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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1902
- Strukturtyp
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- 1902-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1902
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- Deutsch
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150, 2. Juli 1902. Nichtamtlicher Teil. 5367 Palm ä- Enke in Erlangen. Höstler, Hans: Die Geschäftsordnung f. die Gerichtsschreibereien im Kdnigr. Bayern. Mit e. Anh. üb. die Führg. der sämmtl. gerichtl. Register m. Mustereinträgcn. Erläutert. 3. u. 4. Lsg. (S. 129—288 u Formulare 32 S.) gr. 8". n. 4. — A. Schmitt in Leipzig, Nostizstr. 9. Änote, der. Red.: A. Schmitt. Nr. 3. (S. 33—48.) gr. 8". —.10 L. Schwann in Düffeldorf. Grotefend's Gesetz-Sammlung 1806—1902. 4. Ausl. In systemat. Anordng. u. in gegenwärt. Geltg. neubearb. unter Mitwirkg. v. Cretschmar, Hoffmann, Mielcke, Petersen, Strutz. 2. Lsg. (2. Bd. S. 1-48.) gr. 8°. —. 50 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstcnmaic angelt linLigt sind- B. Betir's Verlag in Berlin. 5401 Aod. 6 .^ 80 Buchhandlung der Diakoniffen-Anftalt in Kaiserswerth. 5396 von Hackemitz, Thränensaat und Freudenernte im Kranken- lcben. 90 I. Engelhorn in Stuttgart. 5398 Atnanzverlag G. m. b. H. in Berlin. 5396 Handbuch Bör^enwerthe 1902/1903. A. Hartlebens Verlag in Wien. 5396 Der Stein der Weisen. XV. Jahrg. Heft 4. S. Hirzel in Leipzig. 5396 Lsinks-Rbsrt, Die Lloktropd^sik. 1. ^btsiluuA. 6sb. 18 E. Piersons Verlag in Dresden. 5400 Hermann Seemann Nachf. in Leipzig. 5399 Die Welt am Montag in Berlin. 5396 Der Spottvogel. Heft I. 20 H. Nichtamtlicher Teil. Sir neue Satzung des Allgemeinen Deutschen Buchhand lungs - Gehilfen - Verbands. (Vgl. Nr. ISS, 130, ISS (auch 138j, 142 d. BI.) Die Absicht, den Verband nicht der Kontrolle des Reichs- Aufsichtsamtes über die Privatversichernngs-Unternehinungen nnterstellt zu sehen, hat den Verbandsvorstand veranlaßt, für die am SV. Juli d. I. stattfindende Hauptversammlung die Annahme einer neuen Satzung des Verbandes zu be antragen, wie solche in Nummer 125 dieses Blattes vom 3. Juni d. I. bekanntgegcben ist. Der Vorstand hat sich dabei nicht darauf beschränkt, die bisherigen Satzungen nur dahin zu berichtige», daß den Mitgliedern fortan ein Rechts anspruch auf die in den Satzungen versprochenen Leistungen nicht zusteht und diese nur als freiwillige Unterstützungen zu gelten haben, sondern er hat den bestehenden Satzungen eine vollständig neue Fassung gegeben, deren Wortlaut daher vor der Beschlußfassung einer eingehenden Prüfung bedurf. Im H 1 der neuen Satzung ist das Datum der Gründung hinzugesügt, dagegen die Feststellung, daß die Bezeichnung »Allgemeiner Deutscher Buchhandlungs-Gehilsen- Vcrbcmd« der Name des Vereins ist, dessen Angabe das sächsische Gesetz vom 15. Juni 1868 verlangt, fortgelassen. Zur Vermeidung von Weiterungen dürste sich daher empfehlen, den Eingang des Satzes zu ändern in: Der am 1. Oktober 1872 unter dem Namen Allgemeiner Deutscher Buch- handlungs-Gehiifen-Verband gegründete Verein u. s. w. Bei der langen Firmenbezeichnung dürfte es für den Schrift verkehr eine wesentliche Vereinfachung sein, das Wort allgemeiner- fallen zu lassen und ebenso Buchhandlungs- Gehilfen als ein Wort zu schreiben. Dem Absatz 2 des H 2 dürfte hinter »Einrichtungen und Anstalten« noch zuzusetzen sein: des Verbandes, da hier durch erst zum Ausdruck gebracht wird, daß die genannten Kassen und Anstalten lediglich Einrichtungen des Vereins sind. Ebenso würde der Eingang des Absatzes 3 sprachlich richtiger lauten: Unterstützungen aus den unter 1—3 ge nannten Kassen können u s. w., doch — Der neue § 3 beseitigt vor allem die bisherige Be stimmung, daß Mitglieder, die aus dem Buchhandel aus- schciden, den doppelten Beitrag zu leisten haben und eventuell sogar die Mitgliedschaft verlieren. Nun ist aber nach S 2 der Satzung der Zweck des Verbandes, für das Wohl der Buchhandlungs-Gehilfen zu sorgen( auch werden die nicht unbedeutenden Beiträge und Geschenke der Herren Prinzipale wohl nur zu dem Zwecke gegeben, damit die Gelder den im Buchhandel Angestellten, nicht aber auch anderen Handlungsgehilfen zu gute kommen. Deshalb erscheint es wohl billig, daß diejenigen Mitglieder, die zu einem anderen Berufe übergehen, dann aus dem Verbände ausscheiden, da gegen beim Wiedereintritt i» den Buchhandel ihnen die Aufnahme in den Verband erleichtert ivird durch Entbindung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes, sowie durch An rechnung der Dauer der früheren Mitgliedschaft Daß aber jedes Mitglied, das aus dem Buchhandel ansscheidet, ohne zu einem andern Berufe überzngehen, die Mitgliedschaft be halten soll, wird gewiß allseitigc Zustimmung finden. Bezüglich der Fassung des Z 3 diirfte sich ferner em pfehlen, für datiert vom im Absatz 2 zu sagen: beginnt mit, ebenso im Absatz 3 für Neuaufzunehmende zu setzen: die Aufnahme Nachjuchende, da einer, der anfzunehmen ist, doch wohl nicht zurllckgewicscn werden kann, wie es Absatz 4 bestimmt. In Z 3 ist ferner die Bestimmung (K 4 der alten Satzung) fortgelassen, daß jeder Anfgenommene einen Anf- nahmeschein erhält. Soll dieser fernerhin fortfallcn, so dürfte doch wenigstens in der Satzung zu erwähnen sein, daß zum Ausweise der Mitgliedschaft die Beitragsquittung genügt, damit ein jedes Mitglied in der Lage ist sich als solches ausweisen zu können. Die Bezeichnung stiftende Mitglieder in Z 5 erscheint nicht gut gewählt, da man z B. einen Verstorbenen, der früher dem Verein 300 Mark geschenkt hat, wohl nicht mehr als stiftend, d. h. der Gegenwart angchörend bezeichnen kann. Vielleicht findet der Ausdruck »Verbands-Gönner- Beifall, falls nicht Besseres vorgeschlage» werden sollte. — Das Wort solche im Absatz 1 diirfte besser zu streichen sein. Nach Z 6 Absatz 3 wird als ausgeschlossen betrachtet, wer die Mitgliedschaft durch Kündigung seitens des Ver bandsvorstandes verloren hat Da Gründe, weshalb ge kündigt werden kann, nicht angegeben sind, ist jedes Mitglied 705'
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