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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1902
- Sprache
- Deutsch
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^ 274, 28. November 1902. Nichtamtlicher Teil. 9795 Nichtamtlicher Teil Rezensionsexemplare. 7-l Das Urteil, das seitens des zuständigen Gerichts in dem aus prinzipiellen Griinden anhängig gemachten Rechtsstreit eines Stuttgarter Verlags gegen die Verleger eincs großen Familienblatts wegen Rückgabe von Rezensionsexemplaren erlassen worden ist. hat in den interessierten Kreisen vielfach Aussehen erregt. Die Beurteilung desselben in der Fach presse war zum Teil eine wenig günstige. Man hat be hauptet. daß es mit den Anschauungen und Gebräuchen innerhalb des Buchhandels nicht minder in Widerspruch stehe, wie mit denjenigen, die sich im Preßgewerbe aus- gebildet haben, und vereinzelt ist sogar die Ansicht vertreten worden, daß die Folgen dieses Erkenntnisses in einer Ab lehnung der gewünschten Rezensionen seitens der Presse be stehen würden. Es verlohnt sich nicht, aus den letztem Punkt des nähern einzugehen; wohl aber muß es als angezeigt erachtet werden, zu prüfen, ob die Vorwürfe gegen das erwähnte Urteil berechtigt sind. Dies ist durchaus nicht der Fall. Das Gericht hat den Versuch, aus der zum Zweck der Re zension erfolgten Uebersendung von Büchern einen Eigentums übergang, und zwar einen bedingungslosen, konstruieren zu wollen, selbstverständlich zurückgewiesen. Es kann ja auch nicht einen Augenblick zweifelhaft sein, daß der Verleger, der ein Rezensionsexemplar versendet, sich seines Eigentums nicht etwa schlechthin, sondern nur unter bestimmter Be dingung entäußern will. Diese Bedingung besteht in der Gegenleistung der Redaktion. Die Gegenleistung wird ge bildet durch die Rezension oder die Nennung des Buchs an geeigneter Stelle unter den eingegangnen Recensionsexem- plaren. Daß der Verleger aus das eine oder andre An spruch hat, läßt sich in rechtlicher Hinsicht nicht bestreiten; man müßte zu ganz ungeheuerlichen Konstruktionen seine Zuflucht nehmen, um die gegenteilige Auffassung zu recht fertigen. Wenn gegenüber dem eingangs erwähnten gerichtlichen Erkenntnis darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß »ach feststehender Rechlsübung niemand verpflichtet sei, eine unbestellte Ware zurückzusenden, und daß aus der Nichtrück- sendung ebenso wenig auf den Willen, sie zu behalten, ge schlossen werden dürfe, wie aus der Unterlassung einer Antwort, so ist diese Argumentation verfehlt; denn bei der Zusendung eines Rezensionsexemplars handelt es sich nicht um die Zusendung einer unbestellten Ware zum Zweck des Abschlusses eines Kauf- und Vcrkaufsvertrags; sondern es soll das Exemplar die Gegenleistung für eine von seiten der Redaktion erwartete Leistung sein. Die sogenannte Papier- korbthcorie, deren Richtigkeit übrigens keine unbestrittne ist, kann daher mit Nichten gegen die zutreffende Würdigung des obigen Urteils verwendet werden. Noch weniger aber läßt sich mit einem angeblich be stehenden Handels- oder Geschäftsgebrauch operieren, um die Rechte des Verlegers aus Rückgabe seiner Exemplare zurück zuweisen. Zunächst ist ein Geschäftsgebrauch des Inhalts, daß die Zeitungsredaktion die Rezensionsexemplare behalten und gleichwohl jede Gegenleistung dafür ablehnen könne, überhaupt nicht nachzuweisen; aber wenn er nachweisbar iväre, so würde auf ihn keine Rücksicht zu nehmen sein, denn alsdann hätte man es nicht sowohl mit einem Gebrauch, als vielmehr mit einem Mißbrauch zu thun, den die Rechtsordnung nicht anerkennen kann, dem sie vielmehr bestimmt entgegentreten muß. Es ist