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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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186, 13 August 1902, Nichtamtlicher Teil. 6351 legers Eintrag geschehen. Auf der andern Seite aber muß der letztere auch daraus bedacht sein, daß der von ihm vor geschriebene Preis auch von allen seinen Abnehmern berück sichtigt werde. Es mag für manchen der Gedanke nahe liegen, zu einem billigeren als dem bestimmten Preise zu verkaufen, sich also mit einem geringer» Verdienste zu begnügen, in der Hoffnung, dadurch mehr Exemplare jenes Buches abzusetzen, In der Summe dieser zahlreichen kleinern Einzel verdienste würde er einen Gesamtgewinn erzielen, den er beim Festhalten des limitierten Preises nicht verzeichnen könnte, weil er dadurch weniger Bücher zu verkaufen Gelegenheit fände. Direkt wird hierbei das Interesse des Verlegers nicht berührt, denn der Betrag, den er selbst von seinem Sorti menter zu fordern hat, wird dadurch nicht herabgemindert oder erhöht, daß jener weniger oder mehr an dem Buche verdient. Indirekt aber wird man ihm die Befugnis, gegen ein Gebühren, wie es soeben angedeutet ist, Widerspruch zu erheben, füglich nicht absprechen können, und zwar deshalb, weil er die berechtigten Interessen seiner übrigen Abnehmer schützen muß. Nehmen wir an, daß in einem Orte zehn Sortimentsbuchhandluugen bestehen, von denen neun sich an die allgemein gütigen Absatzbedingungen halten, das Buch also zu dem Preise verkaufen, der ihnen vorgeschrieben ist, während ein zehnter sich über alle eutgegenstehenden Bedenken hinwegzusetzen vermag und das Werk, das im Ladenpreise zu zehn Mark abgegeben werden soll, zu neun Mark feil bietet, Daß er hierdurch seinen Berufsgenossen am Orte die Absatzgelegeuheit erschwert, ihnen den Markt verschränkt, bedarf kaum des Hervorhebens, und diese neun Sortimenter wiederum werden in der Folge sich weigern, jenes Buch zu den bisherigen Bedingungen überhaupt zu beziehen, da die Aussicht, es weiter zu veräußern, für sie außerordentlich ab- gcschwächt ist. Im Interesse der Vertragstreuen und reellen Sortimenter muß also der Verleger unbedingt darauf halten, daß ausnahmslos jeder seiner Abnehmer sich an die Be dingungen für die Weiterveräußerung gebunden halte. Ob er nun die Kontrolle hier selbst ausllbt und die entsprechen den Maßnahmen im Falle einer Zuwiderhandlung vollzieht, oder ob eine Organisation besteht, die nach dieser Richtung hin sich um die Ausrechterhaltung einheitlicher Preise bemüht, ändert au der rechtlichen Natur der Sachlage nichts. Der Verleger wird dadurch, daß ein einzelner Sortimenter billiger, als ihm erlaubt ist, den Verlagsartikel weiter verkauft, insofern geschädigt, als ihm selbst hierdurch der Verkehr mit andern Sortimentern erschwert wird. Seiner rechtlichen Natur nach ist also in einem solchen Falle der Schadensersatzanspruch begründet: es fragt sich aber, wie er geltend zu machen sei. Sicherlich wird kein Verleger unter Voraussetzungen, wie sie hier in Rede stehen, leicht imstande sein auf Heller und Pfennig vor Gericht seinen Schaden zu bemessen, ja es wird ihm manchmal sogar überhaupt nicht gelingen, das Vorhandensein eines solchen Schadens positiv darzuthun. Wollte man daher so rigorose Anforderungen an die Begründung einer Schadensersatzklage stellen, so würde man in der Praxis schwerlich dazu kommen, Ansprüche, die sich in dieser Richtung bewegen, durch Urteil als berechtigt anzuerkennen. In dieser Hinsicht aber hat die Civilprozeßordnuug (Z 287) dadurch, daß sie das Prinzip der freien Beweiswürdigung zum geltenden Rechte erhob, den Bedürfnissen des Verkehrs in weitgehender Weise entsprochen. In der angeführten Gesetzesstelle wird nämlich im ersten Satze gesagt: »Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei, und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Um