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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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b) nicht als Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts gelten können. Deutliche Quellenangabe beim Abdruck hebt die Eigen schaft des verbotnen Nachdrucks auch in diesen Fällen nicht auf. 25. Was speziell »Leitartikel« in Zeitungen oder Zeitschriften und andern periodischen Sammel werken anbelangt, so wird im allgemeinen der Leitartikel sich fast immer als eine »Ausarbeitung unterhaltenden Inhalts« im Sinne von tz 18, Absatz 2 des Urheberrechts gesetzes darstellen, als eine Ausarbeitung, deren Inhalt zur Unterhaltung, eventuell auch zur Belehrung des Publikums bestimmt ist. Bisweilen wird er auch als eine Ausarbeitung technischen oder wissenschaftlichen Inhalts zu gelten haben. Es wird daher im allgemeinen der Leitartikel nicht zu den jenigen Artikeln zu rechnen sein (namentlich bei großen Tages zeitungen und Zeitschriften von Wert), die nur durch ein »Nachdrucksverbot« oder einen Rechtsvorbehalt gegen Wieder abdruck geschützt sind und deren Wiedergabe, wenn dieses beides fehlt, bei deutlicher Quellenangabe ohne Sinnentstellung erlaubt wäre. Die Erlaubnis der Verfasser solcher Leitartikel (Redakteure, Mitarbeiter) ist daher im Zweifel auch hier unbedingt einzuholen. Wird diese erteilt vom Verfasser, so kommt bezüglich der »Quellenangabepflicht« der Herausgeber eventuell der Verleger der Zeitschrift oder Zeitung gemäß Z 4 des Urheberrechtsgesetzes in Betracht als Urheber des Werks als Ganzes; er kann die Quellenangabe verlangen, sofern der Abdruck aus seiner Zeitschrift oder Zeitung vorgenommen wird, zweifellos aber auch dann, wenn er nach Z 42, Absatz 2 des Verlagsgesetzes das aus schließliche Vervielfältigungs - und Verbreitungsrecht hatte und die einjährige Frist (bei Zeitschriften) noch nicht abge laufen ist. Was den Abdruck von Leitartikeln betrifft, die in aus ländischen Zeitungen und in Zeitschriften des Verbandsauslands der Berner Konvention erschienen sind, so dürfen diese nach der Zusatzakte vom 4. Mai 1896 Artikel 7 Absatz 2 in Deutschland in deutschen Zeitungen und Zeitschriften im Original oder in der Übersetzung nur abgedruckt werden, wenn sie »politischen Inhalts« sind. Leitartikel andern Inhalts in Zeitungen und Zeitschriften des Verbandsauslands sind nur bedingt frei und abdruckbar, nämlich nur dann, wenn sie kein Nachdrucksverbot an der Spitze (bei Zeitschriften auch kein allgemeines Verbot am Kopf der Zeitschrift) tragen und wenn die »Quelle« (Druckschrift und eventuell auch der Verfasser) im Abdruck angegeben wird. Das Nachdrucksverbot schützt mithin auch den nicht politischen Leitartikel des Verbands auslands, wie überhaupt die wissenschaftlichen und technischen Ausarbeitungen in Zeitungen und Zeitschriften des Verbands auslands vor Nachdruck in Deutschland und in den übrigen Verbandsländern. Fehlt dieses Verbot, so ist ein Abdruck auch dann noch verbotener Nachdruck, wenn er ohne Quellen angabe in Deutschland erfolgte. 26. Benutzung vonDichtungen zu Kompositions zwecken. Die Benutzung und Vervielfältigung von Dich tungen jeder Art (größern wie kleinern Gedichten), die ihrer Gattung nach die Bestimmung zur Komposition dartun, ist, sei es als Text für ein neues Tonwerk, sei es allein als Textbuch, verboten und kraft Gesetzes unzulässig. Dahin ge hören nicht nur Opernlibretti, Texte für größere Gesangs aufführungen, Chorwerke, sondern auch kleinere Dichtungen, z. B. Gedichte, die sich ihrer Gattung nach als Liedertexte erweisen; auf die Bestimmung, die ihnen der Dichter gab, kommt es nicht in erster Linie an, sondern darauf, ob sie ihrer Art und Gattung nach zu solchen Dichtungen zählen, die für die Komposition bestimmt erscheinen. Andre kleine Gedichte oder kleinere Teile einer Dichtung sind (H 20 U.G.) nach ihrem Erscheinen (nicht als Manuskript) mir Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. g,) als Texte für die musikalische Komposition und b) zur Wiedergabe in öffentlichem Vortrage oder zur Vervielfältigung nur in Verbindung mit einem neuen Tonkunstwerk freigegeben, sonst nicht. Ausnahmsweise darf der Gedicht text auch allein wiedergegeben und ohne Noten vervielfältigt werden, wenn er lediglich zur Verteilung an die »Hörer« bei einer Aufführung der Komposition bestimmt ist. Unter den Voraussetzungen a) und b) dürfen aber nicht nur »einzelne Gedichte«, sondern auch eine Reihe von Ge dichten desselben Verfassers zu einem Cyklus für eine neue musikalische Komposition verbunden werden, wenn nur die Gedichte ihrer Art und Gattung nach nicht selbst schon Kom positionsgegenstände sind oder sich bestimmungsgemäß als solche darstellen (Lieder, Liedercyklus); ein ausdrücklicher Vorbehalt des Dichters betreffs Kompositionsrechts ist in letzterem Falle nicht erforderlich, noch da von Wirkung, wo das Gedicht nicht der Art und Gattung nach als für die Komposition geeignet sich darstellt. Da die Vervielfältigung von Dichtungen (ob mit oder ohne Musik) gesetzlich verboten ist (Z 20 Abs. 2 U.G.), die ihrer Gattung nach z. B. als Lied zur Komposition bestimmt sind, so ist es auch unzulässig, einen Lied-Text, der mit Er laubnis des Dichters komponiert wurde, oder den der Dichter selbst in Musik setzte, ohne Erlaubnis des Dichters für eine neue Komposition zu benutzen und mit dieser oder allein zu vervielfältigen. Überhaupt dürfen kleinere Gedichte oder kleinere Teile einer Dichtung, die nach Art und Gattung nicht schon zur Komposition bestimmt sind, ohne besondere Erlaubnis des Verfassers nur dann zu neuen Kompositionen benutzt und ver vielfältigt werden, wenn sie textlich ohne jede Änderung benutzt, wiedergegeben und vervielfältigt werden. Jede, auch die kleinste Änderung involviert einen Nachdruck oder eine unzulässige Wiedergabe (durch Vortrag, öffentliche Aufführung) und ist bei vorsätzlicher Handlungsweise auch strafbar. Nicht nur die Gedichtsammlung, das Bnch, die Zeitschrift, in dem die Dich tung öffentlich erschienen ist, sondern auch der Name des Dichters oder das Pseudonym desselben muß auch bei der öffentlichen Aufführung, der Wiedergabe (Vortrag) oder in der Vervielfältigung angegeben werden, sonst können Verfasser oder Verlag und Herausgeber Strafantrag aus ß 44 und 45 des Urheberrechtsgesetzes stellen. 27. LiterarischeBureaus. Das geistige Erzeugnis (Ma nuskript) ist keine »Ware« oder vertretbarer Gegenstand, sondern ein Jndividualerzeugnis; es finden daher auf den Vertrieb von literarischen Erzeugnissen durch literarische Bureaus nicht die Bestimmnngen des Handelsgesetzbuchs über Kommissionsge schäfte (tz 383 ff. H. G. B.), sondern die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über den Auftrag (Z 675 B. G. B > in Verbindung mit dem Dienst- oder Werkvertrag oder Mäkler-Vertrag ZH 611, 631, 652 B. G.B) auf solche Ge schäfte Anwendung. Für das Abhandenkommen von Manu skripten sind derartige Bureaus direkt haftbar, da diese ihnen anvertraut, geliehen oder bei ihnen deponiert sind und sie die Sorgfalt eines Sachwalters oder Bevollmächtigten anzuwenden haben. Hierüber hinaus haften jene Bureaus nicht. 28. Übertragung eines Werks an den Verleger mit »allen Rechten«. Wird ein Werk mit allen Rechten in Verlag übertragen, so ist damit gesagt, daß der Urheber sich aller Rechte, die er am Werk habe und ausüben könne, zu grinsten des Verlegers entschlage. Es ist dieser Vertrag als eine »Vereinbarung« anzusehen, die auch die Übertragung derjenigen Befugnisse des Urhebers in sich schließt, die bei gewöhnlichen Übertragungsfällen dem Urheber verbleiben (Z 14 U.G. und ij 2 Abs. 2 V.G.). Das sind das Ubersetzungs und Bearbeitungsrecht. »Mit allen Rechten« schließt still- 450
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