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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1902
- Strukturtyp
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- 1902-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1902
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- Deutsch
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schaft« in Berlin-Steglitz) jedes einzelne Bild sowohl durch Lichteinwirkung hervorbringt, als auch auf einem mechanischen Wege, der allerdings mit keinem der bisherigen, auch von der Photographie unabhängig auszuübenden Druckverfahren identisch ist. In jedem Falle aber würde auch für die bisher allgemein als photomechanische bezeichneten Verfahren eine Einschränkung auf die »gewöhnlichen« Druckverfahren streng genommen nicht ausreichen, da diesen bereits zwei eigentüm liche neue> lediglich in der photographischen Technik brauch bare Druckverfahren, nämlich der Lichtdruck und der Wood- burydruck, hinzugefügt worden sind. Diese Thatsachen, an die hier nur aus gegebener Veranlassung erinnert wird, mögen ein für alle Male zur Bekräftigung des Satzes dienen, daß das Gesetz so wenig wie irgend möglich Züge enthalten sollte, welche deutlich und womöglich ausdrücklich, etwa durch Aufzählung, auf die im Augenblicke bekannten photographischen Verfahren bezogen sind. So gut wie Woodburydruck und Kilometer-Photographie ungeahnte Neuerungen und Aenderungen gebracht haben, kann das nämliche jeden Tag passieren. Wenn aber das Gebiet der »photographischen Technik« begrifflich klar und fest in möglichster Weite festgestellt ist, wie das die von mir oben gegebene Definition meines Erachtens in völlig aus reichendem Maße thut, so ist man vor den Störungen durch all solche Ueberraschungen gesichert und braucht sich um noch unbekannte »photographieähnliche« Verfahren keine grauen Haare wachsen zu lassen. Der neue Entwurf schneidet diese Frage dadurch ab, daß in den zugehörigen »Bemerkungen« der Begriff der Photographie ausdrücklich auf alle »durcki die Wirkung strahlender Energie« gewonnenen Bilder ausge dehnt wird. II. Im zweiten Abschnitte seiner Arbeit knüpft Röthlis- berger wieder an die Streitfrage nach dem »Kunstcharakter« der Photographie an, und er sucht die verschiedenen Auf fassungen dieser Frage auf vier Grundunterschiede zurückzu führen, deren Einfluß auf die Gestaltung des Urheberrechts zu erörtern und schließlich seine Anschauung als die richtige nachzuweisen. Es ist aber nicht zulässig, hierbei die sehr abweichenden Ansichten einfach als Thatsachen neben einander zu stellen und dann daraus — nicht ausdrücklich, aber thatsächlich — den Schluß zu ziehen, daß also nichts bewiesen sei, und man mit demselben Rechte das Eine wie das Andere als richtig annchmen könne. Daß es unwissenschaftlich und unmcthodisch ist, in dieser philosophisch-wissenschaftlichen Frage die Aeuße- rungen von Künstlern nicht etwa nur in die erste Reihe zu stellen, sondern einzig anzuführen, dürfte höchstens an der Stelle, wo der Vortrag gehalten wurde, in einer Künstler gesellschaft, und an einer andern, auf die damit direkt oder i indirekt gern gewirkt werden möchte, nämlich auf Gesetze machende Juristen, zu übersehen sein. Die Frage ist eine kunstwissenschaftliche und philosophische, und wer in derselben eine ausgesprochene Stellung einnehmen will, hat sich mit den aus diesen beiden Lagern stammenden, mit ernstlichen Gründen hervorgetretenen Autoritäten gleichfalls mit reiflichen Erwägungen und triftigen Gründen auseinanderzusetzen. Dabei würde sich jedesmal Herausstellen, daß, aus der Photo graphie eine Kunst zu machen, ein Unding ist, und daß lediglich die photographische Technik manchmal auch benutzt werden kann, um bis zu einem gewissen Grade nicht erfolglos den künstlerisch gearteten Absichten dieses oder jenes Photo graphen als Hilfsmittel der Gestaltung zu