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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1903-05-06
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1903
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- Deutsch
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103, 6. Mai 1903. Nichtamtlicher Teil, 3603 wohl mit genügender Klarheit hervor, daß die Buchbinder und die Papierfabrikanten nicht den geringsten Vorteil für sich zu erwarten haben, wenn sie eine Maßregel befürworten, die ein deutscher Verleger, der vielleicht mehr als irgend ein andrer für die Verbreitung deutscher Kultur in Österreich ge tan hat, als einen der gefährlichsten Anschläge bezeichnet, den die Feinde der deutschen Kultur und der Kultur überhaupt ersonnen haben. 0. 0. Die Krankenversicherung der Handlungsgehilfen. Fl Wider Erwarten hat bei der zweiten Plenarberatung der Novelle zum Krankenversicherungsgesetz der Kreis der der obligatorischen Krankenversicherung unterworfenen Personen dadurch eine bedeutsame Erweiterung erfahren, daß der Ver sicherungspflicht auch die Handlungsgehilfen und -Lehrlinge unterstellt wurden, die an Lohn oder Gehalt nicht mehr als 2000 jährlich beziehen. Da sich der Staatssekretär des Innern mit diesem Beschluß namens des Bundesrats einver standen erklärte und der Reichstag auch in dritter Lesung den Gesetzentwurf mit ihm annahm, so wird von Inkraft treten der Novelle ab der bei weitem größte Teil des im Handelsgewerbe für die Verrichtung kaufmännischer Dienste tätigen Personals gegen Krankheit versichert sein. Diese Änderung des bisherigen Rechts gibt zu folgeuden Bemerkungen Veranlassung, die sich insbesondre auf das Ver hältnis zwischen dem Krankenoersicherungsgesetz und dem Handelsgesetzbuch beziehen und für die Prinzipalität nicht ohne praktische Bedeutung sein dürften. Nach Z 63 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ist der Prinzipal verpflichtet, dem durch unverschuldetes Unglück an der Leistung seiner Dienste verhinderten Gehilfen den ver traglich zustehenden Gehalt fortzuzahlen, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Diese Bestimmung wird durch das Inkrafttreten des obligatorischen Versicherungszwangs in ihrer Giltigkeit und Bedeutung nicht beeinträchtigt; es behält daher bei dem Anspruch des erkrankten Gehilfen gegen den Prinzipal sein Bewenden, obwohl die Krankenkasse dem Gehilfen neben der Heilbehandlung auch ein Krankengeld gewährt. Dieses Krankengeld darf nicht auf den Betrag des Gehalts in Anrechnung gebracht werden; mit andern Worten; es ist dem Prinzipal durchaus nicht gestattet, den Betrag des Gehalts um den Betrag des Krankengelds zu kürzen. Eine derartige Kürzung kann auch nicht vereinbart werden, Vereinbarungen dieses Inhalts sind nichtig, wie dies in Absatz 2 des Z 63 des Handelsgesetzbuchs aus drücklich bestimmt ist. Nunmehr ist aber der Prinzipal be kanntlich verpflichtet, die zu der Krankenversicherung zu leistenden Beiträge zu einem Dritteil aus eignen Mitteln zu tragen. Die Folge ist, daß, wenn Z 63 Absatz 1 nicht durch Vertrag ausgeschlossen wird, der Prinzipal unter Umständen doppelt belastet sein wird, einmal durch die nach dieser Be stimmung ihm obliegende Pflicht den Gehalt fortzuzahlen, bezw. den Unterhalt weiterzugewähren bis zu der Dauer von höchstens sechs Wochen, sodann aber durch die Tragung des Dritteils der Beiträge für die Krankenversicherung. Um dieser doppelten Belastung zu entgehen, die unter Umständen für kleinere und selbst mittlere Geschäfte recht empfindlich sein kann, wird ohne Zweifel von der Mög lichkeit, A 63 Absatz 1 durch Vertrag auszuschließen, von Inkrafttreten der Novelle an in sehr erheblichem Umfang Gebrauch gemacht werden. Daß ein solcher Ausschluß mit Rechtswirksamkeit vereinbart werden kann, unterliegt keinem Zweifel. Das vor einiger Zeit ergangene, viel besprochene Urteil des Landgerichts I Berlin vom 9. Juni 1902, das die Zulässigkeit einer Verabredung dieses Inhalts verneint, abgedruckt in