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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1902
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- Deutsch
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6674 Nichtamtlicher Teil. 197, 26. August 1902. Nichtamtlicher Teil. Zum Urheberrechte an Photographien. Von Bruno Meyer, Berlin. Am 21. Juli d. I. hat der »Deutsche Reichs- und Preußische Staats-Anzeiger« den Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photo graphie, veröffentlicht und ihn damit, während er der Begutachtung der Bundesregierungen vorliegt, auch der all gemeinen Diskussion unterbreitet. Der Entwurf kann im allgemeinen als mit den Absichten und Anschauungen, die in dem Urheberrechtsausschusse des Börsenvereins zur Geltung gekommen sind, übereinstimmend bezeichnet werden, so daß ein kritisches Eingehen auf ihn sich an dieser Stelle erübrigen dürfte. Doch erscheint die Veranlassung günstig, auf die von Professor Ernst Röthlisberger-Bern im Börsenblatt vom 26., 29. und 30. Oktober v. I. veröffent lichten »Zeit- und Streitfragen, betreffend das Urheberrecht an Photographien,« zurückzukommen, da dessen wesentlich von den im Börsenverein der Deutschen Buchhändler geltend ge wordenen abweichende Grundsätze nicht endgiltig ohne Wider spruch an dieser Stelle bleiben können, wenn nicht der An schein erweckt werden soll, daß vor deren Begründungen die Waffen gestreckt werden müssen, — was entfernt nicht zutrifft. I.*) Nach einer nichts Neues auch nur in Bezug auf die Einteilungsmotive darbietenden Aufzählung der verschiedenen Arten von Photographien, die für ein Laienpublikum be stimmt war — denn der Röthlisbergersche Vortrag ist ja in einem Vereine vor einer gemischten Gesellschaft gehalten worden —, sucht sich der Verfasser über dasjenige zu ver ständigen, was ich seinerzeit die »stellvertretende Urheber schaft« genannt habe. Wenn in der ersten Hälfte dieses Absatzes die Absicht erkennbar, aber verfehlt ist, den sogenannten »Kunstcharakter« der Photographie einleuchtend zu machen, so liegt in der zweiten Hälfte das Bestreben vor, die »stellvertretende Urheberschaft« als einen Grund besonderer Schwierigkeiten für die urheber rechtliche Fassung der Photographie aus dem Wege zu räu men. Wenn hier das Zusammenwirken der unter Umständen völlig getrennt von einander arbeitenden Operateure, die Pose geben, und anderer, die entwickeln, der Retoucheure und der Kopierer, niit der Mitwirkung helfender Künstlerkräste bei dem Bismarckdenkmale von Reinhold Begas aus eine Linie gestellt wird, so muß ich dieser Gleichstellung doch ernstlich widersprechen. An einem Denkmal wie das genannte ist eine Unsumme von fast rein materieller Arbeit zu über winden, um den Stoff im Rohen seiner Schlußsvrmung — ganz ohne Präjudiz für den Ausfall dieser — näher zu bringen. Dazu können genau ebensogut angehende und untergeordnete Künstlerkräste, zum Teil sogar rohe Arbeiter kräfte herangezogen werden, um das gleiche Schlußergebnis herbeizuführen, wie wenn der Künstler diese durchweg beinahe rohe Tagelöhnerarbeit auf sich selber nähme. Selbst diese wird aber von den helfenden Kräften strengstens im Rahmen der Erfindung, der Skizzen und Modelle des Meisters vollbracht, und ihr Ergebnis ist in jedem Stadiuni so leicht zu verändern und wird so von Tag zu Tag von dem Meister überwacht und geleitet, zudem das im rohen fertig gestellte Modell schließlich durch die beabsichtigte seine Gestaltung der Oberfläche von diesem selber in solcher von dem Grade und der Güte der Vorbereitung vollkommen un abhängigen Weise überarbeitet, daß an dem Denkmal die *) Die römischen Ziffern entsprechen der gleichen Bezeichnung der Abschnitte bei Röthlisberger. helfenden