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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1903
- Strukturtyp
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- 1903-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1903
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- Deutsch
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3846 Nichtamtlicher Teil. ^ 110, 14. Mai 1903. werden. — In den Fällen der KZ 111 u. 130 darf sogar die Beschlagnahme der Druckschrift ohne richter liche Kognition nur dann eintreten, wenn Gefahr im Verzüge ist, es werde die Verbreitung der Druckschrift das mittels derselben zu begehende Verbrechen oder Vergehen zur unmittelbaren Folge haben, falls die sofortige Beschlagnahme nicht eintritt. Wie ersichtlich, ist in den Fällen zu s) (Beschlagnahme von Druckschriften wegen unzüchtigen Inhalts) den Polizei behörden ein umfassendes Kognitionsrecht gleich einem Richter eingeräumt und ist die Beschlagnahme hier nicht überall an das Moment einer bereits stattgefundnen Verbreitung der Druckschrift gebunden. Es genügt vielmehr hier auch ein bloßes Herstellen zwecks Verbreitung, ein bloßes Vorrätig halten zwecks Verbreitung, ein bloßes Ankündigen oder An preisen, ein bloßes Feilhalten ohne bereits stattgefundene Ver breitung, um die polizeiliche Beschlagnahme der Druckschrift, Abbildung oder Darstellung zu veranlassen. Damit indes die polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Anschauung über das Gegebensein des für die Beschlagnahme erforderlichen Tatbestands in den vorgenannten Fällen (s—s) nicht Fehlschlüsse und Fehloperationen gegen die Hersteller und Verbreiter von Druck-Erzeugnissen dauernd zur Folge habe, sind in Z 24 folgende Kautelen geschaffen worden: Hat die Polizeibehörde ohne die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme auf Grund von 8 23 des Preßgesetzes ver fügt, so hat sie die ungesäumte Absendung der Akten binnen spätestens zwölf Stunden an die Staatsanwaltschaft zu bewirken. Die Staatsanwaltschaft kann entweder die so fortige Wiederaufhebung der Beschlagnahme der Druckschrift anordnen, oder sie muß, wenn sie der Anschauung der Polizeibehörde beipflichtet, eine richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme binnen spätestens zwölf Stunden nach Empfang der polizeilichen Akten beim Gericht (Amts gericht) beantragen. Das angerufne Gericht hat sich inner halb fünf Tagen seit der polizeilichen Anordnung der Be schlagnahme schlüssig zu machen, ob es die Beschlagnahme bestätigen will; im andern Fall erlischt mit Beginn des sechsten Tages nach der polizeilichen Anordnung der Be schlagnahme diese von selbst, und die Herstellung, An kündigung, Anpreisung, das Feilhalten, der Verkauf und das sonstige Verbreiten der Druckschrift sind freigegeben. Es müssen die beschlagnahmten Exemplare dem Drucker, Hersteller, Ver breiter rc. zurückgegeben werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Druckschrift nach 8 23 des Preßgesetzes verfügt, so muß sie binnen spätestens 24 Stunden ihren Beschluß dem Gericht zur Entscheidung vorlegen, und das Gericht muß binnen weitrer 24 Stunden entweder die Beschlagnahme bestätigen oder die Druckschrift freigeben. Auch hier gilt mit Anbruch des sechsten Tages seit Anordnung der Beschlagnahme, falls inzwischen kein richterlicher Bestätigungsbescheid erfolgt, die Beschlagnahme als aufgehoben und die beschlagnahmte Druck schrift als frei. Die einzelnen beschlagnahmten Exemplare müssen alsdann zurückgegeben werden. Wir sehen also: weder die polizeiliche, noch die staats- anwaltschastliche Auffassung darüber, ob und daß eine Druck schrift zu beschlagnahmen und der öffentlichen Verbreitung zu entziehen sei, ist im Grunde sür das Schicksal der Druck schrift entscheidend. Es kommt vielmehr in allen Fällen auf die richterliche Anschauung und Kognition an. Und selbst, wenn diese mit der Anschauung der Polizeibehörde