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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1902
- Sprache
- Deutsch
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6350 Amtlicher Teil. 186, 13. August 1902. Lübcke ä- NSHring in Lübeck. "Jahresbericht des Gewerbeaufsichtsbeamten des Aufsichtsbez. Lübeck f. 1901. (23 S.) gr. 8°. n. -. 70 Franz Pietzcker in Tübingen. LsissvsuZsr, ^15r.: istrer äis ksäuktion siviAsr ^udz'äriäg äsr Ar. 8". bar n.n. 1. — Siiussl, 6-ust.: llbsr ckis Lnt^vielcelunA äss 6areinoin8 Ln Karbon, Oi83. (23 8.) Ar. 8". dar n.n. —. 70 tiov. Oi88. (68 8.) Ar. 8". dar n.n. t. 20 Karl Rohm in Lorch. Büchner, Gottfr.: Kernings Leben u. Schriften. 1. Bd. 1.—3. Hft. I. B. Kerning. Eine biograph. Skizze. Mit dem Bilde Ker nings u. e. Anh.: Proben aus Kernings Schriften. (72 S.) 12". —. 60 Verzeichnis künftig erscheinender öiichcr, welche in dieser Nummer zum erstcnmale angekündigt sind Otto Ficker in Leipzig. 6362 D. Hirzel in Leipzig. 6367 Rathenau, Impressionen. 3. Aufl. 3 I. U. Kern's Verlag (Mar Müller) in Breslau. 6361 8odü1or. 2. -Vuü. 2 50 L. Wilh. Gottl. Korn in BreSlau. 6367 E. S. Mittler L Sohn in Berlin. 6364 Paul Nitschmann in Berlin. 6365 E. Pierson s Verlag in Dresden. 6367 Dörr, Im Anfang war der Durst. 1 geb. 2 ^6. Wohl, Dramatisches. 1 50 H. Boehringer, Sacrartis. 1 50 <Z: geb. 2 ^ 50 H. Hermann Seemann Nachfolger in Leipzig. 6362 — äo. In 1 Lä. Asd 6 ^ 50 O. Häring in Berlin. 6365 Peters, Die Klagenkonkurrenz im gemeinen und neuen bürgerlichen Rechte. 1 ^ 50 H. A. Hartleben in Wien. 6363 Eugen Strien Verlag in Halle a/S. 6365 von der Goltz, Rcisebilder. 3 geb. 4 Rogge, Johann Friedrich Kurfürst von Sachsen. 1 60 geb. 2 ^ 25 Zelenka, Wesen u. Wirkung des römischen Systems. 1 Julius Werner C.-G. Separat-Conto in Leipzig. 6367 Nichtamtlicher Terl. (Nachdruck verboten.) Die Bestimmung des Ladenpreises der Bücher durch den Verleger. Die Frage, die im Nachstehenden untersucht werden soll, läßt sich allgemein dahin formulieren: Kann der Erzeuger einer Ware seinen Abnehmern bestimmte Verkaufspreise vorschreiben, beziv. welche Ansprüche stehen ihm gegen seinen Abnehmer zu, wenn dieser letztere zu höheren oder niedrigeren Preisen, als vereinbart worden war, die Ware weiter veräußert? Dieses Thema hat unlängst das Reichsgericht in einem Erkenntnisse vom 4. Februar 1St>2 nahe berührt; es ist aber leider in eine Erörterung nicht eingetreten, weil es schon ans andere Gründe die Entscheidung hinlänglich stützen konnte. Damals aber hatte der Fall folgendermaßen gelegen: Ein Fabrikant bringt gewisse Gegenstände, die init einem Warenzeichen versehen werden, in den Handel und schreibt hierbei seinen Abnehmern denjenigen Preis vor, unter welchem sie diese Sachen im Einzelverkauf an den Konsumenten nicht abgeben dürfen. Einer seiner Abnehmer hat diese Vereinbarung nicht ein gehakten, sondern ist unter diesen ihm gesetzten Minimalpreis hernntergegangen, und jener Fabrikant hat deshalb gegen ihn wegen Verletzung des Zeichenschutzes Klage erhoben, während er Schadensersatzansprüche oder eine Unterlassungs- klagc nicht vorgebracht hat. Das Reichsgericht hat auf Ab weisung der Klage erkannt, weil es zutreffend der Ueber- zeugnng war, daß in dem geschilderten Verhalten des Be klagten ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen nicht zu erblicken sei. Hinzugcfügt hat es hierbei aus drücklich, daß damit die Frage nach der Befugnis des Klägers, Schadensersatz oder die Unter lassung eines derartigen vertragswidrigen Vorgehens zu fordern, nicht beantwortet sein soll. Aber gerade hierum soll es sich im Nachstehenden handeln, und um das Er gebnis vorwegzugreifen, so wird man sagen dürfen, daß der Abnehmer, der die Vereinbarungen und die Bedingungen für die Weiterveräußerung nicht einhält, unter den gegebenen Voraussetzungen sehr wohl zum Ersätze des Schadens heran gezogen, jedenfalls aber dazu angehalten werden kann, künftig hin solche Vertragswidrigkeiten zu vermeiden. Gehen wir speziell von dem folgenden Falle aus, daß ein Sortimenter von einer Verlagsbuchhandlung Waren, sei es auf feste Rechnung, sei es in Kommission, übernimmt, um sie in seinem Geschäftsbetriebe weiter z» veräußern. Den herr schenden Gepflogenheiten im deutschen Buchhandel gemäß be stimmt hierbei der Verleger den Preis, zu dem das Buch weiter verkauft werden soll, und gerade daran, daß diese Vereinbarung eingehalten iverde, hat er ein wohlbegründetes Interesse; ihm muß daran gelegen sein, daß sein Verlags artikel eine möglichst umfangreiche Verbreitung erfährt, daß das Buch thunlichst viel gekauft werde, und damit dies ge schehe, muß natürlich der Preis in einem gewissen Verhält nisse zu dem Werte des Buches, zu dem vorhandenen Be dürfnisse des Publikums, zu dessen Neigungen rc. stehen. Würde der Sortimenter also den Preis ohne Rücksicht auf solche Verhältnisse beliebig hoch ansetzen können, so würde damit der Absatzsähigkeit des Buches zum Nachteile des Ver-
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