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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030808
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6074 Nichtamtlicher Teil. ^ 182. 8 August 1903. nicht nur gegen mechanische oder chemische Vervielfältigung geschützt, sondern sie dürfen auch nicht zum Zweck der Ver öffentlichung handschriftlich kopiert oder dadurch, daß man sie bei mündlichen Vorträgen mündlich erläutert veröffent licht werden; sind sie bereits erschienen, so kann der Ver fasser deren freie Wiedergabe oder Erläuterung bei Vorträgen und Vorlesungen durch einen Rechtsvorbehalt für Dritte aus schließen. Das musikalische Schriftwerk kann gegen öffent liche Aufführungen, die nicht den Charakter einer »Bühnen-, aufführung« haben, in Dänemark nur durch besonderes Verbot auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werks geschützt werden. Die öffentliche Wiedergabe von Tänzen, Liedern und einzelner kleinerer Stücke oder Teile aus musikalischeu Werken, die nicht den Charakter einer musikalisch dramatischen Aufführung hat, ist gemeinfrei. Ausschließlich zu gunsten des Urhebers (Komponisten) und dessen Verlegers geschützt ist jedes musikalische Werk gegen mechanische und chemische Vervielfältigung, und gegen Abschreiben zum Zwecke der Veröffentlichung, gegen musikalisch-dramatische und musikalisch-mimische und pantomimische Aufführung, gegen Vorlesen und mündliche, mittels der Sprache vorgenommene andre Wiedergaben (also nicht instrumentale und sangliche Wiedergaben). Ist das musikalische Werk erschienen, so kann der Verfasser durch ein Verbot am Titel oder an der Spitze des Werkes das Vorlesen und dessen freie mündliche Wieder gabe, die nicht den Charakter einer öffentlichen Aufführung der Komposition hat, ausschließen. Auch in Dänemark ist schon die Fertigstellung eines einzigen Exemplars des Schriftwerks in unrechtmäßiger Weise zum Zwecke der Veröffentlichung widerrechtliche Nach bildung. Das Übersetzungsrecht in andre Sprachen ist nur dann bleibendes ausschließliches Recht des Verfassers, wenn er sein Werk gleichzeitig oder innerhalb Jahresfrist seit der ersten Veröffentlichung sei es in Deutschland, sei es in den übrigen Verbandsländern in mehreren Sprachen erscheinen läßt. Ist dies nicht der Fall, so erkennt Dänemark ein aus schließliches Übersetzungsrecht dem Verfasser oder Verleger auf zehn Jahre von der ersten Veröffentlichung des Urtextes an zu. Nach Ablauf von zehn Jahren ist das Werk von jedem frei in den Sprachen übersetzbar, in denen keine Übersetzung desselben in Deutschland oder in den Verbandsstaaten er schienen ist. Bei dramatisch-musikalischen Werken und Werken der Tonkunst, zu denen ein Text gehört, behalten Textdichter und Komponist ein selbständiges Veröffentlichungsrecht an dem gesonderten Text und an dem gesonderten musikalischen Teil. Die Übertragung des Rechts, das Werk durch Abdruck zu veröffentlichen oder es öffentlich aufführen zu lassen, begreift nicht auch das Recht in sich, das Werk in Übersetzungen er scheinen zu lassen, oder in einer andern Bearbeitung zur öffentlichen Aufführung zu bringen. Ebenso hat der Erwerber eines Veröffentlichungsrechts (Abdruck, Vortrag, Aufführung re.) nicht das Recht, bei der Veröffentlichung sich Abänderungen zu erlauben. Eine Auflage ohne nähere Festsetzung umfaßt 1000 Exemplare. Die Übertragung des öffentlichen Auf führungsrechts an einem Bühnen- oder Musikwerk entzieht in Dänemark dem Verfasser nicht das Recht, selbst das Werk aufzuführen oder aufführen zu lassen, auch kann dieser dasselbe Aufführungsrecht andern übertragen, wenn nichts Gegen teiliges vereinbart ist. Hat jemand das Aufführungsrecht an einem Bühnen- oder Musikwerk vom Verfasser erworben, aber dieses binnen fünf Jahre nicht zur öffentlichen Auf führung gebracht, so fällt das Aufführungsrecht wieder an den Verfasser oder dessen Erben zurück und kann dieser oder seine Erben das Recht, auch wenn es ausschließlich übertragen war, andern übertragen oder selbst ausüben