seitens des Reichs gerichts wiederholt ausgesprochen worden, daß der Richter auf diejenigen Handelsgebräuche keine Rücksicht nehmen darf, die sich als Mißbräuche kennzeichnen, und es ist als voll ständig ausgeschlossen zu betrachten, daß das Reichsgericht in einem Gebrauch des behaupteten Inhalts nicht ebenfalls einen Mißbrauch erblicken würde. Kann hierüber sonach ein Zweifel nicht obwalten, so entsteht nun die weitere Frage, ob der Verleger sich mit einer einfachen Erwähnung des Buchs in den Rezensionseingängen begnügen muß oder eine eigentliche Rezension verlangen kann. Man wird hierbei unterscheiden müssen, ob bei Ein sendung des Rezensionsexemplars der Verleger eine eigentliche Rezension fordert oder nicht. Ist letztres der Fall, so kann er gegen die Erwähnung unter den Rezensionscingängen einen Einspruch nicht erheben; er muß sich vielmehr damit begnügen, und zwar auch dann, wenn die Zeitung nicht einen Bermerk enthält, wonach die Redaktion frei darüber zu ent scheiden hat, ob die eingehenden Sachen besprochen oder nur erwähnt werden. Es giebt eine ganze Reihe von Sachen, die sich zur Besprechung aus dem einen oder andern Grund nicht eignen, die nur in üblicher Weise erwähnt werden. Ist der Verleger der Ansicht, daß hiermit seinen Interessen nicht genügt wird, so kann er ja bei der Einsendung ausdrücklich die Rezension zur Bedingung machen. Thut er das nicht, so muß er sich mit der Gegenleistung der einfachen Erwähnung begnügen. Bezüglich dieser Wahlfreiheit der Zeitungs-Redaktion zwischen Rezension und Erwähnung besteht ein fester Ge brauch, der zu einer Beanstandung keinen Anlaß bietet, da er aus den Verhältnissen hervorgegaugen ist, die für die Her stellung einer Zeitung maßgebend sind und mit denen jeder Verleger rechnen muß. Auf die Unkenntnis dieses Gebrauchs kann sich aber der Verleger nicht berufen. Hält man an diesen, auch in dem erwähnten Urteil grundsätzlich anerkannten Anschauungen fest, so muß weiter betont werden, daß die Zeitung zu einer Rücksendung nicht nur dann verpflichtet ist, wenn der Verleger das Drucksachen porto beigefügt hat, sondern auch dann, wenn dies nicht der Fall ist. Der Einwand, daß die Zeitung nicht zur Franka tur verpflichtet sei, und daß die Bestimmungen der Post ordnung die Beförderung nicht frankierter Drucksachen aus schlössen, ist nicht durchschlagend, denn die Zeitung kan» ja die unfrankierte Rücksendung mittels Versendung als Paket bewerkstelligen, da sie allerdings keine Veranlassung hat, Ausgaben für Frankatur zu machen. Der Verleger kann sie nicht zum Ersatz der Differenz zwischen Drucksachen- und Pakctporto heranziehen, da er es sich selbst zuzujchreiben hat, wenn an Stelle der billiger» Versendung als Drucksache die teurere als Paket gewählt wurde. Will ec die Sendung als Paket verhüten, so ist es seine Sache, der Zeitung die für Frankatur bei Drucksachensendung erforderlichen Beträge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Daß die Rücksendungspflicht im Zeitungsgewerbe noch nicht allgemein anerkannt wird, ist zuzugeben, und aus der Besprechung des erwähnten Urteils hat sich deutlich ergeben, daß die Presse zum guten Teil aus einem andern Stand punkt steht und es dem Verleger überlassen will, die Exem plare, die weder besprochen noch angezeigt werden, abholen zu lassen. Von diesem Standpunkt aus gewinnt alsdann die Frage Bedeutung, wie lange der Zeitraum zu bemessen ist, während dessen die Zeitung zur Aufhebung der Rezensions exemplare verpflichtet ist. Indessen verdient die elftere Auf fassung den Vorzug. Sie entspricht in höherm Maße der aller- 1288'
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