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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1902
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- 1902-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1902
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- Deutsch
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6732 Nichtamtlicher Teil. ^ 199, 28. August 1902. nicht den vollen künstlerischen Schutz genießen, schon aus dem einfachen Grunde nicht, weil sie in Wahrheit von gar keinem »Urheber- abstammen, nach dessen »Tode« sich die Dauer ihres Schutzrechtes bemessen ließe. Vernünftigerweise muß mit dem Grundsätze dann grimmer Ernst gemacht werden, daß überall da, wo »stellvertretende Urheberschaft« entweder regelmäßig stattfindet oder im einzelnen Falle stattgefunden hat, nur zeitlich begrenzte und nicht allzu lange dauernde Schutzfristen gegeben werden, nicht aber solche, die sich auf das Leben oder Sterben irgend einer einzelnen Persönlichkeit beziehen. Einer der sonderbarsten Gründe sür die »Neben einanderstellung« der photographischen und der künstlerischen Rechte ist der, daß es ohne diese (nach dem heutigen deutschen Rechte) Photographien mit zwei verschiedenen Urheberrechten giebt: nämlich solche, die unter das Photo graphieschutzgesetz fallen und daher einen Schutz von gegen wärtig 5, später 15 Jahren genießen, und solche, die, weil sie ein noch Schutz genießendes Kunstwerk nachbilden, nach 8 1, Absatz 2 unseres Gesetzes aus dem Geltungsbereiche dieses letzteren ausgeschieden sind und nun nur den Schutz ihres Originales genießen, der aber in der weitaus größeren Menge der Fälle weit über die Schutzdauer der Original photographien hinausragt, nämlich bis zu 30 Jahren nach dem Tode des künstlerischen Originalurhebers. An diesem gegenwärtigen Zustande ist eins unbedingt verwerflich, nämlich daß von dieser zweiten Gattung von Photographien im Photographiegesetze überhaupt die Rede ist. Denn bis jetzt hat noch kein Mensch einen annähernd vernünftigen Grund dafür aufzufiuden gewußt, warum solche Reproduktionsphotographien nicht auch für sich das Schutz recht haben sollen, das jeder Photographie als solcher zu kommt. Ist doch der Fall gar nicht undenkbar, daß eine Photographie so dicht vor dem Ablaufe der künstlerischen Urheberschntzdauer entsteht, daß sie, ohne durch das Photo- gcaphieschutzgesctz gedeckt zu sein, nur kürzere Zeit geschützt wäre, als selbst der geringe Schutz des heutigen Photographie gesetzes ihr gewähren würde. Der neue Entwurf läßt daher diese Ausnahme fallen Im übrigen aber: was ist dagegen einzuwenden, wenn eine Person oder eine Sache ihr sonst gleichstehenden andern Personen oder Sachen gegenüber dadurch irgend welchen Vorteil erlangt, daß sie in eigentümliche indivi duelle Beziehungen getreten ist? Weim von sechs Geschwistern, die von ihrem Vater gleiche Erbteile empfangen haben, der älteste, schon großjährige Sohn zufällig die Gelegenheit hat, einen Teil seines Vermögens, über den er bereits verfügen kann, irgendwie zu wagen, aber mit Erfolg, und er dadurch vielleicht ein reicher Mann wird, während seine Geschwister kaum wohlhabend zu neunen sind, — liegt darin eine »un gleichmäßige« Behandlung der Kinder durch den Erblasser? irgend etwas, woran auch nur im allermindesten Anstoß zu nehmen wäre? Die Photographien als solche sollen eben alle einen zeitlich absehbaren Schutz — in Zukunft 15 Jahre — haben. Wenn aber eine Photographie zufällig dadurch noch länger gedeckt ist, daß in irgend einem andern Gesetze steht: Kunstwerke dürfen auch nicht auf die Weise nachgeahmt werden, daß man eine schon bestehende Nachbildung von ihnen wieder nachbildet, und wenn nun also auch diese Photo graphie deswegen nicht nachgebildet werden kann, weil damit das Originalkunstwerk noch zu einer Zeit nachgebildet würde, wo es selber Schutz hat, so ist das eben ein individuelles Verhältnis, aber durchaus keine Ungleichmäßigkeit der Rechte zwischen den