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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020714
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190207141
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^ ISO, 14. Juli 1902. Vermischte Anzeigen. 5SS1 jtarl Ma^-Vvsfehüve. Selten oder vielleicht noch nie ist ein so grundloser, verletzender Angriff aus die geschäftliche Ehre eines deutschen Verlegers erfolgt, wie ihn der Inhalt der Broschüre „Karl May als Erzieher und die Wahrheit über Karl May" (Freiburg i. Br., Friedr. Ernst Fehsenfeld 1902, 159 S., 10 H) darstellt. In derselben war u. a. behauptet: 1. Daß meine Firma, bezw. die Redaktion der Kölnischen Volkszeitung einer Erzählung Mays einen blutrünstigen Titel gegeben habe ohne das Wissen und gegen den Willen Mays; 2. nach langem, langem Zögern, sogar nach wiederholtem Mahnen erst habe May das Honorar erhalten; 3. May habe nach Köln geschrieben, daß er dem Verleger der Kölnischen Volkszeitung das Recht, seine Erzählung weiter zu drucken, entziehe; 4. daß die Besitzer der Kölnischen Volkszeitung am 31. August 1893 den Brief öffneten und lasen, in welchem Karl May ihnen das Recht entzog, die „Wüstenräuber" weiter zu verlegen; 5. daß die Besitzer der Kölnischen Volkszeitung das svon Karl May zurllckgesaudtes Geld (Honorar) in aller Ruhe zurücknahmen, es ohne Skrupel wieder einsteckteu und keine Antwort, Erklärung, Entschuldigung hören ließen. Um diesen Behauptungen wirksam zu begegnen, leitete ich beim Großherzoglichen Amtsgericht Freiburg i. Br. Klage gegen Herrn Fehsenseld ei». Ich will gern annehmen, wie es auch die Redaktton der Kölnischen Volkszeitung thut, daß Herr Fehsenfeld selbst das Opfer einer Täuschung geworden ist. Ich habe daher auf Verurteilung zu einer Strafe im Freiburger Prozeß keinen Wert gelegt und durch meinen Anwalt einem Vergleiche zugesttmmt, der für mich denselben Wert hat. Das Urteil ist in der vorliegenden Nummer des Börsenblattes gemäß richterlichem Beschluß vom 24. Juni 1902 nachstehend zum Abdruck gebracht. Ich erlaube mir auf dasselbe hiermit zu verweisen. Um den Inhalt dieses Urteils in angemessener Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, bitte ich die Herren Sortimenter derjenigen Orte um Mitteilung, au denen die grüne Broschüre Fehsenfelds zum Ladenpreise von 10 <) oder kostenfrei verbreitet worden ist. Für gef. Benachrichtigung im voraus besten Dank! Köln, den 3. Juli 1902. I. 'S. AgcheM. ^ ii 8 L n rr. Oeffentliche Sitznufl des Schöffengerichts Freiburg. Fr ei bürg, 24. Juni 1902. Gegenwärtig: Als Vorsitzender Großh. Oberamtsrichter Merkel. Als Schöffen: Hermann Maier, Gemeinderat Littenweiler, Julius Heitzler, Brauereibesitzer hier. Als Gerichtsschreibcr: Nechtspraktikant Kunkel. In Pr.-Kl.-S. 1. Franz L. Bachem, 2. Fridolin Bachem, 3. Robert Bachem, Verleger der Kölnischen Volkszeitung in Köln, Vertreter: Rechtsanwalt Carl Sieger in Cöln und Rechtsanwalt Fehrenbach hier, ^. . . . gegen Friedrich Ernst Fehsenfeld, Verlagsbuchhändler hier, Verteidiger: Rechtsanwälte: Dr. Mayer u. Sinauer hier, erschien zu der heutigen Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt Sinauer, als Vertreter der Privat kläger Rechtsanwälte Carl Sieger in Cöln und Fehrenbach hier. Es folgte die Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens vom 20. Mai 1902. Die Verhandlung wird bis zum Eintreffen des Angeklagten ausgesetzt. Bei Wiederaufruf der Sache erschienen die vorseits genannten Personen, worauf die Parteien erklärten, daß die folgenden Vergleich abgeschloffen hätten: Vergleich. 8 1. Der Angeklagte erklärt: „Ich erkenne an, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen Carl May und den Privatklägern in der Broschüre -Karl May als Erzieher u. Die Wahrheit über Karl May oder die Gegner Karl May s in ihrem eigenen Lichte -von einem dankbaren May-Lescr, Freiburg i. B., Friedrich Ernst Fehsenfeld. 19V2.« unrichtig dargestellt sind, und ich nehme die in der Broschüre enthaltenen Beleidigungen gegen die Privatkläqer mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück." § 2. Das Vergleichsprotokoll soll einmal in folgenden Blättern veröffentlicht werden und zwar dreispaltig: 1. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel (Leipzig), 2. Wupperthaler Volksblatt (Elberfeld), 3. Kölnische Volkszeitung (Cöln), 4. Kölnische Zeitung (Cöln), 5. Dresdener Nachrichten (Dresden). § 3. Der Angeklagte trägt die Kosten dieser Publikation, sowie die Kosten der Privatklage, einschließlich der Anwaltskosten. 8 4. Die Privatkläger ziehen die erhobene Privatklage zurück. Hierauf erging und wurde vom Vorsitzenden verkündet: Gerichtsbeschluß: Das Verfahren wird unter Verfüllung der Privatkläger in die Kosten eingestellt (siehe jedoch 8 3 des Vergleichs). Der Richter: (gez.) Merkel. Der Gerichtsschreiber: (gez.) Kunkel. Die Uebereinstimmung mit der Urschrift wird beurkundet. Freiburg, den 28. Juni 1902. Gerichtsschreiberei Gr. Amtsgerichts. (1^. 8.) (gez.) »usvIuavLvr. Für die Richtigkeit des Auszuges: (gez.) Sieger, Rechtsanwalt.
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