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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1902
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- Deutsch
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201, 30. August 1902. Nichtamtlicher Teil. 6797 berger eines llrteiles über diese Entscheidungen, das nament lich in dem letzteren Falle sehr interessant gewesen wäre. Ich bin der Ansicht, daß ein Persönlichkeitsrecht eines Toten eine unhaltbare Fiktion ist. Also entstehen kann ein aus einem Persönlichkeitsrechte hergeleitetes Einspruchsrecht meines Erachtens nach dem Tode des Dargestellten, d. h. bei einer Abbildung seines Leichnams, nicht. Etwas anderes aber ist es, ob das Versügungsrecht über eine Abbildung des Lebenden mit dem Tode erlöschen soll; und da es sich hier ja um Anschauungen und Empfindungen handelt, die mit dem Ehrenpunkte u. ä. die allernächsten Berührungs punkte haben, so habe ich empfohlen, auch der Antastung des Persönlichkeitsrechtes gegenüber dem in unserm deutschen Strafgesetzbuche (Z 189) sehr fein begrenzten Kreise von Persönlichkeiten das Einspruchsrecht auch über den Tod des Dargestellten hinaus zu gewähren Das ist in dem neuen Entwürfe — leider mit der Einschränkung auf zehn Jahre — geschehen. Danach hätten die Eltern, der überlebende Ehe gatte und die Kinder dieses Recht. IX. Der Schlußabschnitt bietet nur noch wenige Anknüpfungs punkte dar. Daß die Nachbildung von Photographien durch die Thalsache allein, daß sie übermalt worden find, nicht zu einer erlaubten werden kann, versteht sich wohl von selbst, sobald die Einschränkung des Photographienschutzes auf die mechanische Nachbildung gefallen ist. Es müßte denn sein, daß man hier -»freie Benutzung zur Hervorbringung eines neuen Werkes« erkennen würde, sofern ja das Originalwerk für die jedenfalls entscheidend wichtige Färbung der Nach ahmung keinerlei Anhalt bietet. Die englischen Gerichtserkenntnisse, die die Widerrechtlich keit des Stellens lebender Bilder nach Gemälden bewiesen haben, wäre interessant näher zu kennen. Nach deutschem Rechte ist nichts dagegen einzuwenden, und es erscheint auch nicht erforderlich, ein solches Verbot in einem neuen Gesetze herbeizuführen. Dagegen muß man dem Verfasser beipslichten, wenn er es für unzulässig erklärt, daß solche lebenden Bilder, die ein noch geschütztes Kunstwerk oder auch vielleicht eine solche photographische Naturaufnahme nachbilden, wiederum durch irgend ein graphisches oder auch ein photographisches Ver fahren ihrerseits nachgebildet werden. In der Deutschen Photo- graphen-Zeitung (l901, Nr. 4 und 5, Nr. 40 und 41) ist ja in der letzten Zeit gerade diese Frage von dem Schutzrechte der lebenden Bilder sehr eingehend erörtert worden. In dem neuen Entwürfe ist dieser Punkt ganz im Sinne Röthlisbergers geordnet. Ich weise aber hier nochmals darauf hin, daß das Verbot einer solchen Nachbildung lebender Bilder doch wohl dort eine Grenze finden sollte, wo es sich bei der photographischen Nachbildung eines lebenden Bildes nicht um das Bild, sondern um die darstellenden Personen handelt, wie z. B. bei lebenden Bildern, die zu Hochzeiten oder sonstigen Festlichkeiten nicht von berufs mäßigen Schauspielern oder Mimikern, sondern von befreun deten Personen gestellt und dann nur zur Erinnerung für die sämtlichen Beteiligten photographisch verewigt werden. Es scheint indessen auch, als wenn sich solchen Verviel fältigungen nach tz 9, Absatz 2 des Entwurfes Daseins berechtigung zusprechen ließe. Nur mit einem lebhaften Widerspruche kann ich die Feststellung Röthlisbergers registrieren, daß auch »die öffent liche, nicht autorisierte Vorführung von Projektionsbildern nach Photographien unzulässig« sein soll. Denn der Schaden, der hiermit der öffentlichen Belehrung zugefügt wird, und selbst die Einbuße an einer sehr wirksamen Reklame für die nachgebildeten Originale wird im entferntesten nicht durch den imaginären Vorteil des Urhebers ausgewogen, daß ein