Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1902
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5388 Nichtamtlicher Teil 150, 2. Juli 1S02. der Gefahr ausgesetzt, einfach durch Majoritätsbeschluß aus dem Verbände ausgeschlossen zu werden. Da nach Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 die säumigen Zahler, die gerichtlich Bestraften, sowie die Ansnahme-Schwindler bereits auszuschließen sind, so kann hier bei Nummer 4 wohl nur au nicht strafbare Schädigung der Kerbandsinteressen gedacht sein. Es erfordert aber das Interesse aller Mit glieder, bestimmte Anhaltspunkte dafür sestzusctzen, weshalb Kündigung erfolgen kann. Will man diese Maßregelung nicht besser ganz fallen lassen, so dürste sich doch empfehlen, den Satz zu ändern in: »Außerdem gilt als ausgeschlossen: 4. wer u. s w. ver loren hat. Die Kündigung darf nur ersolgcn, wenn durch das Verhalten eines Mitgliedes nach Ansicht des Vorstandes die Interessen des Verbandes wesentlich gefährdet erscheinen.« Im Absatz 8 dürfte statt Beschluß der Gesamtmitglicd- schaft zu setzen sein: Beschluß der Hauptversammlung, da die Mitgliedschaft nicht beschließen kann. Der neue 8 7 erhöht den Jahresbeitrag der Mitglieder von 24 auf 30 ^ und beseitigt die Beitrags-Ermäßigung für krankenversicherungspflichtige Mitglieder. Gegen letztere Aendcrung werden besondere Bedenken nicht vorliegen, da nach Mitteilung des Vorstandes von der Vergünstigung bis her nur so von 2700 Mitgliedern Gebrauch gemacht haben. Dagegen erscheint die Beitragserhöhung nicht ausreichend begründet und dürste wohl nur ein Sprung ins Dunkle sein. Sodann sehlt im Z 7 die bisherige Verteilung der Bei träge auf die einzelnen Kassen. Da aber die Ausführungs- Bestimmungen zu Z 8 nur darüber bestimmen sollen, an wen und wie viel Unterstützung zu leisten ist, die Kassen selbst aber nach H I Anstalten des Verbandes sind, so dürste es sich empfehlen, die Verfügung über die Beiträge schon in der Satzung zu treffen, nicht aber, wie cs hier (oergl. auch Z 23) geschieht, das ganze Vermögen der einzelnen Kassen als ein einheitliches Vereinsvermögen anfzufassen, dem die Beiträge rc. zufließen, während die bisherigen Kassen nur noch Konten des Hauptbuches bilden Nach 8 3 der »Bestimmungen für die Unterstützungen« soll von den Mitgliederbeiträgen und Eintrittsgeldern die Hälfte der Krankenkasse, ein Drittel der Witwenkasse und ein Sechstel der Jnvalidenkasse überwiesen werden, so daß für die Verbandskasse sür die allgemeinen Ausgaben nichts verbleibt. Ueber die freiwilligen Jahresbeiträge ist nichts gesagt, und die Geschenke und Stiftungen will der Vorstand nach seinem Ernicssen aus die einzelnen Kassen verteilen. Diese unklaren Kassenbestimmungen liegen gewiß nicht im Interesse der Mitglieder, und es dürfte hier sür strenges Auseinanderhalten der einzelnen Kassen bczw. Unterstiitzungs- fonds, sowie für deren Einnahmen und Ausgaben durch andere Bestimmungen zu sorgen sein. Will man den bis herigen Modus beibehalten, so würde bei 30 Beitrag dem 8 7 der Satzung als neuer Absatz hinzuzufügen sein: »Die Eintrittsgelder fließen in die Verbandskasse. Von den eingehenden Mitglieder - Beiträgen ist die Hälfte der Krankenkasse, ein Drittel der Witwcnkasse, ein Zehntel der Jnvalidenkasse und ein Dreißigstel der Verbandskasse zu über weisen. In gleicher Weise sind die sonstigen, dem Verbände znfließenden Beiträge und Geschenke, soweit die Geber nichts anderes bestimmt haben, zu verteilen.