren Schöpfungen und Wiedergaben ein aus schließliches Recht auf »Veröffentlichung« durch Wieder gabe, insbesondere Vervielfältigung, auf Lebenszeit des Ur hebers und die Dauer von 50 Jahren nach Ablauf des Todesjahrs. Leider kommt dieser verlängerte Schutz den deutschen Schrift- und Verlagswerken ausnahmsweise in Dänemark selbst nicht zu gute, weil nach Artikel 2 Absatz 2 der Berner Konvention die Schutzdauer im Verbandsausland die Dauer der im Heimatlande des Urhebers oder im Ursprungslands des veröffentlichten Werkes geltenden Schutz frist (in Deutschland nur 30 Jahre nach Todesjahr) keines falls übersteigen soll. Es kann deshalb der deutsche geistige Arbeiter für seine Werke den längern dänischen Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen. Dagegen sind in allen übrigen Punkten und Schutzfragen die deutschen Urheber und Ver leger von Schrift-, Kunstwerken, technischen und wissenschaft lichen Abbildungen den dänischen Schutzbestimmungen auch da, wo diese ihnen günstiger sind als die deutschrecht- lichen Urheberbestimmungen, vorbehaltlos unterworfen. Es tritt daher bisweilen der bemerkenswerte Zustand ein, daß ein deutscher Urheber oder Verleger an seinen Werken in Däne mark mehr Rechte genießt und ausüben kann als in Deutschland. Vor allem kann er, wenn eine ungesetzmäßige Wiedergabe seines Werkes ihm zur Kenntnis gekommen ist, diese in Dänemark noch binnen eines Jahres strafrechtlich verfolgen, während in Deutschland der Strafantrag binnen dreier Monate gestellt sein muß. In Dänemark kann er auch wegen fahrlässiger ungesetzlicher Wiedergabe seines Werkes den Veranstalter strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, in Deutschland dagegen nicht. I. Was Schriftwerke (Druckschriften, graphische Ab bildungen, Karten, Pläne, Zeichnungen, Risse, plastische, gewerbetechnische, bildliche Erzeugnisse, Manuskripte) be trifft, so besitzt daran der Verfasser nicht nur das aus schließliche Vervielfältigungsrecht, das er ganz oder teilweise an Dritte zur Ausübung übertragen Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. kann mit der gleichen ausschließlichen Befugnis, sondern der Urheber hat auch das ausschließliche Recht, sein Werk (Manuskript) mittels Abschreibens zu veröffent lichen, sein Werk (Manuskript) durch Vorlesen oder andre mittels der Sprache mögliche Wiedergaben zu veröffentlichen. Selbst das öffentliche Vorlesen und der öffentliche Vortrag in freier mündlicher Wiedergabe eines bereits erschienenen Werkes ist nicht erlaubt, wenn es der -Verfasser an der Spitze des Werkes oder auf dem Titelblatt verboten hat. Eines solchen Verbotes bedarf es nicht, wenn es sich um ein dramatisches Werk handelt und das Vorlesen oder der Vortrag in freier mündlicher Wiedergabe den Charakter einer dramatischen Aufführung hat, dieser gleichkommt. Neben der mechanischen Vervielfältigung ist dem Verfasser eines Schriftwerks oder Abbildung, Zeichnung, auch die Wiedergabe des Werks mittels chemischer Verfahren ausschließlich zugesprochen; es kommen hier namentlich die Abbildungswerke in Betracht. Daß der Verfasser eines Schriftwerks, sofern es sich zur Aufführung eignet, auch das Veröffentlichungsrecht in dieser Form hat, versteht sich von selbst. Das dänische Urheberrecht rechnet ausdrücklich die Aufführung durch mimische Darstellung (lebende Bilder) unter die dramatische Aufführung und spricht dem Urheber auch diese Befugnis am Werke ausschließlich zu. In Deutsch land ist dies bekanntlich nicht der Fall; hier ist die Dar stellung eines Werks in lebenden Bildern erlaubt, sofern es nicht selbst ein für die Bühne geschriebenes Pantomimen stück ist. Ähnlich wie seit 1902 in Deutschland ist auch in Däne mark seit Juli 1903 der mündliche Vortrag eines Geisteswerks gegen Veröffentlichung geschützt. Es ist das ausschließliche Recht des Vortragenden, das mündlich öffentlich oder privatim Vorgetragene auf mechanische Weise, mittels chemischer Verfahren, oder mittels Abschreibens bezw. Nachschreibens oder Nachschreibenlassens zu veröffent lichen oder durch Vorlesen, Wiedervortragen oder andre mittels der Sprache vorgenommene Wiedergaben (auch mittels Phonograph) zur öffentlichen Kenntnis oder mittels drama tischer oder mimischer Hilfsmittel zur öffentlichen Dar stellung zu bringen. Der mündliche Vortrag eines Schrift werkes ist in Dänemark gerade so und in allen Richtungen genau ebenso gegen öffentliche Wiedergabe geschützt wie das schriftlich fixierte Werk. Freigegeben sind bei beiden nur Besprechungen (mündliche öffentliche) des Schriftwerks oder Vortrags und kurze Zeitungsberichte über ein Schrift werk (ob erschienen oder nicht) oder einen mündlichen Vor trag, was wir »Rezension« nennen. Außerdem besteht an mündlichen Vorträgen, die bei Gericht, bei Verhand lungen politischer, gemeindlicher, kirchlicher oder andrer öffentlicher Vertretungen oder bei öffentlichen politischen oder volksaufklärenden Versammlungen (z. B. Wahlreden) gehalten wurden, kein Urheberrecht; diese sind gemeinfrei. Da gegen kennt Dänemark nicht das Recht zu ausschließlicher öffentlicher Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Werkes als ein dem Verfasser ausschließlich so lange zustehen des Recht, so lange eine öffentliche Mitteilung über den wesent lichen Inhalt noch nicht stattgefunden hat (H 11 Abs. 1 deutsch. Urheb.-Ges.). In Deutschland ist der Urheber eines mündlichen Vortrags gegen dessen öffentlichen Wiedervortrag nur so lange urheberrechtlich geschützt, als der Vortrag nicht er schienen ist ,in Vervielfältigung). In Dänemark kann der Verfasser eines Vortrags oder einer Rede diese im Druck erscheinen lassen und das ausschließliche Vorlese- und Vor trag srecht sich durch einen Nechtsvorbehalt auf dem Titelblatt oder an der Spitze der Druckschrift sichern. Tech nische und ähnliche Zeichnungen, graphische und plastische Abbildungen sind in Dänemark zu gunsten der Verfasser 807
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