stände nach freier Ueberzeugung » Aufgabe der Parteien in einem solchen Falle ist es also nur, dem Richter alle diejenigen thatsächlichen Unterlagen zu unterbreiten, aus denen dieser sich eine Ueberzeugung darüber bilden kann, ob in Wirklichkeit ein Vermögensschaden vor handen ist oder nicht. Stellt er fest, daß ein solcher vorliegt, so muß er weiter imstande sein, aus den ihm vorgelegten Thatsachen die Höhe dieses Schadens, wiederum vollkommen nach freiem Ermessen, zu beziffern. Welche Momente hierbei als erhebliche Beweismittel in Betracht kommen können, kann füglich kaum erschöpfend gesagt werden, weil cs hierbei überall auf die besonder» Umstände aukommt. Es wird häufig erforderlich sein, aber auch genügen, daß der klagende Verleger darthut, daß und aus welchen Gründen eine leb hafte Nachfrage zu erwarten war, daß der Umsatz, den der beklagte Sortimenter zu verzeichnen hatte, zum großen Teil aus seiner rechtswidrigen Abweichung von den getroffenen Vereinbarungen sich erkläre, daß hieraus wiederum für dis andern Sortimenter eine verminderte Neigung, sich um den Weiterverkauf des Buches zu bemühen, resultierte, und der gleichen mehr. Die Möglichkeit zu Umgehungen der Bedingungen des Preises für den Weiterverkauf könnte schließlich mancher Buchhändler darin finden wollen, daß er das Buch zwar zu dem festgesetzten Preise abgiebt, daß er aber auf diesen einen höhern Rabatt, als sonst üblich ist, gewährt. Daß ein solches Verhalten nicht geeignet sein kann, ihn von der Pflicht zum Schadensersätze zu befreien, braucht kaum hervor- gehobeu zu werden, — In dem Falle, um den es sich bisher handelte, wird der Verlagsbuchhändler aber stets darauf be schränkt sein, Schadensersatz zu begehren, und wenn ihm ein Vermögcusuachteil aus dem Verhalten des Gegners noch nicht erwachsen ist, oder wenn er einen solchen nicht nachzuweisen vermag, so muß er die Vertragsverletzung des andern vor läufig hinnehmen. Die Klage auf Unterlassung ist hier noch nicht begründet; wohl aber wird sie neben der Schadens ersatzklage und anstatt ihrer in einem andern Thatbestand gegeben sein, der eine gewisse innere Verwandtschaft mit dem bisher Erörterten hat. Nehmen wir zur Erläuterung des Gesagten einmal folgenden fingierten Fall an: Der Buchhändler L, ist, weil er sich den allgemeinen Vereinbarungen, die seine Berufsge- nosscn getroffen haben und befolge», nicht unterwerfen wollte, von der buchhändlerischen Organisation ausgeschlossen und erhält infolgedessen von den Verlegern keine Bücher, Da weiß er sich auf Umwegen in den Besitz solcher zu setzen, indem er etwa eine andre buchhändlerische Firma vorschiebt und unter deren Namen bezieht, was ihm sonst verweigert werden würde. Aus diese Weise kommt er in den Stand, die Nachfrage des Publikums ebenso befriedigen zu können, wie wenn er einen direkten und legitimen Verkehr durch seinen Kommissionär mit den Berlagsfirmen aufrecht erhalten könnte. Daß er sich hierbei au die Absatzbedingungen, die den Sortimentern vorgeschrieben sind, nicht gebunden fühlt, darf als selbstverständlich angenommen werden; er steht ja schließlich auch zu jenen in keinerlei vertraglicher oder son stiger rechtlicher Beziehung, Nach früherem Rechte wäre gegen ihn unter solchen Umständen kaum etwas auszurichten gewesen, höchstens abgesehen von dem relativ beschränkten Gebiete, in welchem französisches Recht in Deutschland geltend war. Jetzt hat sich die Rechtslage geändert, indem das Bürgerliche Gesetzbuch im Z 826 folgenden Satz aus gesprochen hat: »Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Andern vorsätzlich Schaden zusügt, ist dem Andern zum Ersätze des Schadens verpflichtet.» Derartige Schleichwege, wie sie hier soeben gezeichnet worden sind, müssen unbedingt als ein Verstoß gegen die 834'
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