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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-08-29
- Erscheinungsdatum
- 29.08.1902
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- Deutsch
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6766 Nichtamtlicher Teil. ^ 200, 29. August 1902. lübruiris llluslrss in kuris. ä'^i^rsiusiit, 1'srllour vslvHUSvr. 18". 3 Ir. 50 o. 1'^.lbsm. llsrtiss I — III. 4". 5 5 Ir. 6ü. Llsucksl in ?aris. Olere, ll.-ll., ls pbotvArspüls prstiqss. 8". 3 Ir. 50 e. Hibr. I^ilssou in kuris. LtlsAsImaiill, Iss ässsoss än oouriusres äss obsvsux. 3 Ir. 50 o. Oü. OLÄusluät In I>sr1s. äs Lsrs, II., Iläucstion äs msltrssss. 18". 3 Ir. 50 o. I>. OllsudorS lu I>aris. Urssilisr, 1/., L.vsnturisrs politchuss sous Is eonsulst st 1'smxirs. 8". 7 Ir. 50 e. ?.-V. Ltoolr in Varls. Isrbourisob, U., Is. olts luturs. 16". 3 Ir. 50 o. ZUM Urheberrechte an Photographien. - Von Bruno Meyer, Berlin. (Fortsetzung aus Nr. 197, 198 u. 199 d. Bl.) (V ferner:) »Die ganze Vorstellung vom Uebergange des Autor rechtes auf einen Besteller«, so bemerkt Röthlisberger end lich, »ist überhaupt in unfern Augen eine unjuridische und grobsinnliche.« Das muß an den Augen liegen, denn in der Sache liegt es nicht. Was logisch ist, ist ganz sicher nicht »unjuridisch«. Juristisch (so ist wohl das Wort geläufig) ist manchmal etwas überspitzfindig logisch, aber unjuristisch ist Logik sicher nicht; und was mit der »Grobsinnlichkeit« gedacht ist, davon kann ich mir nicht eine entfernte Vor stellung machen. Die gröbste Sinnlichkeit, von der hierbei überhaupt die Rede sein könnte, das wäre doch die, zu sagen: der ^ hat ein Negativ gemacht, folglich ist der Urheber. Denn das wäre ein Ausspruch, der jedenfalls das denkbarste Minimum von Gedankenarbeit voraussetzt, und der lediglich auf Ausdeutung einer rohen Anschauung beruhen würde, — während es eine entschiedene geistige Arbeit und ein gedankenhaftes Durchdringen der Verhältnisse bedeutet, wenn jemand sich über diese »grobsinnliche« Thatsache der mate riellen Urheberschaft eines beliebigen Arbeiters zu der Ein sicht erhebt, daß dieser eigentlich doch nur das Werkzeug ist wie der Hobel in der Hand des Tischlers, und zwar Werk zeug in der Hand desjenigen, der ihm gesagt hat, daß er das und das photographische Bild technisch von ihm her gestellt zu haben wünscht, — ein Bild, das nach diesen An gaben hundert verschiedene Menschen, abgesehen von ganz minimen und zufälligen technischen Qualitätsunterschieden, genau übereinstimmend liefern würden. Uebrigens denken die Vertreter des »Bestcllerrechtes« gar nicht an einen »Ueber- gang« des Autorrechtes auf den Besteller, sondern sie er klären logisch und klar da, wo eine präzisierte Bestellung den Ausfall des Werkes in allem Wesentlichen unausweichlich bestimmt, den Eigentümer des Gedankens einfach für das, was er in Wirklichkeit ist, nämlich für den wahren Urheber des Werkes. Wenn Röthlisberger also für die folgerichtige Lösung der Frage eintreten will und sie darin findet, daß der Photo graph allein das Urheberrecht und damit das Verviel fältigungsrecht — nicht behält, sondern — bekommt und hat, dann muß er sich dazu bequemen, auch das Urheberrecht der Geschäftsinhaber zu beseitigen. Das wird er selber nicht wagen, und dabei würde er auch herzlich wenig Gefolgschaft finden, und zwar am allerwenigsten unter denjenigen, die ihm in ihren ganzen Anschauungen sonst am nächsten stehen. An diese juristische »Folgerichtigkeit« darf gar nicht gedacht werden: man würde damit einem allgemeinen Auf stande der ganzen photographischen Welt begegnen und, statt dafür Dank zu ernten, erfahren, daß