Photographien selber. Wenn Röthlisberger aber weiter sagt, nachdem sich dieser individuelle lange Schutz von Photographien eingelebt habe, sei es »nicht abzusehen, warum sich ein gleicher Schutz der Originalphotographien nicht auch einleben und bald als selbst verständlich erscheinen sollte«, — so ist darauf nur zu er widern: Das ist eben gar nicht miteinander zu vergleichen. Bei einer Photographie nach einem Kunstwerke denkt kein Mensch an den Schutz der Photographie, sondern an den des Kunstwerkes, und kein Mensch braucht nach dem Photographen zu fragen, der sie gemacht hat, sondern er kümmert sich um den Künstler, von dessen Todesjahre die Schutzdauer abhängig ist; und den kann man finden, weil es Künstler nur eine ganz beschränkte Zahl giebt. Auch ein anderer, von Röthlisberger aufgestellter Ge sichtspunkt verschlägt gar nichts. Er sagt nämlich: Die Verleger von Photographien brauchten bei längerem Schutze ihr Feld nicht so hastig zu bebauen und innerhalb weniger Jahre ihren Erfolg zu suchen, sondern sie könnten ihre Aus gaben sorgfältiger Herstellen und auch billiger abgeben. — Da verkennt er vollkommen die Natur der Photographien und des ihnen entgegengebrachten Interesses. Die Photo graphien veralten außerordentlich schnell, und ihr Wert hängt völlig von dem Interesse des Tages ab. Was aber die angebliche »Hast« betrifft, von der die Verleger befreit werden sollen, so vergißt der Verfasser, daß ja der Schutz erst vom Erscheinen der Photographie ab läuft, und also selbst nach heutigein Rechte ein Verleger beinahe 5 Jahre lang seine Ausgaben vorbereiten kann. Da aber einer der Hanptvorzüge der Photographie zudem darin besteht, außer ordentlich schnell zu arbeiten, so brauchen die photographischen Verleger für ihre Ausgaben so zu sagen gar keine Zeit, sondern selbst umfangreiche Veröffentlichungen können, sobald sie beschlossen sind, innerhalb einer fast nur nach Tagen, selten nach Wochen oder gar Monaten zählenden Frist ohne jede Ueberstürzung hergestellt werden. Was aber die größere Billigkeit betrifft, so übersieht Röthlisberger, daß sich der Preis photographischer Veröffent lichungen — wie beiläufig in der weitaus größten Mehr zahl der Fälle auch der der künstlerischen Reproduktionen — gar nicht nach der voraussichtlichen Absatzfähigkeit oder dem eigentümlichen Werte der Werke richtet, sondern ein für ge wisse Formate und Ausstattungen allgemein feststehender ist, und es daher gar nicht anzunehmen ist, daß in diesen Preisen bei einer Verlängerung des Schutzes sich irgend eine Aende- rung vollziehen würde. Auch bei dem jetzigen fünfjährigen Schutze aber erlahmt das Interesse an photographischen Originalwerken bis zu dessen Ablaufe schon so, daß hinterher eine Freibeuterei dem Werke gegenüber gar nicht mehr be fürchtet zu werden braucht; also ist nach Maßgabe der Er fahrung an eine bedeutsame Steigerung der Absatzfähigkeit durch Verlängerung der Schutzfrist nicht zu deuken. III. Hält man sich das Bisherige gegenwärtig, so hängt der ganze folgende Abschnitt III bei Röthlisberger, der sich mit Details der »Landesgesetze und internationalen Verträge beschäftigt und namentlich dafür ficht, daß im ganzen Um kreise der Berner Union der Schutz der Photographie für obligatorisch erklärt werde, (zumal für deutsche Verhältnisse) vollständig über. IV. In seinem IV. Abschnitte geht er au eine Kritik der jetzigen gesetzlichen Zustände in den wichtigsten Ländern. Röthlisberger tritt dabei, was die Schweiz betrifft, für die Beseitigung des Eintragnngsverfahrens ein Darin stimme ich mit ihm selbstverständlich überein. Ich habe hier nur ein paar Kleinigkeiten zu erinnern. Der Verfasser hat hier wie auch an andern Stellen diejenigen, die ein photographisches Werk — wohlverstanden in voller Uebereinstimmung mit den Gesetzen! — nachbilden, »Piraten« genannt. Dagegen muß man Verwahrung ein- legen. Es hat niemand das Recht, einen Menschen, der
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