Hände ungefähr — d. h. noch kaum — so viel eigene verantwortliche und zum Gelingen beitragende Arbeit leisten wie die Gemüseputzerinnen zum Diner. Bei der Photographie aber liegt das Verhältnis nicht nur so, daß die einzelnen Arbeiter, welchen die verschiedenen Stadien der Herstellung eines photographischen Bildes ob liegen, jeder für sich ihren Anteil an dem Ganzen vollständig und endgiltig vollenden, ohne sich mehr um einander zu kümmern, als es durch das geordnete Verfahren des Ateliers ihnen in ganz allgemeinen Zügen ein für alle Male vor geschrieben ist, sondern es ist hier auch nicht nur möglich, sondern allgemeine Sitte und ganz gewöhnliches Vorkomm nis, daß der Anteil dieser verschiedenen Personen bezw. ihre Stellung in diesem oder jenem Teile des Verfahrens von einem Tage zum andern, ja von einer aufgegebenen Arbeit zur andern wechselt; und es ist ein gar nicht seltener Fall, daß das Atelier auf den Namen eines Mannes getauft ist, und auf den Namen dieses Mannes auch sämtliche aus diesem hervorgehende Arbeiten getauft werden, der selber in seinem Leben kaum jemals eine Platte in der Hand gehabt hat, jeden falls nicht entfernt imstande ist, ein photographisches Bild in irgend einem der Teile des Verfahrens, geschweige denn von Anfang bis zu Ende, mit leidlichem Gelingen herzustellen. Diese grundverschiedenen Verhältnisse einander parallel zu stellen, kann nichts fördern und nichts beweisen, sondern nur zum Unheil der Sache Verwirrung bewirken. Eine urheberrechtlich völlig gleichgiltige Frage ist die nach den in dem bisherigen deutschen Gesetze vorgesehenen »photographieähnlichen« Verfahren und nach einer erschöpfen den Unterscheidung und Aufzählung der photochemischen und der photomechanijchen Verfahren. Wenn irgendwo gesagt worden ist, daß die Autotypie kein photographisches Ver fahren sei, »weil dieses Verfahren zu sehr andere Mani pulationen benötige«, so erübrigt es, solche Ansicht erst noch als Irrtum festzustellen. Ich habe im Jahre 1893 vorgeschlagen, den Schutz des Gesetzes zu verlangen für die »Erzeugnisse der photographischen Technik«, und dieser Vorschlag ist 1896 von dem buchhündlerischen Urheber rechtsausschusse und auch neuerdings von dem besonders berufenen sogenannten Photo - Ausschüsse angenommen worden. Mit diesem Ausdrucke ist die Frage vollkommen erledigt, was unter das Gesetz fällt. Ein Erzeugnis der photographischen Technik ist jedes, bei dessen Hervorbringung die photographische Technik an irgend einer Stelle — oder gar an mehreren — eine für das Zustandekommen des Ganzen schlechthin unentbehrliche Grundlage bildet. Der Unterschied zwischen gewöhnlicher Photographie — oder, wie Röthlisberger nach dem Vorgänge anderer sagt, »photo chemischen« Vervielfältigungsarten— und »photomechantschen« Reproduktionsarten hat ausschließlich die Bedeutung, daß, während sie sämtlich, mit ganz verschwindenden Ausnahmen, auf der Grundlage einer photographischen Negatwausnahme beruhen, bei den photochemijchen auch jedes einzelne Bild durch Lichteinwirkung auf irgend eine lichtempfindliche Oberfläche zu stände gebracht wird, wogegen bei den photo mechanischen Verfahren die Photographie dazu benutzt wird, eine Druckplatte zu erzeugen, mit Hilfe deren alsdann ohne jede Beihilfe des Lichtes auf einem der gewöhnlichen druckerischen Wege die einzelnen gewünschten positiven Ab drucke gewonnen werden. Dieser ganze Unterschied dürste urheberrechtlich gleich- giltig sein; sonst wäre es schlimm, feststellen zu müssen, daß die Grenze zwischen beiden Arten von Verfahren schwankend geworden ist, da nämlich die sogenannte Rotations- oder Kilometer-Photographie (der »Neuen Photographischen Gesell-
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