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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1902
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- Deutsch
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^ 199, 28. August 1902. Nichtamtlicher Teil. 6733 etwas nicht Verbotenes oder vielleicht gar etwas ausdrücklich Erlaubtes thut, mit irgend einer herabsetzenden Bezeichnung zu belegen. Pirat ist z. B. unter keinen Umständen, wer gegenwärtig in Deutschland ein photographisches Original werk nachzeichnen und diese Zeichnung alsdann photographisch vervielfältigen läßt. Denn das ist, wie selbst das Reichs gericht ausdrücklich erklärt hat, ein »durch das Gesetz er- öffneter Weg«. Sodann plaidiert er dafür, daß für die Eintragung ein längerer Zeitraum bewilligt werde als die jetzt in der Schweiz geltenden drei Monate. Das halte ich für grund falsch. Im Gegenteil! Wo Eintragung besteht, ist es nur recht und logisch, daß man die Eintragung verlangt vsor jedem Heraustreten des Werkes an die Oeffentlichkeit, ganz ebenso, wie man es bei anderen Schutzgesetzen, z. B. im Patentrechte, fordert. Ist (in Ländern mit Eintragungs- System) eine Photographie ohne die Bezeichnung, daß sie eingetragen ist, in der Welt, so kann sie eben nachgemacht werden, und es ist von keinem Menschen zu verlangen, daß er einer solchen Photographie nachläuft, um nicht in den berüchtigten »äolus svsntrwlis« zu verfallen, und mit allen möglichen Schwierigkeiten dahinter zu kommen sucht, ob sie auch nicht etwa erst innerhalb der letzten drei Monate heraus gekommen und also noch zur schützenden Eintragung be rechtigt ist. Existiert Eintragung, so giebt es zwei Sorten von Photographien: eingetragene und geschützte — und die müssen die entsprechende Bezeichnung haben —, oder nicht ein getragene, mit keiner Bezeichnung versehene — und die kann man nachmacheu. Daraus ergiebt sich mit zwingender Kon sequenz, daß eine Photographie, die überhaupt eingetragen werden soll, nicht erst ohne Eintragung in die Welt treten darf. Erfordert die Eintragung gegenwärtig (in der Schweiz) eine zu große Aufwendung, als daß man sie auf ein Werk wenden könnte, dessen Erfolg ja doch gar nicht abzusehen ist, so fordere man die Einführung einer ganz billigen vor läufigen Eintragung, die etwa zu der Bezeichnung des Werkes mit »Angemeldet« berechtigt, und dem Werke zu- zunächst nur auf ein Jahr Schutz gewährt, nach dessen Ab lauf dann eventuell die wirkliche (endgiltige) Eintragung mit der Wirkung des längsten überhaupt erreichbaren Schutzes zu erfolgen hat. Unbegreiflich ist bei solcher Sachlage für mich die Logik des Satzes: »Die Notwendigkeit einer Verlängerung der Frist zur Eintragung beweist überhaupt die Entbehrlichkeit der Förmlichkeit als solcher«. Erstlich ist diese Notwendigkeit nicht bewiesen, vielmehr nach Vorstehendem unbedingt in Abrede zu stellen; und zweitens ist es mir nicht gegeben, den Zusammenhang einzusehen, der zwischen der vernünftigen Fristbemessung für irgend etwas gesetzlich Vorgeschriebenes und der Ueberfiüssigkeit dieses gesetzlichen Erfordernisses be stehen soll. Gewiß ist die Eintragung überflüssig; aber dann muß eben auf gesetzlichem Wege jeder Photographie als solcher ohne weiteres Schutz zustehen, wie es nach dem deutschen Rechte der Fall ist. Ueber Frankreich geht der Verfasser begreiflicherweise recht schnell hinweg, indem er nur darauf hinweist, daß man dort die Gleichstellung der Photographie mit den graphischen Künsten gefordert habe. Hiermit — oder vielmehr mit dem Umgekehrten — wird man sich einverstanden erklären können, wenigstens soweit die graphischen Kunstwerke, weit davon entfernt, individuelle Geistesprodukte einzelner Persönlichkeiten zu sein und als solche in die Welt zu treten, ganz wie die Photographien in gewerbs-, ja fabrikmäßigem Betriebe er zeugt werden. V. In seinem V. Abschnitte erörtert Röthlisberger die Frage nach dem Eigentum am Negative