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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1902
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- 1902-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1902
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- Deutsch
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^ 150, 2. Juli 1902. Nichtamtlicher Teil. 5389 scheidet. Ebenso ist nicht gesagt, in welcher Zahl der Vorstand ^ da ein Rechtsanspruch aus Unterstützung ja nach der neuen noch beschlußfähig ist, falls mehrere Mitglieder fehlen Bei Absatz 2 würde es sich empfehlen, zu sagen: Die Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder bestimmen diese unter sich, insbesondere erwählen sie aus ihrer Mitte den Verbands-Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Nach K 16 entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit auch in den Hauptversammlungen, während nach 8 13 Absatz 3 unbedingte Stimmenmehrheit zur Giltigkeit eines Beschlusses erforderlich ist. Zur Beseitigung dieses Widerspruches müßte wenigstens hinter Stimmen gleichheit eingeschaltet werden: unbeschadet der Bestimmung im 8 13 Absatz 3, oder: soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Laut K 17 soll in jeder Hauptversammlung ein Rech nungsausschnß von zwei Mitgliedern auf zwei Jahre gewählt werden. Es ist wohl anzunehmen, daß diese zwei Jahre von Hauptversammlung zu Hauptversammlung zählen, was aber zu bemerken wäre, da die Hauptversammlung nicht immer auf denselben Kalendertag fällt. Ferner soll beim Aus scheiden eines der beiden Mitglieder das andere sich durch freie Zuwahl ergänzen. Da dürfte es wohl richtiger sein, gleich in der Hauptversammlung einen Ersatzmann zu wählen, zumal der eine leicht Gefahr läuft, bei seiner Wahl sich einen Korb zu holen. Neu ist der Unterstützung? - Ausschuß, der durch 8 18 neu eingeführt wird und die Interessen der Mitglieder wahren soll. Ueber Rechte und Pflichten des Ausschusses ist indes nichts weiter angegeben. Die bezüglichen Be stimmungen des 8 6 der Sonder-Bestimmungen würden un bedingt schon hier in der Satzung festzulegen sein, da sie auch bindende Vorschriften für den Vorstand enthalten. Auch der Wahlausschuß im 8 18 ist eine neue Einrichtung. Bezüglich aller drei Ausschüsse fehlt in den 88 17, 18 und 19 vor dem Worte: Ausscheiden der Zusatz: vorzeitig, da beim regelmäßigen Ausscheiden nicht Zuwahl, sondern Neu wahl stattzufinden hat. Die 88 ^0 bis 22 entsprechen im wesentlichen den bis herigen Bestimmungen. Durch 8 23 wird der Betriebsfonds, über den schon zwei Vorstands-Mitglieder verfügen können, von 1VVV0 aus 20000 erhöht; doch fehlt Bestimmung darüber, aus welchen Beständen der Fonds zu entnehmen ist und wer ihn in Verwahrung haben soll. Nach dem Rechnungs berichte über das Vorjahr scheint der Kommissionär in Besitz desselben zu sein; doch dürfte die Niedcrlegung des Fonds bei einem Bankhause als Guthaben im Konto-Korrent- oder Checkverkehr den Vorzug verdienen, um nicht größere Beträge unverzinslich liegen zu lassen. Nach 8 23 wird das Vermögen des Verbandes aus dem Stammvermögen und den jährlichen Beiträgen rc. ge bildet. Da aber der Verband kein Stammvermögen hat, so erscheinen die einzelnen Kassen durch diese Fassung gefährdet, denn das Stammvermögen z. B. der Witwenkasse bildet unbedingt einen besondern Fonds, dessen Erträge nur zu Witwen- und Waisenunterstützungen verwendet werden dürfen oder, soweit solche nicht dazu verwendet werden, nur diesem Stammvermögen zufallen sollen. Es empfiehlt sich deshalb, hinter Stammvermögen einzuschalten: der im 8 2 genannten Kassen und Anstalten Der Schluß im 8 26 endlich, nach dem im Falle der Auflösung des Vereins das Vermögen nach Befriedigung aller Beteiligten einer wohlthätigen Anstalt des Buchhandels zufallen soll, bietet nach