oder der Staatsanwaltschaft übereinstimmen sollte, so soll nach § 26 des Preßgesetzes die Druckschrift demungeachtet wieder frei gegeben sein, wenn zwei Wochen nach erklärter richterlicher Bestätigung wegen des durch die Herstellung, das Anpreisen, Ankündigen, Verkaufen, Feilhalten, Verteilen, Ausstellen, An schlägen, Vorrätighalten, oder sonstige Vertreiben der Druck schrift begangnen Delikts eine Strafverfolgung wegen des Deliktes durch Eröffnung einer Voruntersuchung oder Stellung des Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens nicht eingeleitet ist (Z 26 Preßges.). Gegen einen gericht lichen Beschluß, der die polizeiliche oder staatsanwaltschaft liche Beschlagnahme bestätigt, ist stets die Beschwerde an das höhere Gericht zulässig. II. In welchem Zeitpunkt kann eine Beschlagnahme bei Druckschriften erfolgen? Eine Beschlagnahme von Druckschriften kann (die Aus nahmefälle von 8 184 des Strafgesetzbuchs und K 85 des Strafgesetzbuchs abgerechnet) nur dann erfolgen, wenn mit der Verbreitung der Druckschrift bereits begonnen wurde. Eine Auflage, von der noch kein Stück aus der Hand des Druckers, Verlegers und Verfassers gelangt ist, kann nicht be schlagnahmt werden. Solange die Behörde die Weggabe min destens eines Exemplars zwecks Verbreitung nicht Nachweisen kann, ist sie nicht berechtigt, die betreffende Druckschrift zu beschlagnahmen, sollte diese ihrem Inhalt nach auch straf rechtlich zu beanstanden sein. — Hat der Anfang einer Verbreitung stattgefunden, so ist die ganze Auflage beschlagnahmbar, soweit sie noch nicht durch Verkauf, Schenkung, oder sonstige Überlassung (z. B. Rezensionsexemplare) in fremden Eigenbesitz übergegangen ist, der ausschließlich privaten und nicht auch öffentlichen Zwecken (z. B. Lesehallen, Kasinos, Leihbibliotheken, Gast wirtschaften, Fremdenverkehrs-Bureaus) dient. Solange also die Druckschrift in der Druckerei oder in den Verlags magazinen unangetastet liegt, ist eine vorläufige Beschlag nahme unstatthaft, wenn auch deren Inhalt strafbar und ihre Verbreitung noch so wahrscheinlich ist. Eine Ausnahme von dieser Regel macht in gewissen Fällen die Beschlagnahme auf Grund von 8 184 des Strafgesetzbuchs und 8 85 des Strafgesetzbuchs, weil es sich hier um Vorbereitungs- und Ver suchshandlungen handelt, die als solche unter Strafe ge stellt sind. Biedermann äußert sich in seinem Referat zu unsrer Frage wie folgt: »Während die Befugnis der Polizei im allgemeinen nicht bestritten wird, der Vollendung eines versuchten Deliktes hindernd entgegenzutreten, sowie die bereits vorhandnen Erzeugnisse desselben mit Beschlag zu belegen, ist es als Begünstigung der Presse der Polizei (und auch der Staatsanwaltschaft. D. R.) untersagt, auch bei sichrer Kenntnis von dem Vorhandensein einer zur Ver breitung bestimmten strafbaren Druckschrift die Exemplare derselben mit Beschlag zu belegen und hiermit das Delikt im Keime zu ersticken. Man hat sogar fortdauernd die vor läufige Beschlagnahme (d. h. die Beschlagnahme ohne richter liche Kognition) als unvereinbar mit einer liberalen Preß- gesetzgebung bezeichnet und die in ihr liegende Schädigung des Vermögens des Eigentümers hervorgehoben.« Es ist demnach im allgemeinen nicht genügend, wenn die Druckschrift strafbaren Inhalts sich in Räumen zum Zweck der Verbreitung bereits befindet. Das »öffentliche Interesse«, auf Grund dessen die Beschlagnahme erfolgt, er scheint vielmehr, abgesehen von einzelnen Fällen des §184 des Strafgesetzbuchs und den Fällen in 8 85 des Straf gesetzbuchs, erst beteiligt, wenn eine Verbreitung der Druck schrift eingetreten und Gefahr der Weilerverbreitung vor handen ist. III. Auf welche Exemplare kann sich die vorläufige Beschlagnahme einer Druckschrift erstrecken? Die vorläufige Beschlagnahme ohne richterliche Kognition, wie auch die richterlich bestätigte Beschlagnahme von Druck-
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