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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1902
- Sprache
- Deutsch
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5442 Nichtamtlicher Teil. 152, 4. Juli 1902. denn sonst könnte unser Schweigen zu leicht für ein Zugeständnis der Schwäche unsres Standpunktes gedeutet werden. Das für uns einzig Bemerkenswerte in den Aus führungen der Herren I.. und Hobbing liegt darin, daß sie eine Bestimmung über die Gleichmäßigkeit der Unterstützungen vermissen: daß es sich dabei nur um die Witwen- und Waisen- und die Jnvaliden-Kassc handeln kann, geht aus den »Bestimmungen« klar genug hervor. Wenngleich nun in den für unsere Mitglieder bestimmten »Mitteilungen« Nr. 21 in der Begründung der Beitragserhöhung besonders betont wurde, daß die gegenwärtigen Leistungen aufrecht erhalten werden sollen, worin doch auch die bisherige Gleichmäßigkeit ein geschlossen ist, so stehen wir nicht an zu erklären, daß wir die Festlegung dieser Gleichmäßigkeit in der nächsten Haupt versammlung gern herbeiführen werden. Herr 1>. sagt: Die neue Satzung nimmt den Mitgliedern nicht nur das Recht, für ihre Beiträge auch Gegenleistungen beanspruchen zu können . . ..« und Herr Hobbing: »Der Ausdruck: »»kann bis zu. . . gewährt werden»» stellt geradezu die Höhe, ja überhaupt die ganze Thatsache einer Gegen leistung in das diskretionäre Belieben des Vorstandes!« Dem gegenüber sei zunächst darauf hingewiesen, daß in den Satzungen der Witwen- und der Jnvaliden-Kasse bisher nir gends eine bestimmte Summe versprochen worden ist, sondern nur die Verteilung der verfügbaren Mittel unter Festlegung einer Maximalgrenze! Stellt man aber diesen Bedenken die folgenden Sätze gegenüber: »Die Unterstützungen aus 1—3 lden Hilfskassen!) können nur Mitglieder und deren Hinter bliebene genießen« <Z 2 der Satzung): weiter: »Außerdem können die Mitglieder die Unterstützungskassen des Verbandes nach Maßgabe der . . Bestimmungen in Anspruch nehmen« (S 8) und endlich: »Die Unterstützungen sind nur für die Mit glieder und deren Hinterbliebene bestimmt« <Z 1 der Be stimmungen) und berücksichtigt dabei die Bildung des Unter- stützungsausschusscs (K 18 der Satzung), sowie dessen Thätigkeit und Machtbefugnisse als zweite, dem Vorstand übergeordnete Instanz (Z 6 der Bestimmungen), über der dann noch die Hauptversammlung steht, so wird und muß jeder Un befangene zugeben, daß hierdurch den Mitgliedern als Ersatz für den formalen Rechtsanspruch eine genügende Sicherheit gegen etwaige Willkür des Vorstandes geboten wird. Es ist uns darum unverständlich, wie Herr U. von »Almosen empfängern des eigenen Vereins« sprechen kann. Wenn aber Herr Hobbing fragt: »Sind es dann noch Rechte, wofür die Mitglieder zahlen?« und schließlich fordert: »Für bestimmte Beitragspflichten bestimmte Anspruchsrechte -— nichts anderes!», so drängt sich unwillkürlich die Frage auf: Hat denn Herr Hobbing die Begründung in Nummer 21 unserer »Mitteilungen« nicht gelesen? — Da wir dies in dessen nicht wohl annchmen können, so ist nur der eine Schluß zulässig: Herr Hobbing will die Unterstellung unter das Gesetz mit allen ihren Folgen: Verdreifachung der Bei träge oder entsprechende Kürzung der Leistungen, bezw. eine Verbindung beider Wege. Ein Drittes giebt es nicht! In der Krankenkasse, meint Herr I-., seien die festen Sätze aufgehoben, und er leitet dies daraus her, daß nur 85 Prozent bestimmter Einnahmen ausgezahlt werden dürfen. Dies trifft aber keineswegs zu; denn in Z 7 der Bestim mungen sind diese Sätze genau bezeichnet, und diese können laut Z 17 nur durch einen Beschluß der Hauptversammlung geändert werden. Ueberdies