oder ausüben lassen. Die Veröffentlichung zu Lebzeiten des Verfassers nicht veröffentlichter Geisteswerke kann für die Zeit nach dem Tode des Verfassers, jedoch nicht länger als fünfzig Jahre, durch den Verfasser oder seine Erben mittels letztwilliger Ver fügung verboten werden. Der Ertrag veröffentlichter oder künftig zu veröffentlichender Auflagen und öffentlicher Auf führungen von bereits veröffentlichten oder öffentlich auf geführten Werken, sowie auch der Ertrag erst nach dem Tode des Verfassers veröffentlichter Werke kann von den Gläubigern gepfändet werden. Verfasser oder Erben desselben, die solche gepfändeten Erträgnisse für sich beziehen, werden bestraft. Bearbeitungen eines Werkes in einer anderen lite rarischen Form bedürfen der Ermächtigung des Urhebers des Originalwerkes, sofern sie sich als unfreie Bearbeitungen und nicht als ein neues, selbständiges Geisteswerk darstellen. Als erlaubte Wiedergaben gelten, wenn deutliche Quellenangabe erfolgt, die Aufnahme einzelner Stellen bereits erschienener Werke in ein größeres, selbständiges, abgeschlossenes Werk; die Aufnahme solcher einzelnen Stellen in Lese- und Schulbücher, wenn zwei Jahre nach dem ersten Erscheinen des benutzten Werkes verflossen sind; die Benutzung einzelner bereits erschienener kleinerer Gedichte als Text zu Musik stücken oder in Programmen, oder als Text zu musikalischeu öffentlichen Aufführungen, die Aufnahme einzelner bereits erschienener kleinerer Gedichte oder Aufsätze zur Erläuterung künstlerischer Illustrationen von Jllustrationswerken, falls zwei Jahre nach Ablauf des ersten Erscheinungsjahres des Werkes, aus dem die Entnahme erfolgt, verstrichen sind. Aus Zeitungen und Zeitschriften kann in Dänemark alles abgedruckt werden, mit Ausnahme von Ausarbeitungen wissenschaftlichen oder belletristischen Inhalts. Letztgedachte Ausarbeitungen sind indes nur dann dem Abdruck entzogen, wenn sie unter Rechtsvorbehalt erschienen sind. Jedoch ist in allen Fällen des Abdrucks aus Zeitungen und Zeitschriften stets die »Quelle« deutlich anzugeben; sonst tritt Geldstrafe ein. Für Abdrucke von Artikeln und Ausarbeitungen aus deutschen Zeitungen und Zeitschriften kommen indes die etwas veränderten strengeren Konventionsbestimmungen von Artikel 7 der Berner Konvention in der Fassung der Pariser Zusatzakte zu gunsten der Mitarbeiter deutscher Zeitungen und Zeitschriften in Betracht. Nach diesen ist bei Feuilleton romanen einschließlich der Novellen, die in Zeitungen und Zeitschriften Deutschlands und der Verbandsländer er scheinen, kein Rechtsvorbehalt für den Schutz gegen Abdruck, sei es im Original oder der Übersetzung, notwendig und sind auch die übrigen Artikel in Zeitungen oder Zeitschriften Deutschlands oder der Verbandsländer mit Ausnahme der politischen Artikel, der Tagesneuigkeiten und der vermischten Nachrichten in Dänemarck dann nicht im Original oder in einer Übersetzung frei abdruck- und benutzbar, wenn ihnen ein Nachdrucksverbot oder Rechtsvorbehalt beigefügt ist. Speziell bei »Zeitschriften« (Deutschlands und der Verbandsländer) genügt zur Schutzerlangung gegen Abdruck im Original oder in der Übersetzung die Anbringung eines einzigen allgemeinen Nachdrucksverbots an der Spitze einer jeden Nummer der »Zeitschrift« oder eines allgemeinen Rechtsvorbehalts. Quellenangabe fordert aber auch die Berner Konvention stets bei Wiedergabe von abdruckssreien Artikeln; nur bei Wieder gabe politischer Artikel, Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten aus deutschen und Verbandslandszeitungen und -Zeitschriften kann die Quellenangabe gemäß den Konventions bestimmungen auch in Dänemark unterbleiben. In Däne mark kann der durch unerlaubte Wiedergabe verletzte Urheber oder Verlag nicht nur die Auslieferung der mit Beschlag belegten Platten, Formen, Vorrichtungen, sondern auch der mit Beschlag belegte» verbotenen Exemplare gegen Zahlung des Herstellungspreises für sich beanspruchen, es sei denn die
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