seinem Wortlaut auch keine Gewähr, daß alle bisherigen Rentenempfänger oder die erst später invalide werdenden Mitglieder auch bis an ihr Lebensende die bisherige oder erwartete Unterstützung als Rente erhalten, Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. Satzung niemandem zustcht. Die der Satzung angefügten Bestimmungen für die Unterstützungen, die wohl besser als Sonderbestimmungen über die Unterstützungen oder Ausfiihrungsbestimmungen zu 8 8 der Satzung bezeichnet werden, heben die bisherigen Sonder-Satzungen der Kranken-, Witwen- und Jnvaliden- kasse aus und fassen deren Bestimmungen in einem allge meinen und einem besondern Teil zusammen. Ein Grund hierfür ist um so weniger erfindlich, als die klare Aus einanderhaltung der drei Hilsskassen wesentlich darunter leidet. Schon der 8 2 bestimmt über die Verwendung der Beiträge zu Unterstützungen (bis zu 85 Prozent), während im nächsten 8 3 erst die Beiträge auf die verschiedenen Hilfskassen ver teilt werden. Es müßte aber umgekehrt zunächst über die Einnahmen verfügt und dann aus den Kassen die ent sprechenden Beiträge zu Unterstützungen entnommen werden, also 8 0 vor 8 2 stehen. Nach 8 0 soll nun von den Mitgliederbeiträgen und Eintrittsgeldern die Hälfte der Krankenkasse, ein Drittel der Witwenkasse und ein Sechstel der Jnvalidenkasse überwiesen werden, so daß für die Verbandskasse oder sonstige Anstalten des Verbandes nichts davon übrig bleibt. Geschenke und Stiftungen will der Vorstand nach seinem Ermessen, statt nach denselben Verteilungssätzen, auf die einzelnen Kassen verteilen. Ob die Mitglieder damit zufrieden sein werden, mag dahingestellt bleiben. Nach 8 2 dürfen zur Auszahlung verwendet werden bis zu 85 Prozent der Mitglieder- und freiwilligen Jahres- Beiträge (diese sind im 8 3 nicht besonders genannt) und der Zinsen nach Abzug der entstandenen Kosten. Da aber am Anfang oder in der Mitte des Jahres noch gar nicht bekannt sein kann, wie hoch sich diese Einnahmen und Aus gaben im ganzen Jahre belaufen werden, muß also ins Blaue hinein ausgegeben werden, weshalb denn auch Ab satz 2 in 8 2 bestimmt, daß, wenn der vorhandene Betrag nicht ausreicht, der Fehlbetrag vorschußweise zu entnehmen ist. Aus welchem Fonds der Vorschuß zu entnehmen und wie er im nächsten Jahre wieder zu decken ist, darüber geben die Bestimmungen keinen Aufschluß. Jedenfalls wäre es weit praktischer, nicht 85 Prozent der betreffenden Einnahme des laufenden, sondern des Vorjahres als zu verwendenden Unterstützungsbetrag zu bestimmen; dann hat man wenigstens am Anfang des Jahres schon eine feststehende Summe, bis zu deren Höhe man verfügen kann. Ferner wäre zu be stimmen, daß von dieser Summe der im Vorjahre vorschuß weise verbrauchte Betrag in Abzug zu bringen ist. Weisen im zweiten und dritten Jahre die Vorschüsse eine wesentliche Steigerung auf, so sind im vierten Jahre u. s. w. die Unterstützungssätze prozentualiter herabzusetzen. Mit solchen Bestimmungen ließe sich wenigstens kaufmännisch wirt schaften. 8 4 spricht bereits von der Absendung der Kranken unterstützungen, während in den vorhergehenden Paragraphen noch gar nichts über die verschiedenen Arten von Unter stützungen gesagt ist. 5 Absatz 2 beginnt mit der Entlassung vom Militär, spricht aber gleich darauf in demselben Satze vom Tage der Militärentlassuug, statt nur Entlassung, da nicht das Militär, sondern das Mitglied entlassen ist. 8 6 spricht von den Beschwerden gegen den Vorstand, welche Bestimmung, wie bereits oben erwähnt, bei 8 18 der Satzung vermißt wurde. 8 7 führt die Unterstützungssätze für Kranke in der bis herigen Höhe auf, läßt aber den Ausdruck Arbeitstag statt Wochentag bestehen, so daß die Zweifel bezüglich der Feier tage, die auf einen Wochentag fallen, nicht gehoben werden; 706
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