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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-12-08
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1902
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- Deutsch
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10284 Nichtamtlicher Teil -V 284, 8, Dezember 1802, Nichtamtlicher Teil Verjährung Vvn verlagsrechtlichen Forderungen. ir Ueber die Verjährung der Forderungen, die sich aus dem Abschluß eines Berlagsvertrags und der Abwicklung der verlagsrcchtlicheu Verhältnisse ergeben, enthält das Ver- lagsgcsetz keine Bestimmungen; auch im Urheberrechtsgesetz sucht man vergebens nach solchen. Allerdings enthält das letztgenannte Gesetz eine Vorschrift, die sich ans die Ver jährung der Klage auf Schadenersatz wegen Nachdrucks und widerrechtlicher Verbreitung sowie wegen widerrechtlichen Vortrags bezieht; allein mit dieser, nur für den besoudern Fall der Schadensolge geltenden Norm läßt sich über das Anwendungsgebiet derselben hinaus nichts ansangen. Die Verjährungssrage muß deshalb an Hand und auf Grund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantwortet werden. Die allgemeine Verjährungsfrist nach tz l SL des Gesetzbuchs beträgt dreißig Jahre; diese Frist ist sür zahlreiche Ansprüche auf zwei, bcziv, vier Jahre herabgemindert worden, und es fragt sich, ob die verlagsrechtlichen Forderungen unter die eine oder andre der Kategorien untergebracht werden können, für die zufolge des Z 196 des Bürgerlichen Gesetzbuches die kurze Verjährungssrist Platz greift. Ohne eine nähere Betrachtung des Charakters der einzelnen, aus dem Verlagsvertrag entstehenden Ansprüche läßt sich die Frage nicht beantworten. Unter diese» An sprüchen kommt aber vor allem die Forderung aus Honorar in Betracht, wobei es rechtlich keinen Unterschied macht, ob die Honorarforderung durch einen Buchverlagsvertrag oder Zeilungsoerlagsvertrag entstanden ist, Honoraransprüche der einen und andern Art unterliegen nicht der kurzen, sondern der dreißigjährigen Verjährung; die Versuche, die gemacht wurden, die Vorschrift des H 1v6 Ziffer 1 oder Ziffer 7 aus sic anzuweuden, müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Nach Ziffer 1 verjähren in zwei Jahren die Ansprüche der Kausleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, die ein Kunstgcwerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Aus führung vvn Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte mit Einschluß der Auslagen; es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt, in welchem Falle die Verjährungsfrist die vierjährige ist. Es ist zutreffend, daß hierunter auch Ansprüche sür geistige Arbeiten fallen; aber immer nur unter der Voraussetzung, daß der Anspruchs berechtigte entweder Kaufmann oder Fabrikant oder Hand werker ist oder ein Kunftgewerbe betreibt. Der Urheber eines Schriftwerks im weitesten Sinne des Worts, mag er berufs mäßig oder nur gelegentlich sich mit der Herstellung von Schriftwerken besaßen, gehört zu keiner der erwähnten Klassen, auch nicht zu denjenigen, die ein Kunstgewcrbe betreiben; darum findet Ziffer 1 auf seine Honorarsorderung keine An wendung. Das Gleiche ist der Fall bezüglich der Anwendbarkeit der Ziffer 7, Inhaltlich dieser Vorschrift unterliegen der kurzen Verjährung die Ansprüche derjenigen, die, ohne zu den in Ziffer 1 vezeichneten Personen zu gehören, die Be sorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Ge werbebetrieb gebührenden Vergütungen mit Einschluß der Auslagen, Derjenige, der einen Artikel für eine Zeitung liesert, leistet aber weder dem Herausgeber oder Redakteur Dienste, noch besorgt er deren Geschäfte, und wenn man ge meint hat, daß nach dieser Bestimmung zum mindesten die Ansprüche der gewöhnlichen Berichterstatter zu