Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020716
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190207161
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020716
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-07
- Tag1902-07-16
- Monat1902-07
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Au diesem Beschlüsse vom 31. Oktober 1892 krankt der Ver band heute noch. Die »Berliner Verhältnisse» lassen sich eben nicht überall anwenden. Was beweist der Umstand, daß damals infolge dieses Beschlusses nicht mehr Austritte erfolgten? Der Borstand selbst spricht es im Jahresbericht von 1893 aus, daß die Mitglieder nicht ihre Rechte an der Witwen- und Waisenkasse aufgeben wollten. Der Verband hat sogar am wirtschaftlichen Aufschwung des Buchhandels der neunziger Jahre teilgcnommen, aber noch lange nicht im rechten Verhältnis. Von den etwa 10 OVO Gehilfen hat er nur etwas mehr als ein Viertel zu Mitgliedern. Das Doppelte, sogar drei Viertel der Gehilfenschaft sollten ihm angehören, wenn er vom Ortskrankenkassenzwang befreien würde. Die Opfer wären, nach Maßgabe anderer Verbände, nur ein weniges höher; entschieden günstiger sind die Mitglieder hin sichtlich ihrer Rechte und der Kassenleistnngen (freie ärztliche Behandlung und Kurmittel) daran. Die andern Kassen des Verbands könnte es nur günstig beeinflussen, wenn junge, zahlende, nicht zehrende Mitglieder zur Witwen- und Jn- validenkasse steuerten. (Die Sterbekasse gehört ihrer Natur nach zur Witwenlasse und sollte hier ungegliedert werden) Jetzt müssen wir die Jungmannschaft größtenteils an anßerberufliche Verbände abgeben, können daher jetzt schon Nachsorderungen zu der wichtigsten Kasse, der Witwen- und Waisenkasse, nicht von der Hand weisen, und die Zukunft wird lehren, daß auch diese Erhöhungen nicht genügen, um das Versprochene zu halten. Denn die Zunahme an Mit gliedern ist unter jetzigen Verhältnissen nicht so zahlreich, wie relativ die Zunahme der untcrstlltzungsberechtigten Witwen, Waisen und Invaliden. Dann müßten die Kassenleistungen eingeschränkt werden. Das liegt aber auch nicht in unserm Interesse, denn diese sind schon an sich nicht zu hoch; die Lebcnsverhältnisse verteuern sich, und andere Verbände leisten mehr. Bleibt also nur übrig, wenn wir ohnehin schon eine fortwährende Erhöhung der Beiträge vorausschcn, uni die Kassenleistungen zu halten, daß wir die Thore des Verbands möglichst weil öffnen, d. h. den Verband, bczw. seine Kranken kasse in eine »Eingeschriebene Hilfskasse» umwandel». Damit machen wir ihn konkurrenzfähig und gewinnen doppelt bis dreifach Mitglieder. Die Frage der Staatsaufsicht wird alsdann nur noch buchhalterisch zu lösen sein, d. h. es müssen, was schon jetzt Anforderung ist, neben der Buchführung statistische Ueber- sichten der Einnahmen und Ausgaben geliefert werden, auf Grund deren sich die voraussichtliche Inanspruchnahme der Kassen seitens der Mitglieder aufstellen läßt. Läßt der Ver band dafür seine Stellenvermittlung fallen, die wenig Zweck (d. h. Nutzen für beide Teile) hat, so wird der Ge schäftsführer sich mehr den unabweisbaren statistischen Arbeiten widmen können, ohne daß eine Hilfskraft erforderlich wäre Entledigt sich der Verband dann noch derjenigen Papiere seiner Vermögensanlage, die alljährlich erhebliche Kurs verluste herbeiführen, so würde auch hier ein bedeutender Nutzen zu Tage treten. Ich wende mich mit diesen Zeilen an alle diejenigen etwa IlOO Mitglieder, die vor zehn Jahren für eine »Ein geschriebene Hilsskasse» waren, sowie an alle, die es wohl mit dem Verbände meinen, besonders an die Herren Ver trauensmänner, und bitte, nochmals die Frage zu prüfen, ob der Verband nicht als -Eingeschriebene Hilfskasse- eine bessere Zukunft hätte. Um aus dem Dilemma der zwangs weisen Entscheidung herauszukommen, empfiehlt sich, bei der zuständigen Behörde (Reichskanzler?) Einsprache gegen die Unterstellung unter das Versicherungsgcsetz zu erheben unter Berufung daraus, daß der Verband als Verein ju ristische Person im Sinne des sächsischen