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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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schweigend auch diese Rechte des Urhebers in sich. Eine aus drückliche Übertragung derselben ist im Gesetz nicht vorge schrieben. (Das in 8 2 Abs. 3 V.G. bezeichnet Recht dürfte jedoch darunter nicht fallen.) 29. Änderungen am Wert durch den Verleger. (8 9 U.G., 8 13 V.G.) Weder am Inhalt, noch am Titel des Buchs, noch auch an der Bezeichnung des Urhebers darf der Verleger eigenmächtig ändern. Auch sonstige Änderungen durch Zusätze, Abstriche, Kürzungen darf der Verleger nicht vornehmen, es seien denn solche, die man nach Treu und Glauben nicht verweigern kann und darf. Die Verviel fältigung mit Änderungen, Streichungen, Zusätzen involviert, wenn ohne besondre Vereinbarung geschehen, einen oerbotnen Nachdruck und bei vorsätzlichem Begehen die Strafe aus Z 38 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes. Ein gleiches Delikt liegt auch dann vor, wenn in den Fällen der 88 19—23 des Urheber rechtsgesetzes unter Änderung bereits Gedrucktes in Werken oder Vorträgen zitiert, oder Einzelnes aus wissenschaftlichen oder literarischen Arbeiten in Sammlungen bestimmter Art ausge nommen oder zu Tonkunstwerken verwendet wurde. An Bei trägen für periodische Sammelwerke (8 44 V.G.), die ohne Verfasserangabe erscheinen, kann der Verleger übliche Ände rungen an der Fassung vornehmen. 30. Schaffung und Jnverlaggabe von Konkurrenz werken durch den Autor. Es kann keinem Zweifel unter liegen, daß der Urheber, der ein Werk in Verlag gegeben hat, nicht das Recht besitzt, eine Bearbeitung dieses Werks im Auszug herauszugeben oder Bearbeitungen, die zwar nicht wörtlich über einstimmen, aber auch eine eigentliche Neuschöpfung nicht dar stellen, in einen andern Verlag zu geben, um damit seinem Erstverleger Konkurrenz zu machen. Dies ergiebt sich aus 813 des Urheberrechtsgesetzes Absatz 1 für Schriftwerke und Abbil dungen und aus Absatz 2 desselben Paragraphen für Ton kunstwerke, bei denen schon das Zugrundlegen oder Entlehnen der Melodie für eine neue Arbeit verboten ist. Der Verfasser würde in solchen Fällen zwar keinen Nachdruck, aber ein Plagiat an seinem eignen Werk begehen und könnte aus 8 8 des Gesetzes gegen unlautern Wettbewerb und 8 823 und 8 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs belangt werden. 31. Zwangsvollstreckungen in Manuskripte, Urheber rechte, veröffentlichte Werke sind gegenüber dem Urheber nur zulässig, falls er einwilligt oder sich durch Vertrag der Zwangs vollstreckung unterworfen hat. Gegen die Erben des Urhebers können Zwangsvollstreckungen vorgenommen werden, sobald das Werk veröffentlicht ist. Kleine Mitteilungen. Österreichische Taler. — Das »Centralblatt für das Deutsche Reich-- Nr. 12 vom 20. März 1903 bringt folgende »Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der noch im Umlaufe befindlichen Taler österreichischen Gepräges. »Auf Grund des Z 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinstaler österreichischen Gepräges, vom 28. Februar 1892 (Reichs - Gesetzbl. S. 315) in Verbindung mit Artikel 7 der Reichsverfassung hat der Bundesrat in Verfolg der am 8. November 1900 beschlossenen Außerkurssetzung der genannten Talergattung (vergl. die Bekannt machung vom gleichen Tage, Reichs-Gesetzbl. S. 1013) die nach folgende Bestimmung getroffen: »Die bei den Reichs- und Landeskassen noch eingehenden Vereinstaler österreichischen Gepräges sind durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben. »Ferner hat der Bundesrat sich damit einverstanden erklärt, daß die Kassen der Reichsbank mit diesen Talern in gleicher Weise verfahren. -Berlin, den 13. März 1903. Der Reichskanzler. In Ver tretung: (gez.) Freiherr v. Thielmann.« Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Eine Anzahl unzüchtiger Postkarten sind am 6. Dezember v. I. vom Land gericht I in München im objektiven Verfahren eingezogen worden. Gegen die Einziehung eines Teils dieser Karten hatten die Ehe leute PH. und F. Sch. als Einziehungs-Interessenten Revision eingelegt. Die hier in Frage kommenden Karten stellen nackte Kinderkörper mit Köpfen von Erwachsenen dar. Das Urteil sagt darüber. Mit Kinderköpfcn würden die Bilder wohl unverfänglich sein, aber mit den Köpfen Erwachsener wirken sie schäm- und sittlichkeitsverletzend, besonders durch die Stellung der Figuren. — In der Revision, die am 27. April d. I. vor dem Reichsgericht zur Beratung kam, wurde nachzuweisen versucht, daß es sich bei oer Vereinigung von Kinderkörpern mit den Köpfen Erwachsener nur um einen Witz handle, nicht um die Absicht, unzüchtig zu wirken. — Das Reichsgericht verwarf die Revision als un begründet, da die Frage, ob die Bilder unzüchtig seien, tatsäch licher Natur sei und die getroffene Feststellung nicht nachgeprüft werden könne. Hans Thoma-Ausstellung in Leipzig. — Die z. Z. von der Kunsthandlung Pietro Del Vecchio veranstaltete Sonder- Ausstellung von Werken des berühmten deutschen Malers Professor Hans Thoma hat einen so großen Besuch aufzuweisen wie keine andre dortige Ausstellung zuvor. Die Ausstellung dauert bis zuni 15. Mai. Sachoerständigen-Komissionen bei den Königlichen Museen in Berlin. — Im Reichsanzeiger und k. preußischen Staatsanzeiger gibt das Ministerium der geistlichen, Unterichts- und Medizinal-Angelegenheiten die Namen der von Sr. Majestät dem König für die Zeit vom 1. April 1903 bis 31. März 1906 ernannten Mitglieder der Sachverständigen-Kommissionen bei den Königlichen Museen in Berlin bekannt. Große Berliner Kunstausstellung 1903. — Die Eröff nung der Großen Berliner Kunstausstellung 1903 wird am Sonn abend, den 2. Mai, mittags 12 Uhr erfolgen. »Palm«, Verein jüngerer Buchhändler in München. — Der Verein jüngerer Buchhändler »Palm» in München wird am Sonnabend den 2. Mai sein 29. Stiftungsfest durch einen Herren-Abend im Hotel »Fränkischer Hof«, Senefelderstraße 2, feiern. Beginn 8stg Uhr. Verein jüngerer Buchhändler zu Halle a/S. — Der Verein jüngerer Buchhändler zu Halle a/S. veranstaltet am Sonnabend den 2. Mai, abends 8'/z Uhr, in den Thalia-Festsälen einen Gesellschaftsabend. Gäste werden willkommen sein. Musi kalische und deklamatorische Vorträge, Theater-Aufführungen rc. werden bestens für Unterhaltung sorgen. Da auch die Konzert sängerin Fräulein Allcndorf ihre Mitwirkung freundlichst zugesagt hat, so steht ein genußreicher Abend in Aussicht. Den Auf führungen wird sich ein »Kränzchen« anschließen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. 44clinsv, Ivouvadeln unä aväsro neue LrvvorbuvAon. Lollsttino (dir. 62) äslla Libreria ^vtiguaria Lrwavno Lossoüor >d 6o. (Lrotsoünoickor L LoAonborA) in llowa. 8". 16 8. 196 dirn. Vsrrsioünis von Vorlagen vorlcov kür ^robitslrtnr unck ulio 2voißS ckes LunstAovvsrbos. 12". 108 8. m. Lroboillustratiovov. dlit lllat« kür ^ukäruelc äsr 8ortiments-l?irwa. Usrau8A0»ebsn von dlax 8pislw8^or in Loriin. (Sprechsaal.) Unrichtige Sprachbezeichnung. Von einem deutschen Buchhändler in Böhmen empfing die Redaktion d. Bl. die folgende zutreffende und — wie nachgcwiesen — keineswegs überflüssige Mahnung behufs Veröffentlichung: Den Herren Verlegern von einschlägigen Lehrbüchern ist zu empfehlen, bei Wahl des Buchtitels für »böhmisch- das Wörtchen »tschechisch- einzusetzen, denn im österreichischen Kronland Böhmen leben bekanntlich deutsche und tschechische Bewohner, die einesteils deutsch, andernteils tschechisch sprechen. Die Bezeichnung »böhmisch« mit Bezug auf die Sprache ist grundfalsch, denn eine »böhmische« Sprache gibt es ebensowenig, wie man von einer »österreichischen« Sprache jemals etwas gehört hat.
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