der Kaufmannschen Sammlung »Handelsrecht liche Rechtsprechung« Bd. III S. 44 (Hannover, Helwing'sche Verlagsbuchhandlung 1903) steht ganz vereinzelt da. Es mag ja zugegeben werden, daß es vom Stand punkt strenger Logik zum mindesten auffallend erscheint, daß der Gesetzgeber zwar die Anrechnung der von einer Krankenkasse dem Gehilfen zufließendeu Krankengelder auf den Gehalt bei Strafe der Nichtigkeit verbietet, aber eine Vereinbarung, durch die der Fortbezug des Gehalts für die Krankheitsdauer überhaupt ausgeschlossen wird, nicht unter sagt, aber die Auslegung ist nicht berechtigt, diesen Stand punkt des Gesetzgebers zu korrigieren, und es muß daher auch nach dem Inkrafttreten der Novelle daran fest gehalten werden, daß der Prinzipal befugt ist, die ihm nach 8 63, Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs obliegende Verpflichtung im Vertragswege auszuschließen. Die Versicherungspflicht der Handlungsgehilfen und Lehrlinge tritt bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraus setzungen ohne weitres kraft Gesetzes ein, und der Prinzipal hat gegenüber den Trägern der Krankenversicherung alle diejenigen Verpflichtungen zu erfüllen, die dem Arbeitgeber überhaupt obliegen, also insbesondre auch die An- und Ab meldepflicht, deren Nichterfüllung oder unrichtige Erfüllung straf- und zivilrechtliche Folgen nach sich zieht. In manchen Städten sind bekanntlich schon bisher die Handlungsgehilfen und -Lehrlinge der Versicherungspflicht unterworfen gewesen, gleichviel ob ihr Anspruch gegen den Prinzipal auf Fortzahlung des Gehalts durch Vertrag auf gehoben oder gemindert war oder nicht; die statutarischen Anordnungen der Städte und sonstigen Verbände, auf denen die Einführung dieses Versicherungszwangs beruhte, treten mit den Inkrafttreten der Novelle außer Kraft, das Gesetz tritt vollkommen an ihre Stelle. Verstcherungspflichtig sind auch die auf Probe angenom menen Handlungsgehilfen. Was die nur zu vorübergehender Aushilfe angenommenen Gehilfen anlangt, so werden sie nur dann als nicht versicherungspflichtig betrachtet, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vereinbarung oder mit Rücksicht auf den Gegenstand der Arbeit sich nur auf einen Zeitraum von höchstens einer Woche erstrecken soll. Trifft diese Voraus setzung, die im gegebnen Fall von dem Prinzipal zu be weisen ist, nicht zu, so besteht auch für diese Klasse von Handlungsgehilfen der Versicherungszwang. Bezüglich der Lehrlinge ist noch daran zu erinnern, daß nach feststehender Rechtsprechung Weihuachts- und Ncujahrs- gratifikationen als Lohn oder Gehalt angesehen werden, so daß auch für Lehrlinge, die lediglich solche Gratifikationen erhalten, die Voraussetzungen der Versicherungspflicht vor handen sind. Kleine Mitteilungen. Schwarz-Weiß-Ausstcllung Amelang in Berlin. — Das junge Unternehmen der Amelang'schen Buch- und Kunsthand lung in Charlottenburg, in der Kantstraße 164, nahe der Kaiser Wilhelm-Gedächtnis-Kirche, lädt zur Besichtigung einer neuen Aus stellung von Zeichnungen ein, die bis zum 22. Mai (und zwar auch Sonntags) von 11—3 Uhr zugänglich ist. Weitaus den größten Teil der Räume füllen zahlreiche Studien in Bleistift-, Federzeichnung, Aquarell eines begabten jungen Künstlers, der — einem tragischen Schicksal erliegend — im einundzwanzigsten Jahr seines Lebens von einer tückischen Krankheit dahingerafft worden ist. Willy Horstmeyer ist der Name des jungen Berliners, dessen Werke die Bewunderung unsers Kaisers erregten und ihn zu dem Worte veranlaßten: »das wäre ein zweiter Menzel geworden.« Schon als sechsjähriges Kind handhabte Horstmeyer Blei- und Farbstift und verriet, wie die vorhandnen Zeichnungen Nachweisen, einen erstaunlichen Sinn für Beobachtung von Bewegungen. Vom siebenten bis zum vierzehnten Jahr offenbart sich bei ihm ein kräftiger Fortschritt in der Richtigkeit der Wiedergabe. Fleiß und Sorgfalt des Studiums gehen bald voran, Schritt haltend mit 479*
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