man sich für eine solche Gesetzgebung höflichst bedanken würde. Wir, die wir für die Photographie nur einen zeitlich begrenzten Schutz von mäßigem Umfange verlangen, wir kommen vollständig damit durch, falls Röthlisberger diese seine juristische Logik in das Gesetz hineinbrächte, wenn wir als Besteller eines photographischen Bildes, mögen wir Atelierinhaber, oder mögen wir beliebige Privatleute sein, bei jedem einzelnen Aufträge — oder bestimmten Persönlichkeiten gegenüber ein für alle Male - uns vertragsmäßig den so fortigen Uebergang des Urheberrechtes an uns ausmachen. Thöricht und unerträglich wird die Geschichte nur dann, wenn das Urheberrecht an Photographien bis 30 Jahre nach dem Tode des »Urhebers« dauern soll, und dann nach seiner Anordnung die Anzahl derjenigen, deren Leben und Sterben mit Bezug auf photographische Urheberrechte in Frage kommt, durch das selbständige Mitspielen unzähliger Gehilfen und Beauftragten nur noch ungeheuerlicher an wächst, als es sowieso schon unvermeidlich ist. Aber das sind ja überflüssige Unterhaltungen. Es giebt eben nur eine mögliche Konsequenz, das ist die aus der unumgäng lichen natürlichen Ordnung der Verhältnisse, und diese Konsequenz führt zum rückhaltlos anerkannten Besteller rechte, zu dessen voller Anerkennung sich leider auch der neue Entwurf nicht erhebt. Ganz unbedacht ist es, daß nun dem Photographen »auch allein das Klagerecht« zustehen soll. Wie nun, wenn durch irgendwelche Uebertragungen ein Anderer ein Interesse an der Unverletzlichkeit dieser Rechte bekommen hat, oder gar, wenn das Persönlichkeitsrecht mitspricht?! Da belehrt uns Röthlisberger allerdings, daß ein Dargestellter ja nicht aus verletztem Urheberrechte, sondern aus verletztem Persönlichkeits rechte klagt, und er dieses ja besitzt. Er irrt. Das besitzt er nicht, wenigstens in Deutschland nicht, laut einer ganz ausdrücklichen Reichsgerichtsentscheidung und der ebenso aus drücklichen Auseinandersetzung in den »Bemerkungen« zu dem neuen Entwürfe. Er müßte es also entweder durch eine besondere Gesetzgebung oder durch eine einzelne Bestimmung innerhalb des Urheberrechtes — wie nach dem neuen deutschen Entwürfe — bekommen. In solcher Weise aber darf man niemals Erwägungen äs lsgs Isis und äs legs ksreuäa mit einander verwirren. Dasselbe geschieht auch, wenn Röthlisberger erklärt, daß solche Persönlichkeitsrechte auch dann noch dauern, »wenn das Urheberrecht infolge der kurzen Schutzfrist bereits ab gelaufen sein sollte«. Wo in aller Welt steht das, wenigstens im bisherigen deutschen Rechte? Das ist eine liebliche Zukunfts musik, die seit einigen Wochen erklingt! Und wie kann so etwas nicht Existierendes ein Beweis dafür sein, daß es sich bei den verletzten Interessen eines Dargestellten in seinem Bilde nicht um Verletzung von Urheberrechten handelt? Am traurigsten steht es aber in dieser Beziehung mit den Rechten eines Dargestellten gegenüber dem Photographen selber, der an einem Bilde nicht nur das Urheberrecht besitzt, sondern auch die Originalaufnahme behält. Da wird der Betreffende dann auf die Klage wegen Verletzung von »vertraglich festgesetzten Abmachungen« oder von »persön lichen Rechten« (?) verwiesen. Wozu aber erst solche Sonder abmachungen benötigen, anstatt für die ganz allgemeinen und übermäßig häufigen Fälle vernünftige Ordnungen gesetz lich festzustellen?! Die Gesetze sind nicht dazu da, um irgend welche hagebüchenen Konsequenzen mit eherner Rücksichts losigkeit durchzuführen, so daß man sich vor ihnen zu schützen gezwungen ist, sondern sie sind dazu da, um die Verhältnisse
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