dienen. Ich bin erst vor kurzem in der glücklichen Lage gewesen, in der »Deutschen Photographen-Zeitung« 1901, Nr. 37, Seite 623, diese einzig korrekte und mit haltbaren Gründen zu belegende Anschauung auch mit den Worten eines sehr tüchtigen und denkenden Photographen, Fritz Löscher (Leitfaden der Land schaftsphotographie), belegen zu können. Wenn so schon die »Partei« sich zur Einsicht bequemt, darf von keiner »wissen schaftlichen« Seite mehr dieser ausgewichen werden. Ebenso wie die grundverschiedenen Meinungen über den Kunstcharakter nimmt Röthlisberger auch den Gedanken der unendlichen und unübersehbaren Vermehrung der Photo graphen und ihrer Werke wie ein »heiß Eisen« in die Hand, um die Sache — ohne ihrer Schwierigkeit Herr zu werden oder das daraus hervorgehende Problem auch nur zu fixieren — fallen zu lassen, als ob das eine gleichgiltige Nebensache wäre. Thatsächlich aber ist der von mir unzählige Male wiederholte Gesichtspunkt, daß in allen übrigen Urheberrechts gesetzen mit einer immerhin übersehbaren Anzahl von Werken einer verhältnismäßig leicht zu übersehenden Anzahl von Urhebern zu rechnen ist, daher eine Rechtsbestimmung, welche sich um die Personen der Urheber kümmert, hier nicht unsinnig ist, daß dagegen in der Praxis die platte Unmöglichkeit vorliegt, bei photographischen Werken den Lebensschicksalen des Urhebers nachzuspüren, um festzustellen, ob und wann dieser gestorben ist, — durchschlagend, um die Unbrauchbarkeit des »vollen Kunstschutzes« für alle Photographien zu erhärten. Allein die lächerliche Leichtig keit, mit welcher Milliarden von photographischen Werken in die Welt gesetzt werden können wie Termiteneier, ist ein entscheidender und nicht beiseite zu schiebender Grund gegen eine Gestaltung des photographischen Urheberrechtes in derselben Form, wie sie für Litteratur, Musik und Kunst besteht, d. h. gegen einen Schutz bis auf dreißig oder jenachdem mehr (oder auch weniger) Jahre nach dem »Tode des Urhebers«. Solchen Schwierigkeiten darf man am wenigsten Berücksichtigung versagen, wenn man im übrigen das Recht nach »praktischen« Rücksichten kon struieren will. Die vier »Ansichten oder Systeme« nämlich, die sich nach Röthlisberger herausgebildet haben sollen, sind folgende: 1. Die Photographien werden als ihrem Wesen nach gewerbliche Erzeugnisse angesehen und behandelt, die nie zu Kunstwerken werden, wennschon sie oft einen kunst- artigen oder kuustähnlichen Eindruck Hervorbringen können. 2. Die Photographien werden schlechtweg als Kunst werke betrachtet, und also urheberrechtlich von diesen nicht unterschieden. 3. Nur die kunstartigen Photographien genießen einen Schutz, und zwar denselben wie die Kunstwerke. Demgemäß haben die Gerichte erst von Fall zu Fall zu entscheiden, ob eine vorliegende Photographie auf diesen Schutz ihrer Eigenart nach Anspruch hat oder nicht. 4. Mit den eigenen Worten Röthlisbergers, da dies seinen Standpunkt charakterisiert: »Aus praktischen Gründen wird die (urheberrecht liche) Gleichstellung der Photographien mit den Kunst werken oder doch ihre Nebeneinanderstellung an gestrebt.« Dies ist das Muster einer schlechten Einteilung, da das Einteilungsprinzip wechselt. Eins ist rein ästhetisch theoretisch, Vier rein urheberrechtlich, Zwei und Drei bilden in ungleichen Mischungen aus beidem zwischen Eins und Vier den Uebergang. Daß einzig die erste Auffassung dem wissenschaftlich einsichtig und vorurteilslos untersuchten und charakterisierten Wesen der Sache entspricht, sollte keinem Widerspruche mehr be gegnen. Sämtlichen versuchten Begründungen einer entgegen gesetzten Anschauung mangelt es an sachlicher und be grifflicher Klarheit. Mit unbedingter Notwendigkeit aber folgt daraus keine bestimmte urheberrechtliche Gestaltung, wenngleich dis richtige Erkenntnis der Natur der Dinge 878*
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