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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030514
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.1? 110, 14. Mm 1903. Nichtamtlicher Teil. 3845 scheinen, die Angabe des Namens oder des Wohnorts des verantwortlichen Redakteurs, oder es läßt sich, wenn mehrere Redakteure in der Zeitung oder Zeitschrift benannt sind, nicht oder nicht mit Bestimmtheit ersehen, für welchen Teil der Druckschrift die benannten als einzelne verantwortlich sein sollen. In diesen Fällen kann eine vorläufige Beschlagnahme durch die Polizeibehörde eintreten ohne Rücksicht auf den übrigen Inhalt der Druckschrift. Zu beachten ist, daß auch solche Druckschriften, die nicht für'den Buchhandel oder sonst zur öffentlichen Verbreitung bestimmt sind, den Namen oder die Firma und den Wohn ort des Druckers aufweisen müssen, es sei denn, daß die Druckschrift sich (nach Abs. 2 S 6 Preßges.) als eine solche darstellt, die lediglich verkehrsgewerblichen oder häuslichen und geselligen Zwecken dient. Ein solchen Zwecken dienendes Formular, eine Preisliste, eine Visitenkarte, braucht keine Druckerangabe aufzuweisen, auch nicht Theaterzettel, Speise karten, Programme für Veranstaltungen, Papierservietten, Mitgliederverzeichnisse, Statuten, Kataloge ohne weitern Re klame- und Offertentext, Frachtbriefe, Bücherzettel, Kurszettel, Wechselformulare, Checkformulare, Bücherumschläge mit Titel, aber ohne weitern Text, Büchereinbände, Tabellen, Eti ketten, Adreß- und Empfehlungskarten, Einladungskarten, Glückwunschkarten, Postkarten ohne Schrifttext oder bildliche Darstellung (Firmen- und Ortsangabe gelten nicht als Schrift text), gedruckte Verlobungs-, Vermählungs-, Geburts-, Todes anzeigen, Neujahrsglückwunschkarten. Alle diese sogenannten »kleinen Preßerzeugnisse« sind von der Druckerangabe be freit. Auch »Wahl- und Stimmzettel« sind bedingungs weise von der Druckerangabe befreit (vergl. 8 6 Abs. 2 Preß- gesetz). Es ist aber in neurer Zeit üblich geworden, jenen Druckerzeugnissen bisweilen zur Reklame einen Schrifttext beizudrucken, der mit dem Bestimmungszweck des Druck-Er zeugnisses nichts gemein hat. In diesem Fall ist die Drucker angabe nötig, denn es fallen alsdann jene Druck-Erzeugnisse nicht mehr unter die Ausnahmebestimmung von Absatz 2 8 6 des Preßgesetzes. — Ein Extrablatt einer Zeitung oder Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Zeitabschnitten er scheint, ist als ein Bestandteil des Blatts zu betrachten, welches das Extrablatt ausgibt. Es muß daher auch dann, wenn es den Zeitungs- oder Zeitschriftenkopf nicht an der Spitze trägt, sondern nur die Bezeichnung »Extrablatt«, »Tele gramm« und dergleichen aufweist, nicht nur den Namen und Wohnort des Druckers und den Namen nnd Wohnort des Verlegers, sondern auch die Angabe des verantwortlichen Redakteurs nach Name und Wohnort enthalten. Im andern Fall liegt eine Preßzuwiderhandlung vor und kann die Beschlagnahme ohne Rücksicht auf den Inhalt der Druck schrift polizeilich angeordnet werden. Eine polizeiliche Beschlagnahme von ausländischen periodischen Druckschriften läßt 8 23 Ziffer 1 des Preßgesetzes in Verbindung mit 8 14 ebenda zu. Eine im Ausland monatlich oder in kürzern Fristen erscheinende Zeitung oder Zeitschrift (nicht andre periodische Sammelwerke des Aus lands, die in Monats- oder kürzern Fristen erscheinen), welche im Deutschen Reich zufolge Verfügung des Reichskanzlers verboten ist, unterliegt der vorläufigen Beschlagnahme, so bald sie im Deutschen Reich verbreitet wird. Die Beschlag nahme tritt ein ohne Rücksicht auf deu Inhalt. Mit Rücksicht auf den Inhalt sind ohne vorherige richterliche Kognition durch die Polizeibehörden oder die Staatsanwaltschaft beschlagnahmbar: 2. Jede Druckschrift, sei sie eine periodische im Sinne von 8 1 des Preßgesetzes oder sei sie es nicht, die zur Zeit eines Kriegs vder bloßer Kriegsgefahr einem vom Reichs kanzler erlassenen Verbot entgegen Mitteilungen über H Trup- BörsenblE sstr den dintschen Buchhandel, 70. Iahkkian«, penbewegungen oder b) Verteidigungsmittel bringt, voraus gesetzt, daß es sich um eine Druckschrift handelt, deren Be- stimmnngszweck Veröffentlichung mittels Verbreitung ist. (Vergl. 