« 8 8, der von den Rechten der Mitglieder handelt, nimmt zunächst den Mitgliedern das Recht auf gleichen Anteil am Vereinsvermögen, dann auch das Stimmrecht in der Hauptversammlung. Letzteres soll fernerhin nur noch durch die Vertrauensmänner bezw. besondere Abgeordnete der Kreise ausgeübt werden können. Ob durch diese Maß regel das Interesse am Verband gefördert wird, muß be zweifelt iverden. Am Schluß des 88 wird noch bestimmt, daß die Mit glieder die Unterstützungskassen des Verbandes in Anspruch nehmen können nach Maßgabe der von der Hauptversamm lung hierüber erlassenen Bestimmungen. Während also bisher von allen Satzungsänderungen dem Amtsgerichte Mitteilung zu machen war, können die Beschlüsse der Haupt versammlung über die Unterstützungsfonds fernerhin davon ausscheiden, und da die Hauptversammlungen nach 8 13 der Satzungen ohne Rücksicht aus die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig sind, kann künftig die Mehrheit der Vertrauens männer über die Verteilung der Beiträge und die Höhe der Unterstützungssätze allein entscheiden. Der 8 0 ist fast unverändert in seiner bisherigen Fassung beibehalten. Behufs größerer Deutlichkeit dürfte es sich em pfehlen, im Absatz 1 hinter: im Kreise, einzuschalten: mit je einem Vorort, und ebenso im zweiten Satze statt: ihren Wohnsitz im Vororte, zu setzen: ihren Wohnsitz oder Berufs ort im Vororte der Kreise, da in größeren Städten, wie Berlin, Leipzig rc., viele außerhalb des Gemeindebezirkes in einem angrenzenden Vororte wohnen. Im Absatz 2 dürste hinter: verhindert ist, noch einzu schalten sein: oder dieser ihn darum ersucht, damit der Vertrauensmann, auch ohne verhindert zu sein, selbst in einer Sitzung dem Stellvertreter zeitweilig den Vorsitz übertragen kann. Absatz 4 des 8 9 würde im Eingang richtiger lauten Alle Zuschriften und Gesuche in Verbandsangclcgenheiten sind von den Mitgliedern nicht unmittelbar an den Vorstand zu senden, sondern rc., denn es giebt auch Verbands angelegenheiten, die anders erledigt werden müssen. (Vergl. auch 8 12, Absatz 1 und 8 25.) Im 8 10 der neuen Satzung fehlt die Bestimmung, daß bei Einberufung einer Hauptversammlung die Gründe den Kreisvertretern mitzuteilcn sind. Es ist diese Bestimmung aber früher ausgenommen, weil in einer Kreisversammlung der Vertrauensmann bei der Beratung nicht die nötige Auf klärung geben konnte, da ihm die Gründe vom Vorstande nicht mitgeteilt waren. Dies erscheint aber jetzt um so not wendiger, als die Mitglieder kein direktes Stimmrecht mehr ausüben können. Im 8 11 ist die Zahl der Stimmen, dis ein Kreis- vertreter in der Hauptversammlung vertritt, nach der Mit- gliederzahl der Kreise bemessen, jedoch fehlt eine Bestimmung darüber, wie die Mitgliederzahl der einzelnen Kreise fest zustellen ist. Das kann aber bei Abstimmungen, in denen es sich bei der Entscheidung um eine Stimme handelt, von großer Bedeutung sein. Es kann z. B. ein Kreis am Tage vor der Hauptversammlung 200 Mitglieder haben, am Tage der Hauptversammlung aber 201, was der Kreisoertreter oder der Vorstand jedoch erst nach der Abstimmung erfährt. Dem Kreisoertreter standen aber dann bei der Abstimmung nicht drei, sondern vier Stimmen zu. 8 12 entspricht dem bisherigen 8 1>- Zu ändern dürfte fein am Schluffe des Absatzes I werden in: sein, im Absatz 2 Ziffer 3 Entlastungserteilung an den Vorstand in: Entlastung des Vorstandes, im Absatz 2 Ziffer 5 i8 8, Nr 4) in l8 8, Abs 3) und im Schlußsätze des 8 12 vor: in kürzester Frist einzuschalten: ein Abdruck derselben. 88 13 und 14 geben die bisherigen Bestimmungen des 8 12 wieder. An Stelle der durch einen Wahlausschuß zu leitenden Wahlen sollen jedoch jetzt die Wahlen auf Grund von Vorschlägen des Wahlausschusses stattftnden. Nach 8 13 stll der Vorstand ferner aus S statt aus 8 Mitgliedern bestehen, wogegen die 3 Ersatzmänner fort fallen Dagegen sehlt jede Bestimmung darüber, ob der Vor stand zu ergänzen ist, falls ein Mitglied vor der Zeit aus-
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