und im Zusammen- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel, 69. Jahrgang. hange damit nach dem Rechte des Bestellers überhaupt. Ich will dabei, da das Interesse an diesen Fragen durch den neuen Entwurf abgeschnitten ist, nur noch Verwahrung einlegen gegen die Verquickung des Urheberrechts mit dem Persönlichkeitsrechte, wobei ich selbstverständlich zugebe, daß in Ermangelung eines kodifizierten Persönlichkeitsrechtes die Gelegenheit nicht verabsäumt werden darf, bei der Neu ordnung der Urheberrechtsverhältnisse für Kunst und Photo graphie in gewisser Weise Fürsorge zur Verhütung der hier naheliegenden empfindlichsten Verletzungen des Persönlichkeits rechtes zu treffen. Der neue Entwurf stellt — zwar im Rahmen eines Urheberrechtsgesetzes, aber ganz selbständig neben dem Urheberrechte — ein recht weit gehendes Persön lichkeitsrecht fest, so daß Deutschland auch in dieser Richtung durch eine zeitgemäße Kodifizierung eines neu in seiner Eigenart erkannten Rechtes den andern Nationen voraneilt, bei denen nichts ähnlich Klares und Bestimmtes zu finden ist. Sehr abfällig äußert sich Röthlisberger über den in Deutschland aufgetretenen Versuch, dem Besteller eines photo graphischen Werkes unmittelbar das Urheberrecht ein zuräumen. Er sagt: »Der Besteller ist kein Autor, eben sowenig wie der Professor, der einem Studenten ein Thema zu einer Dissertation angiebt, Autor der letzteren ist«. Der Urheber dieses Analogie-Beweises übersieht dabei völlig die ganz verschiedene Natur der beiden Kreise, um die es sich hier handelt. Der Professor weiß weiter nichts, als daß nach der augenblicklichen Lage der wissenschaftlichen Forschung die von ihm angeregte Untersuchung wünschenswert ist. Was dabei herauskommen, und wie namentlich die Arbeit des Studenten sich im einzelnen gestalten wird, davon hat er nicht die leiseste Ahnung. Ein photographisches Werk aber kann man leicht und wird man — vornehmlich gerade, wenn man privater Interessent und nicht der Inhaber einer photo graphischen Anstalt ist, — in der Regel bei der Veranlassung oder Bestellung so eingehend bedingen, daß unweigerlich nur etwas ganz Bestimmtes — nur in Bezug aus unerhebliche Nebendinge und technische Unterschiede nicht genau Vorher zusehendes — herauskommen kann (wenn geziemend ge arbeitet wird). Ganz unmöglich aber ist in der Photographie — man mag sich noch so ehrbar urheberrechtlich geberden — um das »Bestellerrecht« unter Auslöschung des »Urheber rechtes« herumzukommen. Es ist nirgends in der Welt Streit darüber, daß das Urheberrecht an Photographien, wenn diese innerhalb des Wirkungsbereiches eines photographischen Gewerbebetriebes entstanden sind, nicht demjenigen zuzuweisen ist, der sie gemacht hat, sondern ohne weiteres und ausschließlich demjenigen, dem die photo graphische Anstalt, bezw. deren technische Ausrüstung gehört. Nun ist es selbstverständlich dem Begriffe nach ganz das selbe, ob ein dem Werke Fernstehender, ja vielleicht zur Herstellung desselben Unfähiger als Besitzer einer Anstalt Träger des Urheberrechtes an den Werken wird, die notorisch selbständig, nur auf sein Geheiß, von seinen Angestellten hervorgebracht worden sind, oder ob der Zusammenhang zwischen dem Auftragenden und dem Beauftragten ein etwas weniger fester ist, d. h. ob der Auftragende kein photo graphisches Atelier besitzt, sondern sich einen die photo graphische Technik ausübenden Menschen auf irgend eine Weise zur Erzielung des ihm wünschenswerten photo graphischen Werkes nur für den Fall zur Seite stellt. Und da jeder Mensch auch das Recht hat, ob er von der Photo graphie etwas versteht oder nicht, sich ein Atelier einzu richten und darin ausgelernte Photographen in beliebiger Anzahl zu beschäftigen, so ist ja ohnedies jeder, der photo graphische Aufnahmen nach seinem Wunsche entstehen lassen will, ohne weiteres in der Lage sich genau in dieselben 886
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