lassen aber auch die Erfahrungen des letzten Jahrzehnts die Notwendigkeit einer Herabsetzung ausgeschlossen, vielmehr die verfügbaren 85 Prozent als aus reichend erscheinen. Ein großer Irrtum des Herrn I». aber ist es, zu glauben, der Verband würde unter Beibehaltung dieses Unterstlltzungs- planes, also der Verteilung der verfügbaren Mittel, vom Aufsichtsamte anerkannt werden, denn gerade diesen hat die Behörde bereits als »einen verbesserungsbedürftigen Mangel in der Einrichtung der Kassen« bezeichnet. In Bezug auf die Beitragserhöhung möchten wir noch mals bemerken, daß wir selbstverständlich auch reiflich erwogen haben, ob bei den Gehaltsverhältnissen im Buchhandel die Erhöhung mit Erfolg durchführbar ist. Wenn man nun berücksichtigt, was in anderen, im Einkommen nicht besser gestellten Berusskreisen für Steuern aufgebracht werden — die Buchdrucker zahlen im Verband für ihre Kranken-, Witwen- und Jnvalidenkasse allein 62 40 jährlich! —, so kann der Jahresbeitrag von 30 ^ doch keineswegs als zu hoch erscheinen. Außerdem sind auch insofern Erleichte rungen geschaffen, als künftig die Zahlung des Beitrags in kleineren Raten zulässig ist <Z 7, letzter Absatz der Satzung). Wir erklären schließlich nochmals ausdrücklich, daß wir einen ersprießlichen Fortbestand der Hilfskassen unsres Verbandes nur darin zu erblicken vermögen, daß er sich auch für die Zukunft die volle Bewegungsfreiheit sichert: seine dreißigjährige erfolgreiche Wirksamkeit dürfte dafür doch wohl hinreichend Gewähr bieten. — Soeben finden wir in der heutigen Nr. 150 des »Börsen blatts« von Herrn A. Lomes eine Reihe von Anregungen zu meist redaktionellen Aenderungen. Da diese außer den vorstehend behandelten besonders wichtige Punkte nicht be treffen, so unterlassen wir es heute, darauf einzugehen. Sie bieten zum Teil vielleicht ganz schätzbares Material und be rühren auch Punkte, die unserseits als verbesserungsbedürftig bereits vorgemerkt sind: zum Teil beruhen diese Ausstellungen aber auch auf Jrrtümern des Verfassers, z. B. Z 23 der Satzung, Betriebsfonds, und Z 26, Rückstellung, sowie Z 3 der Bestimmungen, Geschenke, und 8 7, Wartezeit betreffend, wie wir schon bei flüchtiger Durchsicht bemerken. Leipzig, 2. Juli 1902. Der Vorstand des Allgemeinen Deutschen Buch- Han dl» ngs-Gehilfen-Verbandes. Paul Hempel, amt. Vorsitzender. Rich. Hoffmann, Geschäftsführer. Die Bewahrung von Büchern.*) (Schluß aus Nr. 151 d. Bl.) Die Vorschriften der verschiedenen Orden setzen überall den Bestand einer Bibliothek voraus. Diese war der Obhut des Arma- rius anvertraut, der die Bücher zu verteilen und zu beauf sichtigen hatte. Sehr früh schon begann man auch mit dem Ver leihen von Büchern gegen entsprechende Sicherheit. An den Büchern nahmen die Mönche väterlichen Anteil ihm umzugehen, so wurde ihm auch Fluch und Bann angedroht, wenn er sich einfallen lassen sollte, ein solches zu beschädigen oder zu entwenden. Anderseits wurde die Schenkung eines Buches an ein Kloster dankbar anerkannt und dem Geber als Wohlthat angerechnet. Es war nicht ungewöhnlich, daß eine Klosterbiblio thek mit einem Teil der jährlichen Einkünfte des Klosters aus gestattet wurde. Die zur Aufbewahrung und Herstellung der Bücher dienenden Klosterräume waren, besonders im nördlichen Europa, nicht selten in bedenklicher Weise den Unbilden der strengeren Jahreszeit aus gesetzt. So entschuldigt sich Cuthbert, Abt von Wearmouth und Jarrow in der zweiten Hälfte des achten Jahrhunderts einem Amtsbruder gegenüber, daß er ihm nicht alle Schriften Bedas habe (XVIII, 330 pp.) Uex.-L". 6awdriäA6, Uviv6r8it,)7 krs88, 6. kV 6Ia>)7
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