beurteilen wären, so ist auch das unhaltbar, weil auch diese Personen weder gewerbsmäßig Dienste leisten, noch gewerbsmäßig fremde Geschäfte besorgen. Der Honoraranspruch des Schriftstellers jeder Art ver jährt also erst in dreißig Jahren ohne daß zwischen Buch- und Zcitungsverlag zu unterscheiden wäre. Anders verhält es sich mit den Ansprüche», die dem Verleger gegen den Urheber eines Werks zustehen, dessen Druck aus Rechnung dieses erfolgte. Hier greift die zwei jährige Verjährungsfrist Platz, Man hat behauptet, daß nicht diese, sondern die vierjährige in Anwendung zu bringen sei; indessen ist dies unrichtig; die geistige und künstlerische Thätigkeit scheidet bei der Anwendung des Begriffs »Gewerbe betrieb« aus, der Schriftsteller ist ebensowenig ein Gewerbe treibender wie der Künstler, gleichviel ob er in Wirklichkeit eine schaffende «produktive) Thätigkeit entwickelt oder sich nur auf zusammenstellende und verarbeitende Leistungen skompi- latorische) beschränkt. In diesem Sinns hatte sich schon unter der Herrschaft des altern Rechts die preußische Praxis ausgesprochen, die hierbei um so unbedenklicher verwertet werden darf, als sich das Bürgerliche Gesetzbuch in der Ver- jähiungslehrc überhaupt, wie auch in Ansehung der Regelung der kurzen Verjährungsfristen dem preußischen Recht ganz wesentlich angeschlossen hat. Auch die Ansprüche des Verlegers gegen den Urheber wegen textlicher Aenüerungen bei Vornahme der Korrektur lesung, die ihrerseits eine Satzänderung und insoweit Er höhung der Druckkosten bedingen, unterliegen der zwei jährigen Verjährung, Sie fallen unter Ziffer 1 des Z 196 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Es ist nicht zu verkennen, daß die strikte Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist sür Honoraransprüche unter Umständen zu Schwierigkeiten führen kann, namentlich bei großen und umfangreichen Geschäften, die periodisch mit einer sehr großen Anzahl von Autoren abzurechnen haben; indessen scheint es, daß solche sich bis jetzt noch nicht geltend gemacht haben; wenigstens sind aus den beteiligten Kreisen so gut wie keine Aeußerungen bisher laut geworden, die den Schluß zulieben, daß man die Anwendung dieser Ver jährungssrist als eine Art von Unbequemlichkeit empfände Uebrigens würde auch das Gesetzbuch selbst ein Mittel bieten, den etwaigen Unzuträglichkeiten zu begegnen. Nach H 226 kann die Verjährung durch rechlsgeschästliche Verein- varung allerdings weder ausgeschlossen, noch erschwert werden; dagegen ist es zulässig, sie zu erleichtern, insbesondere die Verjährungsfrist abzulürzcn. Hiervon könnte ohne weiteres der zweckdienliche Gebrauch gemacht werden, salls ein Be- dürsnis dafür bestehen sollte. Kleine Mitteilungen. Die österreichische Unterrichtsverwaltung und die Kunst, — In der 4, Jahrcssitzung des österreichischen .Kunstrats-, die anr 24. November d. I. in Wien unter dem Vorsitz des Ministers sür Kultus und Unterricht Excellenz vr, Wrltzelnr Rrtler von Härtel staltgefunden hat, sprach sich der Minister über die Stellung der österreichischen llnterrichrsoerwaltung zur Pflege der Kunst, insbesondere auch der -modernen Richtung- in der Kunst, wie folgt, aus: -I» Oesterreich hat es der Unterrichtsverwaltung an ver schiedenartigen und schwerwiegenden Vorwürfen niast gefehlt. Vor allem wird ihr zum Vorwurf gemacht, dass sie die moderne Richtung zu sehr oder gar ausschließlich begünstige. Gestatten Sie mir, meine Herren, daß ich hier diesen Vorwurf aus seine Richtigkeit prüfe. Die staatliche Kunstverwaltung hat allerdings die Moderne nicht abgestoßen; sie hat vielmehr die Entwicklung in der Kiinstlcrschaft, die Ihne» ja allen bekannt ist, mit pflichlmäßiger Aufmerksamkeit begleitet. Niemand wird cs heute
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