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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1903
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- Deutsch
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128. 6 Juni 1903. Nichtamtlicher Teil. 4505 Nichtamtlicher Teil. Verband der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. Bericht über die Verhandlungen der 25. ordentlichen Abgeordneten-Versammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvcrcine, Sonnabend, den 9. Mai, im deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig. (Schluß aus Nr. 127 d. Bl.) Vorsitzender Herr Bernhard Hartmann-Elberfeld: Wir kommen zu: Punkt 6. Tagesordnung der Hauptversamm lung des Börsenvereins. Zu Ziffer 1, 2, 3 wird nichts bemerkt. Ziffer 4 ist erledigt. Ziffer 5: Antrag des Vorstands auf Einsetzung eines außerordentlichen Ausschusses zur Revision der Restbuch handelsordnung. Herr Alexander Francke (Bern), II. Schriftführer des Börsenvereins: Meine Herren, wenn ich voraussetzen darf, daß Sie den Artikel zur Begründung des Antrags auf eine Revision der Restbuchhandelsordnung in Nr. 95 des Börsen blatts gelesen haben, so kann ich mich sehr kurz fassen. Wie dort schon erwähnt, sind es zwei Gründe, die den Vorstand dazu führen, den Antrag zu stellen, daß eine Revision der Restbuchhandelsordnung vorgenommen werden möchte. Es ist zunächst ein formaler, aber doch bindender Grund, daß, als seinerzeit der Entwurf der jetzt zu Recht bestehenden Restbuchhandelsordnung dem Vorstand des Börsenvereins von der betreffenden Kommission eingereicht wurde, besonders auf Wunsch der Verleger, die dieser Kommission angehörten, ge sagt wurde, es möchte nach Verlauf von vier Jahren eine Revision der Restbuchhandelsordnung stattfinden. Man hat sich schon damals gesagt, daß diese Arbeit nur eine pro visorische sein könne, daß man mit dieser Restbuchhandels ordnung erst Erfahrungen machen müsse. Der zweite Grund ist der, daß im Lauf der Amts führung des jetzigen Börsenvereinsvorstandes wir immer wieder auf Schwierigkeiten gestoßen sind, wenn es sich um Fragen handelte, die in den Bereich der Restbuchhandelsordnung fielen. Der Restbuchhandel hat seit Erlaß dieser Ordnung einen ganz bedeutenden Umfang angenommen, es treten heut zutage eine Reihe von Fällen ein, die man damals nicht vorausgesehen hat, und es ist der dringende Wunsch, den wie ich glaube auch jeder folgende Vorstand des Börsen vereins haben wird, daß dem Vorstand eine Wegleitung in die Hand gegeben werde, nach der es möglich ist, klar und unzweifelhaft derartige Fälle, die ihm vorgelegt werden, zu entscheiden. Um nur einige Fälle herauszugreifen, möchte ich folgendes Beispiel anführen. Es ist ganz besonders für uns schwierig gewesen, zu entscheiden, ob es sich im einzelnen Fall um Anzeigen in Prospekten, Zirkularen und Katalogen handelt, die durch die Restbuchhandelsordnung vollständig gedeckt sind oder nicht. Es hat sich bei gewissen Handlungen das Bestreben gezeigt, womöglich sanft um die Sache herum zugehen und es etwas im Dunkeln zu lassen, was für Arten von Büchern es eigentlich sind, die da angezeigt werden. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Meine persönliche Meinung ist, daß auf sehr einfache Weise dem abgeholfen werden könnte, wenn in Zukunft in der Restbuchhandelsordnnng gesagt würde: alle Bücher dieser Provenienz müssen von vornherein groß und deutlich als Restbücher bezeichnet werden, so daß kein Zweifel mehr dar über bestehen kann, was für eine Art von Büchern es eigentlich ist, die da angezeigt werden. Die zweite Schwierigkeit ist die, daß unter dem Namen »Gelegenheitskauf« heutzutage eine Menge Bücher in den Handel gebracht werden, wo man in einzelnen Fällen wenigstens ein gewisses Mißtrauen hegen darf, ob das wirk lich ein Gelegenheitskauf war. Wir haben vorläufig, weil keine Bestimmung darüber besteht, uns in der Weise ge holfen, daß wir in solchen Fällen Nachweis durch Vorlage der Originalfakturen verlangt haben, ob wirklich ein Gelegen heitskauf seitens des betreffenden Buchhändlers vorliegt oder nicht; aber das ist doch ein etwas unsicheres Gefühl, und es sollte das in der Restbuchhandelsordnung deutlich ge macht werden. Ferner sollte in der Restbuchhandelsordnnng gesagt werden, daß das Verramschen an Warenhäuser nur dann gestattet ist, wenn diese Warenhäuser wie andre Buchhand lungen sich verpflichtet haben, unsre Verkaufsbestimmungen einzuhalten. Im fernem sollte es durchaus nicht gestattet sein, daß partielle Ramschverkäufe stattfinden, daß ein Teil der Auflage zu Ramschpreisen an das Warenhaus abgehl, während der Sortimenter, der davon nichts weiß, den vollen Ladenpreis bezahlen muß. Ferner sollte nach meinem persönlichen Dafürhalten die Ausgabe von Mischkatalogen nicht gestattet sein. Wenn in einem derartigen Verzeichnis im Preis herabgesetzte Bücher angezeigt werden und mitten darin neue Bücher stehen, zu dem gewöhnlichen, noch bestehenden Ladenpreis, so geht etwas von diesem angenehmen Schein, daß alles sehr billig sei, auch auf die zum Ladenpreis angegebnen Bücher über, so daß auch auf diese Weise eine Konkurrenz ausgeübt wird, die man nicht gutheißen kann. Es ist ferner vorgekommen, daß jemand anzeigte: billige Preise, oder: wohlfeile Preise, oder: bekannte billige Preise, wo wir nicht gegen den Be treffenden Vorgehen konnten, weil die Ausrede zur Ver fügung gestanden hat: die bekannten billigen Preise sind eben die Originalpreise des Verlegers. So gibt es eine ganze Reihe von Fällen, die ich hier nicht weiter aufzählen will, wo immer wieder der Vorstand sich in der unangenehmen Lage befunden hat, auf Grund eines Gesetzes Recht sprechen zu sollen, das nicht alle Eventualitäten vorausgesehen hat. Ich möchte namens des Börsenvereins-Vorstands be antragen, daß Sie morgen dem Antra gzustimmen, einen Aus schuß zur Revision der Restbuchhandels-Ordnung einzusetzen. Herr Prager: Meine Herren, eine Ehre mag es sein, einem solchen Ausschuß anzugehören, ein Vergnügen ist es nicht. Ich bin seinerzeit bei der Schaffung der jetzt bestehen den Restbuchhandelsordnung beteiligt gewesen; wir haben in Berlin gesehen, welche Schwierigkeit die Sache machte. Von Herrn Francke sind schon ein paar Fälle angegeben worden. Wir haben in Berlin gesehen: es ist ungeheuer schwer, eine Grenze zu ziehen, ohne das legitime Geschäft zu schädigen. Die Verleger verfahren in Deutschland mit ihren Resten immer noch sehr mäßig gegenüber den Verlegern andrer Länder; die Ramschverkäufe in andern Ländern sind viel schlimmer und führen trotzdem nicht zu diesen unangenehmen Konsequenzen wie in Deutschland, vielleicht deshalb, weil die Leute dort etwas freier handeln können. 599
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