Fremder nicht mit seinem Bilde irgend einen Vorteil, selbst Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 63. Jahrgang. auf den künstlichsten Umwegen, zu erreichen vermag. Auch der Zusatz Röthlisbergers, daß selbstverständlich hier diejenigen Ausnahmen zu berücksichtigen wären, »die zu Unterrichtszwecken auch auf litterarischem Gebiete ge stattet sind«, kann mich mit der allgemeinen Feststellung nicht versöhnen. Denn mir sind keine solche Ausnahmen bekannt, die hier zutreffen. Oder wollte Röthlisberger dafür eintreten, daß man ebenso gut auch Nachbildungen einzelner Bilder fremden Urheberrechtes in dem Zusammenhangs eines Vortrages als Projektionsbilder vorführen darf, wie die Aufnahme solcher Nachbildungen in anderer Form in eine litterarische Arbeit gestattet ist? Das wäre wenigstens etwas, ja sogar schon recht viel (insofern als dann nur Vor führungen von Projektionsbildern mit dazu gesprochenen Erläuterungen erschwert wären, nicht aber wirkliche Vorträge mit Illustration durch Projektiousbilder). Sinnvoller ist allerdings die Lösung in dem neuen Entwürfe, die sich meinen sehr alten und oft wiederholten Forderungen gänzlich anschließt. Danach ist die Herstellung eines einzelnen Glas bildes ohne weiteres erlaubt, und dessen öffentliche Vor führung — auch gegen Eintrittsgeld — gleichfalls. Schließlich verweist Röthlisberger die Frage nach den gegenseitigen Rechten des Arbeitsherrn und des Arbeiters betreffs des Verbleibs des Urheberrechts, als in ein anderes Gebiet, nämlich das des Werkvertrages, einschlagend, aus seiner Erörterung hinaus Das ist ja nicht ganz unrichtig; nur ist es sehr unpraktisch, diese Frage, die sich auf wenig stens neun Zehntel aller irgend an Urheberrechtsgesetzen interessierten photographischen Werke bezieht, in einem Ur heberrechte für die Photographie nicht in dem einen oder andern Sinne, wie das vorher schon angedeutet ist, grundsätz lich zu ordnen. Und noch ein Zweites knüpft sich an diese Verweisung, nämlich daß die Ordnung dieser Verhältnisse unter allen Umständen nach den Verhältnissen des Werk verdingungsvertrages zu beurteilen ist, also nicht bloß, wenn der Arbeitgeber seinem Angestellten gegenübersteht, sondern auch, wenn irgend ein sonstiger Konsument und Interessent es mit einem etablierten oder nicht etablierten Photographen zu thun hat. Der logischen Forderung ist nicht zu entgehen, daß beide Verhältnisse gleichmäßig behandelt werden; und da in dem einen Falle die Lösung in dem praktisch allein brauchbaren Sinne feststehen dürfte und so auch in dem neuen Urheberrechtsgesetze sanktioniert werden soll, so darf man nicht davor zurückschrecken, der vernünftigen Konsequenz ihren Laus auch auf der anderen Seite zu lassen. Das führt wiederum zum reinen Bestellerrechte. * Im ganzen geht aus einer kritischen Würdigung der Röthlisbergerschen Abhandlung, wenn man sie, wie billig, als das Beste betrachtet, was von dem Standpunkte des Verfassers und seiner Gesinnungsgenossen über die Frage beigebracht werden kann, nur hervor, daß das bisherige deutsche Photographien-Schutzrecht grundsätzlich in allen wesentlichen Punkten auf dem rechten Wege war, und daß nur einige Beschränktheiten, die teils der damaligen Zeit und teils der sachlichen Unkenntnis der Urheber, nicht zum geringsten auch der ausschlaggebenden Reichstagsmitglieder, zu verdanken sind, sachgemäß verändert zu werden brauchten, um ein außerordentlich brauchbares und völlig genügendes Schutzrecht für die photographischen Werke zu schaffen, — wie es in dem neuen Entwürfe — in allem Wesentlichen beifallswert — geschehen ist. Die Verhältnisse in der Photographie liegen nun einmal sehr eigentümlich, und ganz ebenso, wie man den Unterschied zwischen litterarischer Produktion und derjenigen in den bildenden Künsten nicht beseitigen kann, auch dann nicht, wenn man beide Kreise in demselben Gesetze zusammenfaßt, so ist es recht und klug, auch der Photo- 894
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