8 23 Ziffer 2 in Verbindung mit 8 15 Preßges.) — Die polizeiliche Beschlagnahme tritt hier ein, weil der Inhalt der Druckschrift, wenn auch an sich straflos, gegen ein besondres Verbot verstößt. Die bei weitem häufigem Fälle der vorläufigen Be schlagnahme von Druckschriften find indes die, in denen der Inhalt einer Druckschrift an sich beanstandbar ist, weil er nach der Auffassung der Behörde, sei es der Polizei, sei es der Staatsanwaltschaft, gegen ein allgemeines Strafgesetz verstößt. 3. Nur ein Verstoß gegen die Strafbestimmungen in 88 85, 95, 111, 130 u. 184 St.-G.-B. kann, wenn er aus dem Inhalt einer Druckschrift — gleichviel ob periodisch oder nicht periodisch — sich ergibt, eine Beschlagnahme der selben ohne vorherige richterliche Beurteilung rechtfertigen (vergl. Z 23 Ziffer 3 Preßgesetz). Welche Vergehen, begangen mittels der Druckerpresse, kommen hier in Betracht? — Antwort: Es kommen nur in BetrachtDruckschriften, welche enthalten: a) eine öffentliche Aufforderung zur Begehung der vorbereitenden Handlungen von hochverräterischen Verbrechen im Sinne von 88 80 u. 81 des St.-G.-B. (Auch Bilder mittels Drucks hergestellt können als Aufforderung zu solchen Delikten in Betracht kommen). Es handelt sich hier um Aufforderungen zu Unter nehmen, die mit den höchsten und schwersten Strafen bedroht sind (Mord oder Mordversuch am Kaiser, Landesherrn oder einem andern Bundesfürsten, Auf forderung zur Gefangennahme dieser Personen, zu deren Lieferung in Feindeshand, zur Herbeiführung von deren Regierungsunfähigkeit, zur gewaltsamen Änderung der Reichsverfassung oder der Verfassung eines Bundesstaates oder dessen Thronfolgeordnung, zur gewaltsamen Einverleibung von Bundesgebiet einem fremden Gebiet oder zur Losreißung eines Teils desselben, zur gewaltsamen Einverleibung von Bundesgebiet in einen andern deutschen Bundesstaat). (8 85 in Verbindung mit 88 80, 81, 82 St.-G.-B.) 1>) eine Beleidigung gegen den Kaiser, Landesherrn oder gegen einen andern Bundesfürsten während dessen Aufenthaltes im Bundesstaat des Erscheinungs ortes der Druckschrift (8 95 St.-G.-B.). o) eine öffentliche Aufforderung zur Begehung irgend einer strafbaren Handlung (Z 111 St.-G.-B.). ä) eine öffentliche Anreizung der Bevölkerungsklassen zu Gewalttätigkeiten gegeneinander in einer den öffent lichen Frieden gefährdenden Weise (8 130 St.-G.-B.). s) unzüchtige schriftliche Darlegungen oder Abbildungen. — Das Feilhalten, Anpreisen oder Ankündigen solcher Druckschriften, das Herstellen solcher zwecks Verbreitung, das Vorrätighalten zwecks Verbreitung, das Verkaufen, Verteilen oder sonstige Verbreiten, das Ausstellen oder Anschlägen derselben an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, auch von unzüchtigen Abbildungen oder von Druckerzeugnissen, welche solche Abbildungen enthalte», ist nach 8 184 St.-G.-B. verboten. Es genügt in den Fällen zu s) nicht, daß die Druckschrift keinen unzüchtigen Inhalt habe, sondern es muß sich, um eine vorläufige Beschlagnahme durch die Polizeibehörde zu rechtfertigen, mit dem Inhalt zugleich eine der bezeichnten Handlungen erweislich verbinden. Ob und wann dies der Fall sei, darüber muß die Polizeibehörde oder die Staats anwaltschaft vor der Beschlagnahme sich schlüssig 513
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