Gesetzes ist, also der klare Wortlaut des Versicherungsgesetzes hier zur An wendung kommen muß. Wir gewinnen damit Zeit und Aufschub, den wir benutzen können, um die Frage der »Ein geschriebenen Hilsskasse« zu klären und beschlußreif zu machen, die beste Lösung, welche der Verband vornehmen kann, um seine eingegangencn Verpflichtungen zu halten und um lebens fähig zu bleiben. Um die Vcrmögensgrundlage zu erhöhen, empfiehlt sich eine eindringliche Agitation bei Prinzipalität und Gehilfen schuft. Elftere würde ja durch die »Eingeschriebene Hilfs kasse» von den zur Ortskrankenkasse zu leistenden Drittel- beiträgen entbunden; die Gehilfen wären zum Beitritt an- zurcgen. Soviel wie die jetzigen Vcrbandsbeiträgc zuzüglich Ortskrankenkosse würden die Beiträge dann keinesfalls be tragen, das beweisen ähnliche Verbände. Die -Berliner Er wägungen» aber können nicht für das ganze Deutschland maßgebend sein, schon weil die Gehälter anderwärts meist niedriger stehen. Die Mitglieder aber können sich nur freuen, wenn der Staat von den Kassen Garantien für die Gewähr leistung ihrer rechtlichen Ansprüche fordert. Die Kreisversammlung des Kreises Schweiz hat am 6. Juni einen dahingehenden Beschluß gefaßt, daß der Ver band eine »Eingeschriebene Hilsskasse, werde. Es wird ge beten, diesen als Abänderungsantrag zur Hauptversammlung gestellten Antrag allerorts zu unterstützen und die Ver trauensmänner noch in letzter Stunde anzuregen, für diese Lösung einzutreten. Robert Umbrcit. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Urheberrecht an Klischees. (Nach druck verboten.) — Das Landgericht tl in Berlin hat am 15. Februar d. I. den Verlagsbuchhändler und Redakteur August Schacht von der Anklage des wiederholten Nachdruckes srci- gefprochen. Die Nebenkläger Lampson L Martin sind Heraus- Zeitungen Klischees an. Die Nebenkläger behaupten nun, der An geklagte habe ihre Klischees unverändert oder wenig verändert abgedruckt. Beschuldigt ist Herr Schacht, fünf solcher Klischees un berechtigt nachgedruckt zu haben. Er selbst hat zugegeben, den Klischeeanzeigcr stark benutzt zu haben, indem er nach dessen Ab bildungen eigene Klischees anfertigen ließ. Das Gericht hat aber seine Handlungsweise nicht für strafbar erachtet. Das Gesetz wolle, so heißt es in den Urteilsgründen, Klischees nicht schützen, sondern nur Geisteserzeugnisse, Abbildungen, die ein wissenschasl- liches Interesse hätten. Geistige Erzeugnisse seien die Bilder von Lampson nicht, sondern Nachbildungen von Photographien, natur wissenschaftlichen Bildern, Landkarten re. Nur die augenblickliche Wißbegier und Neugier der Zeitungsleser solle durch solche Klischeebilder befriedigt werden; einen dauernden Wert hätten sic nicht Der Leser, der sich aus ihnen genauer unterrichten wollte, würde nicht aus seine Rechnung kommen. Gegen dieses Urteil hatten die Nebenkläger Revision ein gelegt, die am 14. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam. Die Revisionskläger führten folgendes aus: Die einzelnen Bilder seien auf ihre Entstehung zu prüfen. Diese erfordere Der belehrende Zweck der Bilder sei nicht zu verkennen. Wenn das Gesetz Klischees nicht schützen wollte, so sei der gesamte Klischeegeschäftsbetrieb unmöglich. gewendet werde, da beide Gesetze dieselben Abbildungen schützten. Die Zeichnung beanspruche den Schutz; das Klischee diene nur demselben Zweck wie die Buchdrucktypen. Das Wesentliche sei bei den schutzsähigen Zeichnungen, daß sie den Gedankenaustausch ver mittelten. Dazu brauchten sie nicht einen wirklichen wissenschaft lichen Zweck zu haben, sondern es genüge, daß sic der Belehrung oder Unterhaltung im weitesten Sinne dienten. Die Bilder der Nebenkläger sollten das Verständnis der Vorgänge in der Politik und im öffentlichen Leben erleichtern. Daher müsse man annehmen, daß sie die Belehrung bezwecken, wenn auch im weitesten Sinne. Der Schwerpunkt des Schutzes der Zeichnungen sei aber der Schutz des geistigen Verkehrs. Es müsse dem Klischee ein origineller
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder