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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1894
- Sprache
- Deutsch
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HS 126, 4. Juni 1894. Sprechsaal. 3403 Volenti von 6t ivjoria. Ist der einzelne Autor auch gewiß kein volens, so geht uns das nichts an. Mag er sich bei dem voisos, der großen amerikanischen Nation, beklagen und sich von ihr entschädigen lassen. Göttingen. W. Ruprecht. Verbindlichkeit der Preisangaben in den Weihuachtskatalogen. II. (Vgl. Börsenblatt Nr. 123) Die Anfrage des Herrn Benno Goeritz in Braunschweig in Nr. 123 des Börsenblattes dürfte ihre Beantwortung durch Z 337 des Handelsgesetzbuches finden, der wörtlich lautet: -Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mitteilung von Preislisten, Lager verzeichnissen, Proben oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Ware, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf- Daraus geht wohl klar und deutlich hervor, daß kein Sortimenter verpflichtet ist, zu Preisen zu liefern, die nur durch einen Druckfehler oder ein sonstiges Versehen in einen von ihm verschickten Katalog ge kommen sind, ebenso wenig wie der Verleger dieses Katalogs. Herr Goeritz hat also sehr koulant gehandelt, wenn er dem Verlangen seines Kunden entsprochen hat, war aber nicht dazu verpflichtet. Ver pflichtet war er nur zur Rücknahme des Buches, das einen andern Preis hatte, als in dem von ihm mitgeteilten Katalog stand. — KI. — Berlegerischer Selbstvertrieb. Die Verlagshandlung Oswald Neubert in Dresden versendet ein »Taschenliederbuch für Männergesang-Vereine- mit einem Rundschreiben, in dem es zum Schluß heißt: -Bezugs-Preis, direkt von der Verlagshandlung bezogen: 1 Exemplar broschiert 30 1 „ geb. in eleg. Leinenband 50 Bon 20 Stück an auf einmal bezogen pro Exemplar 5 L billiger. Der Versand erfolgt nur gegen vorherige Einsendung des Betrages oder gegen Nachnahme. Auch zu beziehen durch jede Buchhandlung, jedoch ohne oben erwähnte Ermäßigung.» — Jeder Sortimenter wird sich zu Vorstehendem den Kommentar selbst machen können. Elberfeld. B. Hartmann. Zur Lerkehrsordnuug. Unterzeichnete Sortimentsfirma konnte des diesjährigen frühen Oster- Termines wegen beim besten Willen die Ostermeß-Abrechnungsarbeiten nicht rechtzeitig erledigen, und so kam es, daß die Remittenden der letzten Buchstaben V7—2 der Verlagsfirmen erst gegen den 20. April abgesandt werden konnten. Unter diesen letzten Remittenden befanden sich auch die der Firma Reinhold Weither in Leipzig, welche umgehend an mich wieder zurückgelangten mit dem gedruckten Zettel versehen: »Remit tenden werden jetzt nach H 30 der Verkehrsordnung nicht mehr ange nommen.« Einige Tage nach betreffendem Sonnabend nach Kantate — am Ab rechnungstage selbst wurde der sich ergebende Saldo prompt von mir an Herrn Weither gezahlt — traf auch schon ohne Avis ein Postauftrag über die gesamte Transportsumme ein, den ich natürlich zurückgehen ließ. Ich teilte nun in höflicher Weise Herrn R. Weither mit, daß in diesem Jahre durch Privai-Vorkommnisse die Abrechnungsarbeiten nicht rechtzeitig hätten erledigt werden können sich hatte mich um etwa acht Tage verspätet) und erhielt daraushin unterm 19. d. Mts. die Nach richt, daß genannte Firma diese Angelegenheit dem Rechtsanwalt über geben habe. Sollte dieser Z 30 der Verkehrsordnung deshalb ausgestellt sein, um den Verlegern Gelegenheit zu geben, noch in letzter Stunde ihre Verlags artikel zu Gelde machen zu können? Das Urteil über diese Manipula tion und diese Geschäftskoulanz überlasse ich meinen Herren Kollegen im Sortimente; mir ist ein solches Auftreten eines Verlegers während meiner ganzen buchhändlerischen Laufbahn noch nicht vorgekommen. Gern möchte ich wissen, wie viel Sortimcntsfirmen mit mir zusammen dieselbe Affaire mit Herrn Rcinhold Weither in Leipzig durchzukämpfen haben, und ich wäre für freundliche Mitteilung der betreffenden Herren Sor timentskollegen sehr dankbar. Dieser Fall zeigt jedoch wieder, wie dringend notwendig die Fest legung des Abrechnungstermtns, unabhängig vom Osterfest, ist; gewiß ist es einem großen Teile der Sortimentsfirmen manchmal unmöglich, in der immer noch regen Geschäftszeit der Monate Februar, März bis in den April hinein die Remission und Abrechnung zu bewältigen. Osnabrück, den 20. Mai 1894. G. E. Lückerdt's Buch-, Kunst- und Musikalienhandlung (Inh. S. Bühling). Erwiderung. Herr Bühling giebt mir willkommene Gelegenheit, mich über mein Vorgehen gegen ca 150 Sortimentsbuchhandlungen im Börsenblatt äußern zu können. Die Verkehrsordnung ist in der Hauptsache nichts anderes, als eine Festlegung der seit Jahren üblichen Usancen. Dazu gehört vor allem die Festlegung des Schlußtermins der Ostermeßabrechnung. Es giebt nun eine ganze Anzahl Sortimenter — meistens sind es immer die selben, — die sich mit souveräner Verachtung dieser Bestimmungen über sie hinwegsetzen und die Remittenden schicken, wann sie wollen. Die Verleger lassen es sich ja gefallen und nehmen Remittenden noch im Oktober an. Das Abrechnungsgeschäst ist für den Verleger mindestens ebenso unangenehm, wie für den Sortimenter. Letzterer kann sich zu dieser Arbeit die dazu nötigen 2-6 Wochen in der Zeit vom Januar bis April nach eigenem Gutdünken aussuchen. Ersterer muß warten, bis die Remittenden da sind. Da ist es denn sür den Verleger — wenigstens sür mich — außerordentlich angenehm, zu wissen, daß es einen Schlußtermin giebt, an welchem die Arbeiten erledigt sein müssen. Der Börsenverein hat diesen Termin sestgelegt und seine Be stimmungen sind dazu da, daß sie gehalten werden Wenn jetzt verschiedene Verleger bekannt machen, daß sie Remittenden noch 6-8 Wochen nach dem Termin annehmen, so halte ich das entschieden für verkehrt: denn dadurch werden diese Bestimmungen illusorisch und wird der Nachlässigkeit einzelner Sortimenter Vorschub geleistet. Es sind nur einzelne; denn ich habe circa 2500 Kunden und konnte bei circa 2200 die Remittenden rechtzeitig buchen, trotz des frühen Termins. Ich bin auch der Ansicht, daß selbst bei frühestem Termin die Remittenden rechtzeitig da sein können. Aus welchen Tag Ostern fällt, ist vorher lange genug allgemein bekannt. Es ist also nur nötig, die zu er ledigenden Arbeiten entsprechend einzuteilen Was nun diesen speziellen Fall anbetrifft, so habe ich dazu fol gendes zu bemerken. Auf meinem am 31. Dezember versandten Rech nungsauszug, den ich jeder Firma, mit der ich in Rechnung stehe, ge sandt habe, machte ich bekannt, daß ich Remittenden nur bis zum 28. April annehmen werde. Diese Bekanntmachung wiederholte ich auf meiner Mitte Januar versandten Remittendensattur und machte in den Börsenblättern Nr. 83, 84 und 85 vom 12., 13. und 14. April noch mals daraus aufmerksam. Wenn die Herren Sortimenter meine Be kanntmachungen nicht respektieren, so haben sie die Folgen davon sich selbst zuzuschreiben. Ich habe dann am 1. und 2. Mai allen den Firmen, von denen die Remittenden noch nicht da waren, durch einen direkt per Post gesandten Brief — auch Herr Bühling hat einen solchen er halten — angezeigt, daß ich unter Bezugnahme auf meine fünfmaligen Bekanntmachungen und auf Z 30 der Verkehrsordnung die Annahme ihrer Remittenden verweigern würde, und sie ersucht, das Conto inner halb 5 Tagen zu ordnen, widrigenfalls ich meine Forderung durch Post auftrag einziehen würde. Von Herrn Bühling erhielt ich keine Antwort. Am 7. Mai habe ich den avisierten Postauftrag abgeschickt und den selben am 17. Mai uneingelöst zurückerhalten. (Nebenbei bemerkt, lautete der Postauftrag nicht über die gesamte Transportsumme; sondern es waren selbstverständlich die Remittenden im Laufe des Jahres und die zur Ostermesse geleistete Zahlung in Abzug gebracht.) Am gleichen Tage habe ich dann die Angelegenheit meinem Rechtsanwalt übergeben. Erst am 19. Mai erhielt ich von Herrn Bühling eine Karte, in der er mich bat, die Remittenden noch anzunehmen, indem er den Lucas 14, Vers 20 angegebenen Ent schuldigungsgrund für sich in Anspruch nahm Ich erwiderte ihm daraus, daß ich, nachdem er meine fünfmaligen Bekanntmachungen, meinen Brief vom 1. Mai und meinen Postaustrag vom 7. Mai ignoriert habe, keine Veranlassung mehr hätte, ihm irgend wie entgegenzukommen. Als Antwort erhielt ich am 21 Mai einen unartigen Brief, den ich unbe antwortet gelassen habe; ebenso verschmähe ich es, auf die Anzapfungen in obigem Artikel einzugehen. Im übrigen bin auch ich von der Notwendigkeit der Festlegung eines vom Osterfest unabhängigen Abrechnungstermines überzeugt und möchte dabei zugleich wiederholt den Wunsch aussprechen, das Rechnungs jahr vom 1. April bis 31. März lausen zu lassen. Leipzig, den 31. Mai 1894. Reinhold Weither. EttmrldsechMter Jahrgang. 460
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